Urteil
12 A 2387/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.12A2387.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 2. November 2011 geschlossene gesetzliche Krankenkasse. Vor der Schließung war sie bundesweit für Betriebsfremde geöffnet. Die Schließung wurde gemäß § 153 Satz 2 SGB V mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wirksam. Zur Begründung verwies das Bundesversicherungsamt darauf, dass eine Betriebskrankenkasse nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu schließen sei, wenn - wie im Fall der Klägerin - ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert sei. Mit Bescheid vom 19. November 2012 setzte der Beklagte, der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2012 einen Beitrag von 14.041,99 Euro fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 zurück. Zur Begründung ihrer gegen die Beitragserhebung gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als geschlossene Krankenkasse nicht zulässig sei. Deshalb könne auch der Beklagte nicht mehr für nicht erfüllbare Betriebsrentenansprüche einstandspflichtig werden. Trotz Vorliegens von Insolvenzgründen sei unter Abwendung eines Insolvenzverfahrens eine Schließung nach den vorrangigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch erfolgt. Dementsprechend greife nunmehr die „Haftungskaskade“ nach § 155 SGB V ein, wonach andere Krankenkassen die Betriebsrentenverpflichtungen übernähmen. Eine Leistungspflicht des Beklagten sei dagegen von vornherein ausgeschlossen. Deshalb fehle eine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Im Fall der Schließung werde der Beklagte - anders als im Fall der Insolvenz - nicht einstandspflichtig und erspare insoweit Aufwendungen in beträchtlichem Umfang. Es könne nicht richtig sein, dass in einem solchen Fall gleichwohl weiterhin Beiträge an ihn entrichtet werden müssten. Dies sei mit dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. § 17 Abs. 2 BetrAVG finde daher auch auf sie, die Klägerin, Anwendung. Nach Schließung einer Betriebskrankenkasse sei mangels gesetzlicher Grundlage eine Insolvenz nicht mehr möglich. Vielmehr ergebe sich aus §§ 155 Abs. 4 Satz 4, 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein „entweder-oder-Prinzip“. Dabei stehe die Insolvenz der Schließung im Rang ausdrücklich nach. Denn nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V solle die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse anstelle eines Insolvenzantrages schließen, wenn die Voraussetzungen für die Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorlägen. Etwaige Sanierungsmaßnahmen seien nur bis zum Wirksamwerden der Schließung möglich, danach bestehe die Krankenkasse nur noch fort, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere. Mit § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V habe der Gesetzgeber den Fall regeln wollen, dass weder ein Insolvenzantrag gestellt noch das Schließungsverfahren eingeleitet worden sei. Da die Voraussetzungen zur Schließung einer Krankenkasse schwerer zu erfüllen seien als die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, lägen im Fall der Schließung zugleich immer auch die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor. Wenn der Gesetzgeber eine Insolvenz auch noch nach Schließung für möglich gehalten hätte, hätte er hierauf explizit hinweisen müssen. Denn dann wäre die Haftungskaskade, die eine volle Befriedung der Gläubiger herbeiführen solle, nicht mehr wirksam. Die Insolvenz würde damit zugleich gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Eine geschlossene Krankenkasse sei gerade keine gesetzliche Krankenkasse im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, mit der Schließung verliere sie ihre Eigenschaft im Sinne des § 4 SGB V. Zumindest müsse § 17 Abs. 2 BetrAVG analog angewandt werden. Durch den Akt der Schließung sei der Beklagte auf Dauer aus der Haftung befreit. Dass ein Ausschluss der Beitragspflicht zum Beklagten keine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetze, ergebe sich etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass mit der Schließung der Klägerin diese noch nicht liquidiert sei, es vielmehr noch der Abwicklung bedürfe. Mithin bestehe keine neue Abwicklungskörperschaft, es ändere sich lediglich der Zweck der aufgelösten Krankenkasse. § 17 Abs. 2 BetrAVG sei nicht einschlägig. Weder vor noch nach der Schließung ergebe sich aus einer gesetzlichen Bestimmung, dass die Insolvenz der Betriebskrankenkasse ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei aber, dass die Insolvenz ausdrücklich für unzulässig erklärt worden sei. Zwar ordne § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V einen Vorrang des Schließungsverfahrens vor dem Insolvenzverfahren an. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift. Im Übrigen werde bei Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Insolvenzantrag nur solange ausgeschlossen, wie der angezeigte Insolvenzgrund fortbestehe. Spätere Insolvenzanträge aufgrund neu eingetretener Insolvenzgründe seien mithin nicht ausgeschlossen. Die „Haftungskaskade“ des § 155 Abs. 4 SGB V führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder die übrigen Betriebskrankenkassen noch alle anderen Krankenkassen stellten eine Gebietskörperschaft dar, die nach § 17 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzunfähigkeit begründen könnte. Eine Analogie komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehle. Bei § 17 Abs. 2 BetrAVG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich nicht analog auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfe. Das Äquivalenzprinzip stehe einer Insolvenz nicht entgegen, insbesondere schließe es eine Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nicht aus, dass zusätzliche Sicherungsmittel für unverfallbare Versorgungsanwartschaften oder Betriebsrenten vorhanden seien. Mit angegriffenem Urteil vom 18. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufgehoben. Zwar sei die Klägerin nicht nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit, die Insolvenzfähigkeit der Klägerin habe jedoch jedenfalls mit der Wirksamkeit des Schließungsbeschlusses geendet. Die Auflösung einer Körperschaft führe zunächst regelmäßig lediglich dazu, dass sich ihr Zweck in den einer Abwicklungskörperschaft wandle, was auch bei einer gem. § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse der Fall sei. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere, bis die Geschäfte abgewickelt seien. Da die Klägerin auch nach Wirksamwerden der Schließung Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes beschäftige, seien auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt. Jedoch stehe einer Beitragspflicht entgegen, dass sich Insolvenzverfahren und Schließung gegenseitig ausschlössen. Bei einer aufgelösten Gesellschaft sei eine Insolvenz gem. § 11 Abs. 3 InsO weiterhin möglich. Im Fall der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse sei dies nicht der Fall. Zwar sei in § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehen, dass die Behörde, wenn sie den Insolvenzantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige gestellt habe, (nur) insoweit an der späteren Stellung eines Insolvenzantrages gehindert sei, solange der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt habe, fortbestehe. Dies zeige, dass grundsätzlich ein weiterer Insolvenzgrund geeignet sei, ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor von einem entsprechenden Antrag abgesehen habe, etwa weil sie den vorrangigen Weg der Schließung beschreiten und/oder finanzielle Hilfen habe organisieren wollen. Der Weg eines Insolvenzantrages sei aber in dem Moment versperrt, in dem eine Schließungsanordnung Wirksamkeit erlangt habe. Der Gesetzgeber habe den Vorrang des Schließungsverfahrens insbesondere angeordnet, um der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu erhalten, durch Organisation finanzieller Hilfen oder durch die Vereinigung der leistungsunfähigen Kasse mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung zu vermeiden. Im Laufe der Abwicklung nach § 155 SGB V könne kein Insolvenzverfahren mehr eingeleitet werden. Stelle die Aufsichtsbehörde einen Insolvenzgrund erst nachträglich - also erst nach Wirksamwerden der Schließung - fest, befinde sie sich nicht mehr in der Situation, entscheiden zu müssen, ob ein Insolvenzverfahren oder das zugleich mögliche Schließungsverfahren sachgerechter sei. Sie habe vielmehr bereits die Entscheidung für das Schließungsverfahren getroffen, so dass kein Raum für ein Insolvenzverfahren mehr bleibe. Während auch im Abwicklungsstadium einer privatrechtlichen Körperschaft die Feststellung der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit noch ein Insolvenzverfahren