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Beschluss

1 A 1727/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0529.1A1727.13.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.907,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.907,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten Verfahrensfehler in Richtung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht sei „offensichtlich“ von bestimmten tatsächlichen Annahmen ausgegangen, ohne insoweit den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Das Zulassungsvorbringen lässt aber auch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang vom Kläger bezeichneten Umstände seiner Entscheidung überhaupt (tragend) zugrunde gelegt hätte. Was den Versicherungsprozentsatz des Klägers betrifft, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht, wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung behauptet, angenommen, die Beklagte sei von einem Wert von „50 %“ ausgegangen. Vielmehr legt das Urteil ausdrücklich 30 % zugrunde (UA Seite 8). Falls es sich in der Antragsbegründungsschrift insofern um einen bloßen Schreibfehler gehandelt haben sollte, gilt: Diese 30 % entsprechen in der Sache dem, was die – dem Zahlenwerk der Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Beklagten nachgebildeten – Tabellen vermitteln, welche sich auf den Seiten 5 bis 14 der Antragsbegründungsschrift befinden. Um den Wert für den dort zugrunde gelegten Versicherungsprozentsatz zu ermitteln, bedarf es allenfalls eines einfachen Rechenschritts (siehe nachfolgend unter 2.a). Welcher Aufklärungsbedarf insofern in diesem Punkt für das erstinstanzliche Gericht noch bestanden haben soll, ist infolgedessen nicht schlüssig dargetan. Was den vom Kläger weiter angeführten Umstand betrifft, das Verwaltungsgericht sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagten die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und damit zugleich deren eigene Beihilfeberechtigung nicht bekannt gewesen sei, wird nicht aufgezeigt, in welchem rechtlichen Zusammenhang dieser Punkt für das erstinstanzliche Gericht zu Lasten des Klägers entscheidungserheblich gewesen wäre. Ein solcher Zusammenhang erschließt sich dabei auch nicht von selbst. Denn hinsichtlich der Beihilfeleistungen für seine Ehefrau hat der Kläger, was die Rückforderung dieser Leistungen betrifft, in dem Klageverfahren obsiegt. Unterlegen ist er allein wegen der Rücknahme der betreffenden Beihilfebescheide. Diesbezüglich kam es nach der mit Blick auf die Frage eines Verfahrensfehlers maßgeblichen (und hier im Übrigen auch in der Sache zutreffenden) materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des § 48 VwVfG NRW – und insbesondere für die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 dieser Vorschrift – aber auf den Kenntnisstand der Beklagten nicht an. 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann hier die Berufung nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen werden. a) Das betrifft zunächst die (Teil-)Rücknahme derjenigen streitigen Beihilfefestsetzungen, die sich unmittelbar auf Aufwendungen des Klägers beziehen. In der Sache geht es dabei jeweils allein um einen in den Bescheiden fehlerhaft zugrunde gelegten Beihilfebemessungssatz (70 % anstatt 50 %). Der Kläger ist insofern der Auffassung, es habe ausgehend von seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten kein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW vorgelegen. Zur Begründung führt er im Kern an, dass in den Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Versicherungsprozentsatz nicht als eigenständige Angabe ausgewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kontrollprüfung anhand des ausgewiesenen Zahlenwerks immer auf einen Prozentsatz von 100 geführt. Er habe deswegen keine Veranlassung gehabt zu vermuten, dass die Beklagte ihrer Berechnung in Bezug auf die Versicherungsleistung „fiktive Summen“ zugrunde gelegt habe. Er habe vielmehr erwarten können, dass die Beihilfestelle die Drittleistungen seiner privaten Krankenversicherung richtig übernehme. Auf der Grundlage der Angaben in den Bescheiden habe er deswegen einen Fehler schlechterdings nicht erkennen können. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es verkennt, dass aus den Anlagen der in Rede stehenden Beihilfebescheide (Berechnungstabellen) auch ohne ausdrückliche Ausweisung des Prozentsatzes der Leistungen der privaten Krankenversicherung für einen Beamten mit den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Hauptbrandmeisters wie hier den Kläger unschwer zu erkennen gewesen ist, dass die Beklagte deutlich niedrigere Versicherungsleistungen angesetzt hatte, als dies dem seinerzeit für den Kläger gültig gewesenen Versicherungsprozentsatz (50 %) tatsächlich entsprach. Für das Erkennen dieses wiederkehrenden Fehlers hätte es dabei nicht einmal der vollständigen Durchführung eines einfachen Rechenvorgangs bedurft, geschweige denn „akribischer Positionsvergleiche“, mit denen der Kläger „einen Finanzbuchhalter hätte beauftragen müssen“ (Seite 15 der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hätte schon ein grober und überschlägiger Blick auf die in das Rechenwerk der Beklagten eingestellten Zahlenwerte einerseits für die zur Erstattung gestellten Aufwendungen und andererseits für die Höhe der darauf bezogenen Versicherungsleistung ausgereicht, um klar erkennen zu können, dass der zugrunde gelegte Versicherungsprozentsatz jedenfalls deutlich unter dem für die fragliche Zeit korrekten Prozentsatz von 50 gelegen haben muss. Eine sich vor diesem Hintergrund zumindest stichprobenartig aufdrängende Nachberechnung hätte dann auch konkret auf einen Wert von 30 % geführt. Zugleich hätte dem Kläger unmittelbar auffallen müssen, dass – insofern auch in einer besonderen Spalte ausgewiesen – den streitigen Beihilfeberechnungen der Beklagten ein Beihilfebemessungssatz von 70 % zugrunde lag, der mit einem Versicherungsschutz in Höhe von tatsächlich 50 % ersichtlich nicht konform ging. Denn wie in den Bescheiden ebenfalls konkret ausgewiesen war, wurde in der Gesamtaddition der Leistungen ein Wert von 100% nicht überschritten. Gerade auf jenen Umstand hat auch der Kläger besonders hingewiesen. Den Inhalt der Beihilfebescheide mitsamt den Anlagen in der vorgenannten Weise zumindest überschlägig zu überprüfen, war dem Kläger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich und wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch als zumutbar zu fordern. Diese Obliegenheit bestand dabei unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der für den Dienstherrn handelnden Behörde, wie es in einer Vielzahl der von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW erfassten Fälle zugleich mit vorliegen dürfte. Auf die Richtigkeit von Beihilfefestsetzungen darf der Beamte nämlich nicht „blind“ vertrauen. Auch wenn die Verwaltung zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, müssen gerade in Bereichen sog. „Massenverwaltung“ auch etwaige Fehler der handelnden Bediensteten einkalkuliert werden. In Anbetracht der hier gegebenen leichten Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit hat das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ein Fall grober Fahrlässigkeit anzunehmen, somit nicht im Ansatz erschüttert. Ob Bedienstete der Beklagten ggf. ebenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, ist für diese Bewertung unerheblich, denn § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW knüpft an Letzteres nicht an. Dass der Kläger den für ihn in der fraglichen Zeit maßgeblichen Versicherungsprozentsatz selbst nicht gekannt hätte, hat er nicht geltend gemacht; namentlich ist er den diesbezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (UA, Seite 8 unten) mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Erforderlichenfalls hätte es dem Kläger zur Vermeidung eines grob fahrlässigen Verhaltens übrigens oblegen, sich hinsichtlich dieser für die Beihilfebemessung grundlegenden und dabei seiner Sphäre zuzuordnenden Größe etwa durch Einblick in die Versicherungsunterlagen hinreichend kundig zu machen, um auf diese Weise eine Grundlage für die ihm abzuverlangende zumindest überschlägige Richtigkeitsprüfung der Beihilfefestsetzungen überhaupt erst zu erhalten. b) Was die Rückforderung der wegen Anwendung eines überhöhten Bemessungssatzes auf den Kläger zu Unrecht erbrachten Leistungen betrifft, rügt das Zulassungsvorbringen (Seite 18 f.) eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 80 Abs. 6 LGB NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), und zwar insbesondere mit Blick auf die Würdigung und Gewichtung des behördlichen Mitverschuldens. Auch damit vermag der Zulassungsantrag aber nicht durchzudringen. Zwar hat es das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte zeitig über den maßgeblichen Versicherungsprozentsatz informiert, nämlich den Versicherungsschein mit seinem Beihilfeantrag Nr. 10 vorgelegt, zutrifft; es hat solches vielmehr als richtig unterstellt wie auch, dass die Beklagte im September 1999 vom bevorstehenden Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau (als Anlass für die seinerzeitige Rückumstellung des Versicherungsprozentsatzes von 30% auf 50 %) Kenntnis gehabt habe. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich aber die dem Urteil zugrunde liegende Auffassung, ein der Beklagten entsprechend anzulastender Verursachungsbeitrag würde vollständig hinter den dem Kläger anzulastenden schwerwiegenden Verursachungsbeitrag zurücktreten, im Ergebnis als vertretbar und damit nicht als ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hätte anlässlich der Vielzahl der in dem betreffenden Zeitraum ergangener Beihilfebescheide immer wieder leicht darauf stoßen können und auch müssen, dass die Beihilfeabrechnungen mit dem für die Zeit ab dem 12. September 1999 wieder geänderten Erstattungsprozentsatz seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 50 % schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmen konnten. Dem hätte – die Richtigkeit des von der Beklagten bestrittenen Tatsachenvortrags des Klägers unterstellt – im Kern wohl nur ein einmaliges Fehlverhalten der Beklagten (Versäumnis, die evtl. zeitnah übersandte Bescheinigung zu den Beihilfeakten des Klägers zu nehmen) gegenüber gestanden, wobei die näheren Umstände, wie es hierzu kam, ungeklärt sind. Eine eventuelle Kenntnis der Beklagten vom Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau des Klägers im Jahr 1999 führt in diesem Zusammenhang für sich genommen nicht weiter. Denn daraus allein lässt sich noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des mit der privaten Krankenkasse ggf. neu vereinbarten Versicherungsprozentsatzes herleiten. Schließlich hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des Verschuldens auch nicht mit schlüssigen Argumenten überzeugend angegriffen. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 19 der Antragsbegründungsschrift zielen vielmehr nur darauf, das Gewicht seines eigenen Verursachungsbeitrages „kleinzureden“, was in der Sache allerdings nicht überzeugt (siehe oben unter 2.a). c) Hinsichtlich der Rücknahme von Beihilfefestsetzungen betreffend Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers greift das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Kläger in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsakte nicht erkannt, nicht mit Argumenten an, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Namentlich trifft es in der vorgebrachten Allgemeinheit nicht zu, dass ein juristisch nicht vorgebildeter Beamter aufgrund seiner Treuepflicht nur verpflichtet wäre, die Richtigkeit von Beihilfebescheiden allein in tatsächlicher Hinsicht und nicht – jedenfalls in Grundzügen bzw. in der Parallelwertung eines juristischen Laien – auch mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtlage zu prüfen. Ein beruflich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasster Beamter muss zwar auch mit Blick auf das Beihilferecht keine komplizierten Detailvorschriften kennen oder schwierige rechtliche Zusammenhänge nachvollziehen können. Darum geht es aber vorliegend auch nicht. In Rede steht vielmehr die dem beihilferechtlichen Grundwissen zuzurechnende Bestimmung, dass Beihilfe in Bezug auf Ehegatten unabhängig von dem Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit und der diesbezüglich geltenden Einkommensgrenze nur unter der Grundvoraussetzung gewährt wird, dass der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW, Fassung 2009 und auch schon vorherige Fassungen). An diesem Rechtszustand hat sich offenbar auch der Kläger zunächst orientiert, da er erst viele Jahre nach Wiederaufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau und nach eigenen Angaben zunächst auch nur „versehentlich“ einen Beihilfeantrag bei der Beklagten stellte, welcher Aufwendungen seiner nicht im Dienst der Beklagten stehenden Ehefrau betraf. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte daraufhin fehlerhaft Beihilfeleistungen für die Ehefrau tatsächlich bewilligte und diesen Fehler in der Folgezeit auch noch mehrfach wiederholte, musste sich dem Kläger nach dem Vorstehenden aufdrängen, dass diese Verfahrensweise mit dem oben angeführten Grundprinzip des Beihilferechts nicht in Einklang zu bringen war und daher aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Versehen beruhen musste. Dafür, dass es– ggf. rein abwicklungstechnisch – von dem in Rede stehenden Grundprinzip abweichende Absprachen zwischen den unterschiedlichen Dienstherren der Eheleute gab, fehlt ein Anhalt von Substanz. Deshalb bestand hier im Ergebnis offenkundig Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Unternimmt der betroffene Beamte wie hier gleichwohl nichts, um diese Zweifel auszuräumen, unterlässt er etwa auch eine ihm aufgrund der Treuepflicht ggf. zumutbare Erkundigung bei der Beihilfefestsetzungsstelle, so kann darauf eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29.84 –, ZBR 1987, 219 = juris, Rn. 12, am Ende, OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 A 2486/11 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 – 4 LC 281/08 –, NJW 2010, 2601 = juris, Rn. 33 f. (dort einen Bewilligungsbescheid für Ausbildungsförderung betreffend); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 161, 163. Das Antragsvorbringen zeigt nichts Erhebliches auf, was in Bezug auf den konkreten Fall ernstlich eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die vom Kläger und auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen „gewisse(n) Indizien“ für die Vorstellungen des Klägers und seiner Ehefrau bleiben inhaltlich viel zu vage und lassen sich deshalb nicht ausreichend nachvollziehen. Dass es in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang auf die Frage einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis auf Seiten der Behörde nicht ankommt, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt. 3. Das Antragsvorbringen zeigt des Weiteren auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten der genannten Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf die Würdigung der Sach- und/oder Rechtslage Anlass zu solchen Zweifeln (an der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts) gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m.w.N. Derartige Zweifel, welche sich zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken müssten, sind hier nicht dargetan. Dass die vom Kläger unter dem einschlägigen Gliederungspunkt B der Antragsbegründungsschrift zu dem Zulassungsgrund angeführten Tatsachen- und Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren Bedeutung erlangen können, wird weder erläuternd aufgezeigt noch erschließt sich solches aus sich heraus. Zur mangelnden Erfolgsaussicht des angestrebten Rechtsmittels wird im Übrigen ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. dieses Beschlusses (entsprechend) Bezug genommen. 4. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Rechtsfragen auf: Begründet die Verletzung einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit? Dürfen bei dem subjektiven Vorwurf, den der Fahrlässigkeitsbegriff enthält, auch Kenntnisse und Fähigkeiten der Ehefrau des Beamten berücksichtigt werden? Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren aller Voraussicht nach so nicht stellen. Denn sie gehen in ihrer inhaltlichen Reichweite („stets“, „auch“) über das hinaus, was an Grundlagen absehbar erforderlich ist, um bezogen auf den Kläger (und nicht notwendig auch unter Einbeziehung der Kenntnisse und des Verhaltens seiner Ehefrau) im konkreten Fall beurteilen zu können, ob dessen angeblich fehlende Kenntnis der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfebescheide auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW beruht. Ferner blendet die zweite Frage den Umstand aus, dass es insoweit um der Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen ging. Dies zugrunde gelegt, wird die vom Kläger angenommene Entscheidungserheblichkeit der Fragen in dem zugehörigen Antragsvorbringen nicht ausreichend dargelegt. Dessen ungeachtet enthält das Zulassungsvorbringen auch keine Angaben zu einer fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Die im Verhältnis zum Streitwert für das Verfahren erster Instanz erfolgte Reduzierung berücksichtigt die entsprechende Modifizierung des Verfahrensgegenstandes im Berufungszulassungsverfahren, nachdem der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klage teilweise Erfolg hatte. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.