OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 62/12.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0519.10D62.12NE.00
21Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.- straße der Stadt F1.   ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.- straße der Stadt F1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der einen bisher unbeplanten, circa 9,6 ha großen, zum Teil baulich genutzten und von ganz überwiegend gewerblicher Bebauung umgebenen Bereich im Osten des Stadtgebiets überplant. Sie ist Eigentümerin sämtlicher im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegender Flächen (Gemarkung F1., Flur 92, Flurstück 313), die früher der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterstanden. Ein Teil der Flächen und der dort aufstehenden Gebäude werden nach ihren Angaben für den Betrieb zweier Tankstellen, mehrerer Abfallentsorgungsunternehmen und einer Garten- und Landschaftsbaufirma genutzt. Die Bezirksregierung E. hat die im Plangebiet angesiedelten Firmen U. V. und Q. V. GmbH im Aufstellungsverfahren als Industriebetriebe eingeordnet, die in erheblichem Maße Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen verursachten und jeweils der Abstandsklasse IV des Abstandserlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, V-3-8804.25.1) zuzuordnen seien. Zwei benachbarte Chemieunternehmen nutzen Randbereiche des Plangebiets im Norden und Osten als Lager- und Umschlagplätze. Die einem Zubringer für die geplante Verlängerung der Bundesautobahn A 52 vorbehaltene Fläche, die das Plangebiet durchschneidet, ist seit einiger Zeit ungenutzt. Die baulich nicht genutzten Teile des Plangebiets bestehen aus Industrie- und Verkehrsbrachen, auf denen sich teilweise Grünstrukturen entwickelt haben. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets gibt es einen größeren Baumbestand. Im Norden grenzen die Betriebsflächen des Chemiewerks F2. H. GmbH an das Plangebiet. Teile dieser Betriebsflächen, wo unter anderem 2.500 t leichtentzündlicher Flüssigkeiten sowie 200 t Ethylenoxid vorgehalten werden, unterliegen erweiterten Pflichten im Sinne der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung). Östlich des Plangebiets befinden sich die Betriebsflächen der D. B. GmbH, die eine Anlage zur Aktivkohleherstellung betreibt. Angrenzend an die südwestliche Ecke des Plangebiets findet sich im erweiterten Kreuzungsbereich von C.-straße und F.-straße Wohnbebauung in festgesetzten reinen oder allgemeinen Wohngebieten. Der seit dem 3. Mai 2010 geltende Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der aus den Städten C1., F1. , H1. , I. , N. und P. bestehenden Planungsgemeinschaft Städteregion S., der für die genannten Städte auch die Funktion des Regionalplans übernimmt, stellt das Plangebiet auf der Ebene des Flächennutzungsplans größtenteils als „Gewerbliche Bauflächen“, auf der Ebene des Regionalplans als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar. Auf beiden Planungsebenen ist zudem eine Trasse für eine Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Zubringer zur Bundesautobahn A 52) dargestellt. Für die geplante Verlängerung der A 52 liegt eine Linienbestimmung vor, für den Zubringer gibt es einen ausgearbeiteten Entwurf. Der im November 2006 vom Rat beschlossene Masterplan Einzelhandel, der die Zentrenstruktur im Stadtgebiet entwickelt sowie ein Nahversorgungskonzept und Aussagen zu Sonderstandorten beinhaltet, stuft das Plangebiet nicht als städtebaulich integrierten zentralen Versorgungsbereich ein. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Steuerung des Einzelhandels im Stadtgebiet zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß dem Masterplan Einzelhandel sowie der Sicherung der Flächen für das produzierende Gewerbe sowie für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Nicht gewollt sind Betriebe, die wegen ihrer großflächigen Struktur, ihrer geringen Repräsentations- und Raumwirkung oder der von ihren verursachten erheblichen Emissionen dem geplanten Nutzungsmix widersprechen. Planungsziel ist mit Blick auf die günstige verkehrliche Lage des Plangebiets und seine Nähe zur Innenstadt die Ansiedelung höherwertiger gewerblicher Nutzungen auf Grundstücken zwischen 1.000 qm und 3.000 qm. Entlang der C.-straße und der F.-straße sollen zur Verbesserung des Erscheinungsbildes und wegen der bestehenden Nachfrage nach mittleren Bürolagen nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude entstehen. Der Bebauungsplan, dessen Originalurkunde aus zwei Blättern besteht, trifft lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und Festsetzungen zu Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind. Die baulich zu nutzenden Flächen setzt er als Gewerbegebiet fest, welches er in die Teilflächen GE 1 bis GE 4 gliedert. Im GE 1 sind ausschließlich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Im GE 2 sind Betriebe und Anlagen aus der Abstandsliste zum Abstandserlass nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Im GE 3 sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Im GE 4 sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unter näher bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Für die Teilflächen GE 2 bis GE 4 ist festgesetzt, dass Änderungen an vorhandenen genehmigten Betrieben, die nach der jeweiligen Gliederungsfestsetzung unzulässig sind, jedoch zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens führen, ausnahmsweise zugelassen werden können. Im gesamten Plangebiet sind gewerbliche Betriebe und Anlagen, die sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe sowie Trödelmärkte unzulässig. Ausgenommen sind Handelsbetriebe mit den Sortimenten Fahrzeuge aller Art (außer Fahrräder) und Zubehör, Boote und Zubehör, Baustoffe, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel als untergeordneter Bestandteil von Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, wobei die Verkaufsfläche höchstens 20 % der Bruttogeschossfläche des jeweiligen Betriebes und höchstens 799 qm betragen darf. Die für den Zubringer zur A 52 vorbehaltene Fläche ist nach den Festsetzungen von Bebauung freizuhalten. Laut Planbegründung ist dort eine vorübergehende Nutzung als Lager- oder Stellplatzfläche zulässig. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. September 2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 23. Februar 2010 erfolgte ein Termin der Verwaltung zur Abstimmung der Planung und zum Scoping im Rahmen der Umweltprüfung unter Beteiligung der zuständigen Fachämter und Behörden. Es wurde beschlossen, den Bebauungsplan als einfachen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Auf eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung sowie auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Blick auf das vereinfachte Verfahren verzichtet. Die Antragsgegnerin machte die vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung unter dem 3. Februar 2011 beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt am 11. Februar 2011 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 22. Februar bis zum 22. März 2011 statt. