Beschluss
18 A 1556/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0521.18A1556.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger könne eine Rücknahme der mit Bescheid des Regierungspräsidiums U. vom 9. Dezember 2002 verfügten bestandskräftigen Ausweisung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW oder § 51 Abs. 5 VwVfG NRW i. V . m. § 48 VwVfG NRW (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) beanspruchen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das der Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen könne sich, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich sei, zwar so verdichten, dass nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ermessensfehlerfrei sei. Dies könne der Fall sein, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, Umstände gegeben seien, die die Berufung der Behörden auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen ließen oder der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. An diesen Voraussetzungen fehle es aber im Fall des Klägers. Der Annahme, der Beklagte habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, stehe entgegen, dass der Kläger auch aktuell noch rechtmäßig ausgewiesen werden könne, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Letzteres stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in Abrede und führt dazu aus, für seine Ausweisung seien, da er sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen könne, Ausweisungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU erforderlich, an denen es fehle. Im Übrigen sei ein Gericht, das Art. 9 RL 64/221 EWG nicht anwenden wolle, gehalten die Frage der Anwendbarkeit dem EuGH vorzulegen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, der EuGH habe mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs C-371/08 -, Ziebell, entschieden, dass der nunmehr in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG geregelte gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 hätten, nicht übertragbar sei. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die fehlende Möglichkeit, den Kläger aktuell auszuweisen, zwingt für sich gesehen nicht zur Annahme, die Aufrechterhaltung der seinerzeit verfügten Ausweisung sei schlichtweg unerträglich. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -. juris, und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - , juris, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2011 - Rs. C -371/08 -, der der Senat folgt, vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 18 A 2848/12 ‑, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris, geklärt, dass das Vier-Augen-Prinzip einer Ausweisung nicht mehr entgegensteht, weil die Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wurde, und sich auch aus den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP nicht ergibt, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Geklärt ist weiter, dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG nicht auf die nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen anwendbar ist. Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder Art. 7 ARB 1/80 besitzt, bestimmt sich vielmehr in Anlehnung an die Richtlinie 2003/109/EG und ist (nur) zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses "unerlässlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -. juris. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Vorbringen des Klägers, der sich mit der zitierten Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, gibt keinen Anlass, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Berufung ist aus den obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der für Verfahren dieser Art nicht ungewöhnliche Umfang der Entscheidung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).