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Beschluss

4 B 458/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0603.4B458.15.00
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Leitsätze

1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst eine subjektive Rechtsstel-lungsgarantie, die grundrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließt.

2. Es kommt ernsthaft in Betracht, die Fristbestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 dahingehend verfassungskonform teleologisch zu reduzieren, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen sind, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt werden.

3. Es bestehen prozessuale Möglichkeiten, dem Statistikgeheimnis unterliegende Erhebungsunterlagen und sonstige Daten aus dem Zensus 2011 zum Gegenstand des Verwaltungsprozesses über gemeindliche Klagen gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen denErlass einer einstweiligen Anordnung durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst eine subjektive Rechtsstel-lungsgarantie, die grundrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließt. 2. Es kommt ernsthaft in Betracht, die Fristbestimmungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 dahingehend verfassungskonform teleologisch zu reduzieren, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen sind, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt werden. 3. Es bestehen prozessuale Möglichkeiten, dem Statistikgeheimnis unterliegende Erhebungsunterlagen und sonstige Daten aus dem Zensus 2011 zum Gegenstand des Verwaltungsprozesses über gemeindliche Klagen gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu machen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen denErlass einer einstweiligen Anordnung durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.