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 18. Februar 2011 beteiligt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 21. März 2011 zu der Planung Stellung. Sie rügte Verfahrensmängel im Hinblick auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens, Verstöße gegen übergeordnete Planungen des Raumordnungsrechts, die fehlende Erforderlichkeit der Planung, die Unzulässigkeit einzelner Festsetzungen sowie verschiedene Abwägungsfehler. Nachdem der Planentwurf aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen geändert worden war, wurden der Antragstellerin die Änderungen mit Schreiben vom 24. März 2011 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2011 gegeben. Der Rat entschied in seiner Sitzung am 25. Mai 2011 über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Juni 2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14. Juni 2012 die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt und am 15. Juni 2012 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren hätten nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Rates werde durch den Bebauungsplan der Maßstab für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung gegenüber dem zuvor nach § 34 BauGB zu bestimmenden Maßstab wesentlich verändert. Die aktuell im Plangebiet ausgeübten Nutzungen, namentlich die dort ansässigen Abfallentsorgungsunternehmen, und die jeweils unmittelbar angrenzenden Betriebsanlagen der F2. H. GmbH und der D. B. GmbH verliehen ihm den Charakter eines Industriegebiets. Die Festsetzungen des Bebauungsplans machten aus dem Plangebiet ein weitgehend eingeschränktes Gewerbegebiet. Das vereinfachte Verfahren solle aber lediglich die Aufstellung von im Wesentlichen bestandssichernden Bebauungsplänen ermöglichen. Der aufgezeigte Verfahrensfehler sei auch beachtlich, denn unter Berufung auf das vereinfachte Verfahren sei unzulässigerweise auf eine Umweltprüfung verzichtet worden. Der Bebauungsplan stehe auch nicht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Im RFNP sei als Ziel formuliert, dass auf den als GIB gekennzeichneten Flächen insbesondere erheblich belästigende Betriebe unterzubringen seien, soweit dies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes möglich sei. Durch den Bebauungsplan werde den vorhandenen erheblich emittierenden Betrieben die planerische Absicherung versagt und das Gewerbegebiet werde durch die festgesetzten Beschränkungen stattdessen nur für Betriebe und Anlagen geöffnet, die keine besonderen Emissionen verursachten. Für die festgesetzten Ausschlüsse von an sich im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen fehlten die erforderlichen städtebaulichen Gründe. Die nur begrenzt vorhandene Wohnbebauung südlich des Plangebiets sei größtenteils allenfalls indirekt betroffen und bedürfe keines weitergehenden Schutzes. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil keine Aussicht auf seine Verwirklichung bestehe. Es sei nicht zu erwarten, dass die das Plangebiet nutzenden Betriebe die Nutzung innerhalb eines absehbaren Zeitraums aufgeben würden. Durch die Fläche, die als eine von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sei, werde das Plangebiet in zwei Teile zerschnitten. Dies behindere die sinnvolle Nutzung der verbleibenden Flächen erheblich. Das gelte insbesondere für den westlichen Teil, in dem die Anlegung einer eigenständigen Erschließung von der C.-straße aus nicht mehr möglich sei. Zudem werde die Privatnützigkeit der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche entzogen, obwohl mit einer Verlängerung der A 52, deren Zubringer die Fläche dienen solle, nach Pressemeldungen aus Februar 2011 nicht mehr zu rechnen sei. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen habe eine Liste veröffentlicht, wonach die Verlängerung der A 52 nur noch nachrangig fortzuführen sei. Die diesbezügliche Planung sei ruhend gestellt. Im Falle einer Wiederaufnahme der Planung solle die Nullvariante unter Einbeziehung alternativer Netzlösungen untersucht werden. Festsetzungen zur Realisierung von Straßenbauvorhaben entbehrten nach der Rechtsprechung der planerischen Rechtfertigung, wenn – wie hier – mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr zehn Jahren gerechnet werden könne. Der Bebauungsplan beruhe schließlich auf einer fehlerhaften Abwägung. Er setze die im Plangebiet angesiedelten Betriebe auf den Bestand und behindere sie damit massiv in ihrer Entwicklung. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesem Problem lasse die Abwägungsentscheidung des Rates vermissen. Die Zulassung von Änderungen, die zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens des jeweiligen Betriebs führten, trage, da damit zwangsläufig Einschränkungen oder Kosten verbunden seien, den Entwicklungsbedürfnissen der Betriebe gerade nicht Rechnung. Die Belange der überwiegend erfolgreich und perspektivisch agierenden Betriebe im Plangebiet habe der Rat gegenüber dem angenommenen Bedarf und dem darauf fußenden Nutzungskonzept, dessen künftige Verwirklichung zumindest ungewiss sei, erkennbar fehlerhaft gewichtet, zumal sich die angestrebten höherwertigen Nutzungen entlang der C.-straße schwerlich mit einem stark frequentierten Zubringer zur A 52 vereinbaren ließen. Die oben angesprochene Erschließungsproblematik für den westlichen Teil des Plangebiets habe der Rat offenbar übersehen. Auch das „Ob“ und gegebenenfalls das „Wann“ der Realisierung des Zubringers habe der Rat augenscheinlich nicht im Blick gehabt. Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits ergebe sich letztlich auch aus dem Verzicht auf eine Umweltprüfung, weil die Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Nicht bei der Abwägung berücksichtigt habe der Rat, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nutzungen zuließen – etwa zeitlich begrenzte Zirkusveranstaltungen –, die im Widerspruch stünden zu dem benachbarten Störfallbetrieb F2. H. GmbH. Dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot genüge der Bebauungsplan daher nicht. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Stadt F1. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der bisherige Gebietscharakter des Plangebiets habe wegen der dort vorwiegend vorhandenen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe einem faktischen Gewerbegebiet entsprochen, sodass durch den Bebauungsplan der aus der Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Zulässigkeitsmaßstab für die bauliche Nutzung nicht verändert werde. Die angrenzenden Industriebetriebe hätten das Plangebiet nicht geprägt. Dieses habe vielmehr eine Pufferfunktion zwischen den Industriebetrieben und der Wohnbebauung im Süden übernommen. Der Bebauungsplan lasse auch keine Vorhaben zu, die zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichteten. Das vereinfachte Verfahren sei nicht nur zur Bestandssicherung zulässig, sondern auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die – wie hier mit Blick auf die erwähnte Pufferfunktion – eine ordnende oder einschränkende Aufgabe hätten. Die Ziele des RFNP stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen. Wegen der angrenzenden Wohnbebauung sei es nicht möglich, im Plangebiet erheblich belästigende Betriebe unterzubringen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept für das Ostviertel bescheinige dem Bereich östlich der Innenstadt, zu dem auch das Plangebiet gehöre, ein erhebliches Entwicklungspotenzial für höherwertige Gewerbe-, Büro- und Mischnutzungen. Auf diesen Erkenntnissen, der angrenzenden Wohnbebauung und den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel beruhten die Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebietes und zu den nicht zugelassenen Nutzungen. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans stehe nicht in Frage. Insoweit komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Die Lage der Trasse für den Zubringer zur A 52 entspreche der abgestimmten Entwurfsplanung von Straßen NRW. Ihre Darstellung im RFNP sei zudem ein Ziel der Raumordnung. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung zum Prognosezeitraum bei Festsetzungen zur Verwirklichung von Straßenbauvorhaben sei nicht einschlägig, weil der Bebauungsplan die fragliche Straßenverkehrsfläche nicht festsetze, sondern nur die für das Straßenbauvorhaben erforderliche Fläche von Bebauung freihalte. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans – sei es ganz oder teilweise – seien weder erfüllt im Hinblick auf den zu fordernden unabsehbaren Zeitraum fehlender Verwirklichungsmöglichkeiten noch im Hinblick auf die notwendige Offenkundigkeit des vermeintlichen Mangels. Auch wenn die derzeitigen Nutzungen fortgeführt würden, ermögliche der Bebauungsplan bei späteren Betriebsaufgaben oder -änderungen sowie auf bisher ungenutzten Flächen die Umsetzung der mit ihm verfolgten städtebaulichen Vorstellungen. Soweit vorhandenen Gewerbebetrieben die planungsrechtliche Absicherung versagt werde, diene dies langfristig dem Schutz der innerstädtischen Nutzungen und der Umsetzung des mit der Planung verfolgten Konzeptes eines Baugebiets für höherwertige gewerbliche Nutzungen. Die bestehenden Betriebe genössen Bestandsschutz und könnten sich, wenn dies zu einer Verbesserung des Immissionsschutzes führe, sogar erweitern. Einer Umweltprüfung habe es nicht bedurft. Die Antragstellerin habe ursprünglich selbst die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet angeregt und ein städtebauliches Konzept für eine kleinteilige, hochwertige Entwicklung des Standorts vorgelegt, das von der Verwaltung und den politischen Gremien sehr begrüßt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 2) einschließlich der Planurkunde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist am 15. Juni 2012 bei Gericht eingegangen und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 17. Juni 2011 erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist als Eigentümerin sämtlicher Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3/09 „C.-straße/F.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der für diese Flächen verschiedene Nutzungsbeschränkungen festsetzt, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Sowohl der weitgehende Ausschluss der Ansiedelung von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten und anderen Nutzungen als auch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste des Abstandserlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007) sind geeignet, die eigentumsrechtlichen Befugnisse der Antragstellerin zu beschränken. Die mit dem Antrag erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan hat die Antragstellerin überwiegend bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (§ 47 Abs. 2a VwGO). Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB das vereinfachte Verfahren unter anderem angewendet werden, wenn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, wenn der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Bebauungsplan eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren waren nicht gegeben. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab für die Errichtung baulicher Anlagen wesentlich verändert. Das Plangebiet gehört trotz der dort vorhandenen unbebauten Flächen zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. In gewerblich genutzten Bereichen liegen zwischen den baulichen Anlagen oftmals größere, betriebszugehörige Freiflächen, die – wie hier – den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB wird hier dadurch ermittelt, dass sowohl mit Blick auf die Umgebung als auch umgekehrt ausgehend von der Umgebung mit Blick auf das Plangebiet geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Umsetzung des Bebauungsplans auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Plangebiets prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C9.77 –, BRS 33 Nr. 36. Weist die so bestimmte nähere Umgebung nach ihrer Eigenart den Charakter eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete auf, ist zur Ermittlung des Zulässigkeitsmaßstabs darauf abzustellen, welche Nutzungsarten dort regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise zulässig wären (§ 34 Abs. 2 BauGB). Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, welche Nutzungsarten sich innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens halten. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den Rahmen ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, BRS 47 Nr. 63. Nach den verfügbaren Karten und Luftbildern gehört zur der maßgeblichen näheren Umgebung des Plangebiets nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls der Bereich zwischen der C.-straße im Westen, der F.-straße im Süden, der Eisenbahnlinie im Norden und dem Grünzug im Osten, der die gewerblichen Bauflächen zwischen Eisenbahnlinie und F.-straße begrenzt und zusätzlich durch einen Wasserlauf markiert wird. Innerhalb dieses Bereichs liegt das Plangebiet keilförmig, sich nach Nordosten hin verjüngend, zwischen den Betriebsflächen der F2. H. GmbH im Nordwesten und der D. B. GmbH im Osten, ohne dass eine klare räumliche Trennung von diesen Betrieben etwa durch topografische Gegebenheiten oder nach eindeutigen Nutzungsstrukturen möglich wäre. Im Gegenteil nutzen die Betriebe nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin selbst Teile des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets sind mit der Firma U. V. und der Q. V. GmbH zwei Betriebe vorhanden, die nach der im Aufstellungsverfahren geäußerten Auffassung der Bezirksregierung E. als Industriebetriebe anzusehen sind, die in erheblichem Maße Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen verursachen und jeweils der Abstandsklasse IV der Abstandsliste zum Abstandserlass zugeordnet werden müssen. Fasst man die nähere Umgebung so wie vorstehend beschrieben, spricht Überwiegendes dafür, dass das Plangebiet vor dem Satzungsbeschluss nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB als faktisches Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO einzuordnen war. Es wird durch zwei breite Straßen von der Bebauung im Süden und Westen getrennt, von Gewerbebetrieben der Abstandsklasse IV genutzt und eingerahmt von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben mit ausgedehnten Betriebsflächen. Weshalb diese angrenzenden Industriebetriebe das Plangebiet angesichts der beschriebenen räumlichen Situation nicht prägen sollen, wie die Antragsgegnerin meint, erschließt sich dem Senat nicht. Fasst man die maßgebliche nähere Umgebung des Plangebiets weiter, indem man ihr auch die Bebauung jenseits der C.- straße etwa bis zur Straße F4. I1. und die Bebauung jenseits der F.-straße bis etwa zur G. Straße zuordnet, handelte es sich bei dem Plangebiet um eine Gemengelage, bei der die F2. H. GmbH und die D. B. GmbH schon auf Grund ihrer Größe sowie der durch sie verursachten Verkehre und Immissionen den Rahmen der zulässigen baulichen Nutzung ebenso mitbestimmten wie die Firma U. V. und die Q. V. GmbH. Waren mithin im Plangebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 BauNVO auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, stellt die erfolgte Festsetzung eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten stark eingeschränkten Gewerbegebietes eine wesentliche Veränderung des bisherigen Zulässigkeitsmaßstabes dar. Schon im Aufstellungsverfahren war die nach § 34 BauGB gegebene Möglichkeit der Ansiedelung erheblich belästigender Gewerbebetriebe im Plangebiet aufgezeigt worden. In der beim Scoping-Termin vorgelegten Prüfliste zur Umweltprüfung heißt es unter der Kurzbeschreibung der „Nullvariante“, dass die Beibehaltung der bestehenden planungsrechtlichen Situation unter anderem die Möglichkeit zur ungehinderten Ansiedlung von Betrieben mit erheblichen Emissionen biete. Das Fehlen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB führt zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich, wenn ein in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der so genannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nrn. 1 bis 4 ist abschließend. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass diese Fehler auf eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies ‑ wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung geschehen ‑ bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris, Rn. 18. Der Rat hat in Anwendung des vereinfachten Verfahrens darauf verzichtet, wie im Regelverfahren vorgesehen, im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials einen Umweltbericht zu erstellen, diesen zusammen mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und ihn zu einem Teil der Planbegründung zu machen (§§ 2 Abs. 3 und 4, 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8 BauGB). Hat der Plangeber infolge der Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB auch die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB verletzt, führt dieser Fehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Eine Verletzung dieser Vorschriften ist zwar gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich beachtlich; nach der letzten Alternative des zweiten Halbsatzes ist dabei jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB gilt unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn der Plangeber verkannt habe, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden seien. Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans stets auch dann beachtlich, wenn der Plangeber verkannt habe, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Das Absehen von der Umweltprüfung sei die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es habe gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben könne. Etwas anderes gelte dann, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung unionsrechtlich geboten gewesen sei oder der Plangeber bewusst gegen § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, a.a.O., Rn. 21 ff. Es spricht Vieles dafür, dass dem Rat das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bewusst war. Denn im Scoping-Termin und im nachfolgenden Aufstellungsverfahren waren das Vorhandensein und die Zulässigkeit weiterer erheblich emittierender Betriebe im Plangebiet problematisiert worden und hatten verschiedene Fachämter es für erforderlich gehalten, im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet Gutachten hinsichtlich verschiedener Umweltbelange einzuholen. Dessen ungeachtet führt nach Auffassung des Senats die unzulässige Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB, sofern dabei von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, auch zu einem Abwägungsmangel, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich ist. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht. Die Antragstellerin hat auch entsprechende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie im Abwägungsvorgang fristgerecht gerügt. Der Rat hat nicht alle abwägungsrelevanten Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Antragstellerin behauptet, zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Hierzu gehören auch die Umweltbelange. Für diese konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB die allgemeine Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung. Die in die Abwägung einzustellenden Umweltbelange sind nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da unter Berufung auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB unterblieben ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren lagen aber, wie bereits festgestellt, nicht vor. Die in der Planbegründung getroffene Aussage, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltschutzgüter durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, lässt sich angesichts der laut Vermerk vom 26. Februar 2010 im Scoping-Termin am 23. Februar 2010 vorgebrachten Hinweise und Anregungen der Fachämter, wonach bei einer Überplanung des Gebiets eine Reihe von Gutachten und Untersuchungen im Bereich umweltrelevanter Belange erforderlich seien, auch mit Blick darauf, dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, nicht halten. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht mit Blick auf die – wie das Bundesverwaltungsgericht meint – vom Gesetzgeber gewollte gänzliche Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB und das mögliche Leerlaufen dieser Unbeachtlichkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB als Folgefehler einer unbeachtlichen fehlerhaften Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB ebenfalls unbeachtlich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB nicht vor und wird der Bebauungsplan gleichwohl im vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf eine Umweltprüfung aufgestellt, ist rechtlich nicht hinreichend gewährleistet, dass sich der Plangeber in jedem Fall an die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (PlanUP-Richtlinie) hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 20. Ihre Einhaltung wollte der nationale Gesetzgeber aber mit § 13 Abs. 1 BauGB sicherstellen, wie die Gesetzesbegründung zeigt. Mit der Vorschrift sollte von der ihm in Art. 3 Abs. 5 PlanUP-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze zu bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der nationalen Gerichte, die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie jede Bestimmung unangewendet lassen, die sie zu einer im Widerspruch zur PlanUP-Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würden. Art. 3 Abs. 5 PlanUP-Richtlinie ist in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 PlanUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung einer Rechtsnorm, die zur Umsetzung der PlanUP-Richtlinie aufgestellt worden ist – hier § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB – und nach der es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplänen keiner Umweltprüfung im Sinne der PlanUP-Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit des nach dieser Rechtnorm aufgestellten Bebauungsplans unbeachtlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 – Rs. C-463/11 –, juris, Rn. 43 bis 45. Was die Überplanung der im Plangebiet bereits angesiedelten Gewerbebetriebe angeht, liegt ebenfalls ein beachtlicher Abwägungsfehler vor. Es spricht Vieles dafür, dass bereits der maßgebliche Sachverhalt als Grundlage für die vom Rat zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden ist. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe, deren Fortbestand durch die beabsichtigte Überplanung zumindest in Frage steht, besondere Bedeutung. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB sind die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass die Erhaltung und Absicherung vorhandener Gewerbebetriebe grundsätzlich ein erhebliches Gewicht hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass im Aufstellungsverfahren eine sorgfältige Ermittlung der Genehmigungslage, der Standortgunst oder der Entwicklungsinteressen und -möglichkeiten der im Plangebiet vorhandenen Betriebe stattgefunden hat. Zudem ist fraglich, ob der Rat, indem er das Gewerbegebiet nach der Abstandsliste stark einschränkend gegliedert und damit im Plangebiet vorhandene Gewerbebetriebe ohne Weiteres auf den Bestand gesetzt hat, das Abwägungsmaterial vollständig erfasst und sich mit den eigentumsrechtlichen und betrieblichen Belangen dieser Gewerbetriebe hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Antragstellerin weist richtigerweise darauf hin, dass es hier auch um die Abwägung der Interessen erfolgreich wirtschaftender Betriebe gegenüber dem Interesse an einem kleinteiligen, höherwertigen Gewerbegebiet ging, dessen Verwirklichung angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zu zwei Industriebetrieben und zu einem geplanten Autobahnzubringer mit einer zusätzlichen Anbauverbots- und einer Anbaubeschränkungszone von 40 m beziehungsweise 100 m Tiefe beiderseits des Zubringers (§ 9 Abs. 1 und 2 FStrG) eher als ungewiss angesehen werden kann. In der Planbegründung heißt es dazu nur, die beiden vorhandenen Recyclingbetriebe würden nach der Planung unzulässig. Sie genössen aber einfachen Bestandsschutz im Rahmen der genehmigten Nutzung. Soweit der Rat in der Abwägungsentscheidung angenommen hat, dass ihren Entwicklungsmöglichkeiten durch die ausnahmsweise zugelassenen Änderungen bei Reduzierung des Emissionsverhaltens Rechnung getragen sei, hat er offenbar verkannt, dass damit lediglich bauliche Änderungen möglich sind, die, anders als die anderen in § 1 Abs. 10 BauNVO genannten bestandserweiternden Maßnahmen (Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen), im Hinblick auf eine betriebliche Fortentwicklung eher eine untergeordneter Bedeutung haben. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 ‑ 4 C 57.80 ‑, BRS 38 Nr. 37. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65. So ist es hier. Hätte der Rat die Betroffenheit der im Plangebiet angesiedelten Betriebe vollständig erkannt, hätte er mit einiger Wahrscheinlichkeit eine andere Gliederung des Gewerbegebietes vorgenommen oder die konkret betroffenen Betriebe zumindest zusätzlich durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert. Außerdem hätte er eine Umweltprüfung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse möglicherweise zu anderen Festsetzungen geführt hätten Darüber hinaus sind die textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 teilweise unwirksam. Nach dem jeweiligen Satz 3 dieser Festsetzungen sind in den Teilflächen GE 2 bis GE 4 Änderungen an vorhandenen genehmigten Betrieben, die nach der jeweiligen, gemäß der Abstandsliste gliedernden Festsetzung unzulässig sind, jedoch zu einer nachgewiesenen Verbesserung des Emissionsverhaltens führen, ausnahmsweise zulässig. Für diese Festsetzungen, die eine belastende Wirkung gegenüber den Nachbarn der vorhandenen Betriebe entfalten, indem sie die durch den jeweiligen Satz 1 bewirkte immissionsmindernde Nutzungsbeschränkung im Einzelfall außer Kraft setzen, fehlt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der sich aus § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung ergebende Katalog der zulässigen Festsetzungen kann durch den Plangeber nicht beliebig erweitert werden. Die besagten textlichen Festsetzungen entsprechen insbesondere nicht den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO, die die Gliederung von Baugebieten nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften sowie die Feinsteuerung von Nutzungsarten und Nutzungsunterarten gestatten. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, da der jeweilige Satz 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 keine Gliederung des Baugebiets bewirkt oder wieder aufhebt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 – 7 D 25/13.NE –, juris, Rn. 39 bis 52, sondern nur einzelne, räumlich nicht näher bestimmte Betriebe innerhalb des gegliederten Baugebiets begünstigt. § 31 Abs. 1 BauGB ist keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Ausnahmevorschriften eines Bebauungsplans, sondern knüpft an eine von dem Rat zulässigerweise in den Bebauungsplan aufgenommene Ausnahmevorschrift an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 17. Ihrer erkennbaren Zielsetzung nach sollen die in den jeweiligen Sätzen 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 enthaltenen Ausnahmen erweiterten Bestandsschutz gewähren und sind daher grundsätzlich § 1 Abs. 10 BauNVO zuzuordnen. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in überwiegend bebauten Gebieten Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von bestimmten vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie in dem im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet unzulässig wären. Den Anforderungen dieser Ermächtigungsgrundlage genügen die angesprochenen textlichen Festsetzungen nicht. Denn die Anlagen, die in den Genuss des erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO gelangen sollen, sind – anders als hier geschehen – im Bebauungsplan oder in der Planbegründung konkret zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 ‑ 7 D 64/06.NE ‑, juris, Rn. 72, und vom 9. November 2010 ‑ 10 D 15/08.NE ‑, juris, Rn. 34 bis 37. Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in der Sache vorlagen, kann daher offenbleiben. Diese Ermächtigung setzt unter anderem voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine zentrale Bedeutung oder eine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, juris, Rn. 170 bis 173, und vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE –, juris, Rn. 91 bis 93; Brügelmann, BauGB, Bd. 6, § 1 BauNVO, Rn. 442, 451; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Abs. 10, Rn. 139; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1, Rn. 104. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der jeweilige Satz 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 zusätzlich auch wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des jeweiligen Satzes 3 der textlichen Festsetzungen Nrn. 6 bis 8 bedingt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne diese unwirksamen Festsetzungen beschlossen hätte, die die Folgen der die Nutzung einschränkenden Gliederung des Gewerbegebiets für die dort bereits vorhandenen Gewebebetriebe abmildern sollten und damit die zu Lasten dieser Betriebe getroffene Abwägungsentscheidung zumindest mit tragen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt: Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung unter anderem beabsichtigt, das Plangebiet als Standort insbesondere für produzierende Betriebe, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe zu sichern, negative Auswirkungen auf das städtische Zentrengefüge durch die Ansiedelung von Einzelhandel im Plangebiet zu verhindern, erkannte Konflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und den Wohnnutzungen im Plangebiet zu lösen und Vergnügungsstätten und Betriebe des Sex-Gewerbes im Hinblick auf den angestrebten Gebietscharakter auszuschließen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können. Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Die vermeintliche Vollzugsunfähigkeit ergibt sich nicht etwa daraus – wie die Antragstellerin meint –, dass die im Plangebiet angesiedelten Betriebe ihren Standort in absehbarer Zeit nicht aufgeben werden. Es gehört zu den ihnen im Rahmen ihrer Planungshoheit übertragenen Aufgaben der Gemeinden, erkannte städtebauliche Missstände oder sich abzeichnende städtebauliche Fehlentwicklungen in bebauten Bereichen zu beseitigen beziehungsweise ihnen entgegenzuwirken. Die Angebotsplanung ist regelmäßig ein taugliches Mittel für die Umsetzung dieser Aufgabe. Sind Missstände oder Fehlentwicklungen Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, besteht naturgemäß ein Widerspruch zwischen dem Plankonzept und den bisher zulässigen, bestandsgeschützten Nutzungen, aus denen sich die städtebaulichen Missstände ergeben oder die Raum lassen für die befürchteten städtebaulichen Fehlentwicklungen. Der Plangeber braucht auch in solchen Fällen regelmäßig keine Prognose anzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und wann die Angebote des Bebauungsplans letztlich angenommen werden, sondern kann die Entwicklung grundsätzlich den Mechanismen des Marktes überlassen. Hier ist keine Abweichung vom vorstehend beschriebenen Regelfall ersichtlich. Es ist auch keinesfalls ausgeschlossen, dass einzelne, im Plangebiet angesiedelte Betriebe, sollten sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort nicht mehr zulässig sein, ihren Standort – gegebenenfalls unter Mithilfe der Antragsgegnerin – auf eine städtebaulich besser geeignete Fläche verlagern. Selbst wenn nach dem Plankonzept unerwünschte Nutzungen für einen längeren Zeitraum im Plangebiet fortgeführt werden sollten, steht damit nicht das Plankonzept insgesamt in Frage, solange der Bebauungsplan gleichwohl zur gewollten städtebaulichen Ordnung beitragen kann. Der Senat hat keine Zweifel an der Ordnungsfunktion der hier getroffenen Festsetzungen zur baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb teilweise vollzugsunfähig, weil nach Auffassung der Antragstellerin auf der Fläche, die als von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt ist, die Verwirklichung einer Straßenverkehrsfläche als Zubringer für die Bundesautobahn A 52 in einem angemessenen Zeitraum nicht zu erwarten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint. Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Ausgehend hiervon kann ein Bebauungsplan, der Verkehrsflächen für den Bau einer Straße festsetzt, auch deshalb funktionslos werden, weil die Gemeinde den Bau der Straße endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 ‑ 4 B 22.10 ‑, juris, Rn. 11. Der Unterschied zwischen der Bebauungsplanung als Angebotsplanung und der Planfeststellung als Objektplanung ist ohne Bedeutung. Für einen privaten Grundeigentümer stellt die Festsetzung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche kein Angebot dar, weil er die vorgesehene Grundstücksnutzung in seiner Person nicht verwirklichen kann. Die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen ist fremdnützig. Wegen der Offenheit des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB und weil ein Bebauungsplan nicht kraft Gesetzes durch Zeitablauf außer Kraft tritt, ist die dem Straßenrecht entnommene Zehn-Jahres-Frist allerdings nicht als strikte Grenze für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des Straßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulässt. Einem Bebauungsplan fehlt, wenn und soweit er an die Stelle eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses tritt, die Erforderlichkeit mithin nur, wenn dem Beginn seiner Verwirklichung für ungefähr die nächsten zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 –, juris, Rn. 11. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Erforderlichkeit einer in einem Bebauungsplan zur Vorbereitung eines Straßenbauvorhabens getroffenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB daran scheitern, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Grund der konkreten Umstände letztlich völlig unbestimmt ist, ob und wann das Straßenbauvorhaben, für das die besagte Fläche von Bebauung freigehalten werden soll, verwirklicht wird. Auch mit Blick auf den groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB und das weite Planungsermessen der Gemeinden sei es mit dem Sinn der Bauleitplanung nicht vereinbar, wenn sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen halte. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 N 02.1114 –, juris, Rn. 18. Die hier getroffene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist nicht vergleichbar mit den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen zum planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Anders als die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche entzieht die die Baugebietsfestsetzung lediglich überlagernde Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Grundstückseigentümerin nicht die Privatnützigkeit der Fläche, sondern schränkt sie nur ein. Die Fläche kann nach der Planbegründung vorübergehend für Lagerzwecke oder als Stellplatzanlage und damit entsprechend der Gebietsart „Gewerbegebiet“ genutzt werden. Die Festsetzung entspricht zudem den Darstellungen des RFNP, der auch die Funktion des Regionalplans übernimmt. Die Festsetzung einer überbaubaren Fläche im Bereich der vorgesehenen Trasse des Zubringers widerspräche einer gemäß dem Ziel 34 RFNP festgelegten Maßnahme der Verkehrsinfrastruktur und damit dem Ziel 35 RFNP, wonach Planungen, die eine spätere Realisierung dargestellter Straßen unmöglich machen oder wesentlich erschweren, unzulässig sind. Sie widerspräche auch dem Ziel 36 RFNP, wonach die Leistungsfähigkeit des Fernstraßennetzes unter anderem durch den Neubau der A 52 zu stärken ist. Die erforderlichen Flächen beziehungsweise Trassen sind zu sichern und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten. Das Ziel 36 RFNP ist hinsichtlich der A 52 wie folgt erläutert: Eine wesentliche Maßnahme sei die Weiterführung der A 52 auf F5. Stadtgebiet. Im Plangebiet des RFNP setze die Verlängerung der A 52 an der A 40 am Autobahndreieck F1.-Ost an und verlaufe nach Norden bis zur A 42 Anschlussstelle F1.-Nord und im weiteren Verlauf auf der Trasse der B 224 bis zur Stadtgrenze F1./C2. . Das Mittelzentrum H2. und der Siedlungsraum des nördlichen Ruhrgebiets würden durch die Verlängerung der A 52 leistungsfähig an das Oberzentrum F1. angebunden.“ Die Festsetzung einer überbaubaren Fläche im Bereich der vorgesehenen Trasse des Zubringers wäre also – anders als die getroffenen Festsetzungen – mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht vereinbar. Für die Trassenführung der Verlängerung der A 52 vom Autobahnkreuz F1.-Ost bis zum Autobahnkreuz F1.-Nord östlich des Plangebiets ist eine Linienbestimmung erfolgt und für den im Plangebiet vorgesehenen Zubringer liegt ein ausgearbeiteter Entwurf von Straßen NRW vor. Das Planfeststellungsverfahren für den Zubringer ist in Vorbereitung. Der Umstand, dass die fragliche Verlängerung der A 52 laut der Priorisierungsliste NRW der Bedarfsplanmaßnahmen des Bundes vom 19. September 2011 nach Abschluss der Planungsstufe Vorentwurf ruhend gestellt ist und für den Fall der Wiederaufnahme der Planung zuvor eine Prüfung der Nullvariante mit Untersuchung alternativer Netzlösungen unter Beteiligung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) durchgeführt werden soll, stellt – auch wenn damit eine Verwirklichung des Zubringers im Plangebiet für ungefähr die nächsten zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten möglicherweise nicht zu erwarten ist – die Erforderlichkeit der Planung vor dem Hintergrund der dargestellten konkreten Planungssituation nicht in Frage. Dem zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr. 10 BauGB lag ein Einzelfall zugrunde, dessen Entscheidung hier im Hinblick auf die für die von Bebauung freizuhaltende Fläche zugleich erfolgte Baugebietsfestsetzung und die raumplanerische Dimension der Festsetzung keine Aussagekraft hat. Der Bebauungsplan genügt auch sonst den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf. Das Plangebiet ist im RFNP als gewerbliche Baufläche/GIB dargestellt. Nach dem Ziel 8 RFNP sind auf den gewerblichen Bauflächen/GIB insbesondere erheblich belästigende Betriebe unterzubringen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes möglich ist. In der Erläuterung zu Ziel 8 RFNP heißt es, „gewerbliche Bauflächen/GIB umfassen Flächen für emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die diesen Betrieben zugeordneten Anlagen. Im Einzelfall können auch Gewerbeflächen mit überwiegend nicht erheblich belästigendem Gewerbe entwickelt werden, auch wenn dieser Bereich potenziell für emittierende Betriebe genutzt werden kann.“ Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in allen Teilen des Gewerbegebiets erheblich belästigende Betriebe ausgeschlossen. Ein Widerspruch zu dem Ziel 8 RFNP ist gleichwohl nicht gegeben. Jenseits der C.-straße und der F.-straße grenzt im Süden Wohnbebauung an, die der Rat im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich vor erheblichen Immissionen schützen darf und schützen muss. In solchen Fällen können nach der Erläuterung zu Ziel 8 RFNP auf gewerblichen Bauflächen/GIB auch Gewerbeflächen mit nicht erheblich belästigendem Gewerbe entwickelt werden. Die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen ist gegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 10 ff. Weder dem weitgehenden Ausschluss des Einzelhandels noch dem mit der Gliederung nach der Abstandsliste des Abstandserlasses verbundenen Ausschluss bestimmter emittierender Gewerbebetriebe oder den übrigen Nutzungsausschlüssen fehlt danach die städtebauliche Rechtfertigung. Die gemeindegebietsweite Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel zum Schutz der gemeindlichen Zentrenstruktur ist ein anerkannter städtebaulicher Grund für den Ausschluss von Einzelhandel in nichtintegrierten Lagen. Städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind daher die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel und zur Zulässigkeit des Annex-Handels. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – hier: Masterplan Einzelhandel – auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolgt das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürfen Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abweichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lässt. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Dass hier die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet sein könnten, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, oder eventuelle Abweichungen von den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel dieses Ziel gar konterkarieren würden, lässt sich nicht feststellen. Nach dem von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab dürfte die Möglichkeit, solche Feststellungen zu treffen, ohnehin eher theoretischer Natur sein. Die textlichen Festsetzungen zum Annex-Handel, die quasi als Gegenausnahmen den nach § 1 Abs. 9 BauNVO für die Baugebiete jeweils festgesetzten ausnahmsweisen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen teilweise wieder zurücknehmen, ohne selbst Ausnahmeregelungen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB zu sein, dienen weder dem Schutz noch der Stärkung der städtischen Versorgungszentren. Das Gegenteil ist der Fall, denn jede Form zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet steht in Konkurrenz zu dem Einzelhandel in den Versorgungszentren und bindet Potenzial, das den Versorgungszentren verlorengeht. Die textlichen Festsetzungen zum Annex-Handel sollen vielmehr die im Plangebiet tätigen beziehungsweise erwünschten Handwerks- und Gewerbebetriebe sowohl im Interesse einer Standortsicherung als auch als Anreiz für eine vom Rat gewollte Neuansiedelung privilegieren. Diese Ziele sind hinlänglich städtebaulich motiviert. Dass durch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste die Art der baulichen Nutzung eingeschränkt wird, stellt den Charakter eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht in Frage. Neben den in der Abstandsliste genannten Gewerbebetrieben kommt eine Vielzahl weiterer gewerblicher Nutzungen in Betracht, die bei typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Durch die festgesetzten Einschränkungen ist das Spektrum der baulichen Anlagen in dem Gewerbegebiet nicht etwa auf Anlagen und Betriebsarten der jeweiligen Abstandsklasse oder die ausnahmsweise zugelassenen Anlagen und Betriebsarten beschränkt. Mit der Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Störverhalten der in den Teilbereichen jeweils zulässigen Anlagen und Betriebsarten trägt der Rat dem Schutz der südlich des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung Rechnung und schafft einen Puffer zwischen den im Nordwesten und Nordosten gelegenen Industriebetrieben und den südlich gelegenen Wohngebieten. Damit verfolgt er ein zulässiges städtebauliches Anliegen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben und Anlagen des Sex-Gewerbes beruht auf dem Willen des Rates, die Flächen im Plangebiet produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorzubehalten, und auf der von ihm angenommenen Unverträglichkeit solcher unerwünschter Nutzungen mit dem nach dem Plankonzept angestrebten Gebietscharakter eines höherwertigen Gewerbegebietes. Der Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und sonstige Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen hat die benachbarten Industriebetriebe im Blick, von denen einer als Störfallbetrieb gilt. Bei diesen für die Nutzungsausschlüsse genannten Gründen handelt es sich jeweils um Gründe städtebaulicher Natur, die im Rahmen des weiten Planungsermessens des Rates nicht zu beanstanden sind. In Bezug auf die Festsetzung der von Bebauung frei zu haltenden Fläche hat der Rat der Bedeutung und dem Gewicht des Interesses der Antragstellerin an einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit ihres Grundeigentums nach den oben dargelegten Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen. Die Festsetzung einer Grundstücksfläche als nicht bebaubar stellt zwar weder eine Enteignung dar noch kommt ihr eine enteignende Vorwirkung zu, doch müssen die damit einhergehenden Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundeigentums durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei gehören die privaten Interessen der Grundstückseigentümer in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992– 4 NB 36.92 –, BRS 54 Nr. 57 m.w.N. Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Plangeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002– 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6. Der Rat hat mit dem Ziel, die Trasse für den Zubringer zu der im RFNP vorgesehenen Verlängerung der A 52 freizuhalten, konkrete, städtebaulich nachvollziehbare und gewichtige Allgemeinwohlbelange benannt, die diese Festsetzung rechtfertigen. Dem Umstand, dass der Zeitpunkt für den Bau des Zubringers ungewiss ist, ist er dadurch begegnet, dass er die fragliche Fläche zugleich als Gewerbegebiet festgesetzt und in der Planbegründung eine vorübergehende Nutzung für Lagerzwecke und als Stellplatzfläche vorgesehen hat. Von einer Entziehung der Privatnützigkeit der betroffenen Fläche kann daher keine Rede sein. In der Planbegründung und in der Abwägungsentscheidung des Rates ist zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, in welchem Umfang der Antragstellerin etwaig bestehende, bislang noch nicht ausgenutzte Baurechte durch die fragliche Festsetzung entzogen werden, doch ergibt sich schon aus dem Hinweis zu der vorübergehend zulässigen Nutzung, dass sich der Rat ihrer Folgen für die Bebaubarkeit der Flächen bewusst war und damit auch den Entzug etwaig bestehender Baurechte abgewogen hat. Die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die Erschließung des westlichen Teils des Plangebiets sind unbegründet. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind grundsätzlich losgelöst von den konkreten Grundstückszuschnitten. Hier setzt der Bebauungsplan – mit Ausnahme der Trasse für den Zubringer – der Anordnung der baulichen Anlagen und Nebenanlagen auf den Gewerbeflächen keine Grenzen. Es obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer, die Lage der notwendigen Erschließungsanlagen im Rahmen der Gesetze zu bestimmen. Dabei muss er sich auch auf die gegenwärtige planungsrechtliche Situation, die den Zubringer vorsieht, einstellen. Dass im Falle der Verwirklichung des Zubringers und der dadurch erfolgenden Zweiteilung des Plangebiets die im westlichen Teil liegenden Flächen nicht sinnvoll genutzt werden könnten, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig zeigt die Antragstellerin auf, weshalb eine Erschließung von der C.-straße aus nicht möglich sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.