erforderlich machen könne, bestehe hierfür im Rahmen einer geschlossenen Krankenkasse weder ein Bedürfnis noch eine Möglichkeit. Das Abwicklungsverfahren der privatrechtlichen Gesellschaft stelle anders als das Schließungsverfahren mit der Bestimmung der anstelle der Krankenkasse Haftenden (sog. Haftungskaskade) kein Verfahren dar, das dem Schutz der Gläubiger diene. Diesen Schutz verfolge bei einer Körperschaft des Privatrechts erst das Insolvenzverfahren. Dagegen stellten sowohl Schließungs- als auch Insolvenzverfahren bei notleidenden Krankenkassen Instrumente der Gläubigerbefriedigung dar. Dafür, dass sich beide Verfahren ausschlössen, spreche bereits die Vorrangregelung zugunsten der Schließung für den Fall, dass die Voraussetzungen beider Verfahren erfüllt seien. Läge dem nicht die Annahme der Alternativität zugrunde, wäre eine gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen, unter welchen Voraussetzungen später trotz erfolgter Schließung doch noch ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden könne. Es wäre auch mit dem Abwicklungszweck des § 155 SGB V nicht vereinbar, die Krankenkasse nach ihrer Schließung gleichsam wieder aufleben zu lassen, nur um sie alsbald durch den Beschluss der Insolvenzeröffnung erneut zu „schließen“. Vor allem aber regle § 155 Abs. 4 SGB V die Haftung für die ungedeckten Schulden abschließend, sobald die Schließung endgültig wirksam geworden sei. Im Unterschied zu § 171 SGB V entstehe im Fall der Schließung keine Haftung des Beklagten für ab dem 1. Januar 2010 entstandene Altersversorgungsverpflichtun-gen. Vielmehr müssten die Krankenkassen für diese Verpflichtungen einstehen. Da mithin anders als im Fall einer GmbH im Liquidationsstadium für die Krankenkasse in der Schließungsphase keine Belastung der Versichertengemeinschaft der betrieblichen Altersversorgung mehr eintreten könne, widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, gleichwohl eine Beitragspflicht zum Beklagten aufrecht zu erhalten. Eine fortdauernde Konkurrenz von Schließung und Insolvenz hätte überdies bei einem Insolvenzverfahren nach Wirksamwerden der Schließung zur Folge, dass nicht besonders gesicherte Gläubiger ihre bereits nach § 155 SGB V entstandenen Ansprüche in der Insolvenz teilweise wieder verlören bzw. auf die Quote verwiesen wären. Dies aber wiederum widerspräche dem Schutzzweck, der den Gesetzgeber dazu bewogen habe, die Aufsichtsbehörde zu zwingen, innerhalb von drei Monaten den Insolvenzantrag zu stellen oder andernfalls das Schließungsverfahren durchzuführen. Der Gesetzgeber habe befürchtet, eine Antragstellung später als drei Monate nach Eingang der Anzeige könne die Gläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens nur nach der Quote befriedigt würden, während bei der Schließung alle Ansprüche befriedigt würden. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe der Aufsichtsbehörde sogar die Möglichkeit geben wollen, bereits entstandene Ansprüche nach der Haftungskaskade durch einen Insolvenzantrag wieder zu entwerten. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei einer nach § 153 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen weder rechtlich unzulässig noch ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V sowie der fehlenden Deckungsgleichheit der insolvenzrechtlichen Eröffnungstatbestände und der Voraussetzungen einer Schließung. Es seien Situationen denkbar, in denen zwar die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO vorliege, gleichwohl aber aufgrund einer längerfristigen Prognose von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit auszugehen sei; auch umgekehrte Konstellationen seien denkbar. Daher sei auch nach einer Schließung die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenz möglich; handle es sich um einen neuen Grund, sei nach § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V die Stellung eines Insolvenzantrages ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V wäre überflüssig und unverständlich, wenn bei Anwendung des Verfahrens der Schließung einer Betriebskrankenkasse ein Insolvenzverfahren ohnehin ausgeschlossen wäre. Gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Insolvenzordnung ausdrücklich anwendbar; die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine geschlossene und in Abwicklung befindliche Betriebskrankenkasse könne nicht mehr insolvent werden, sei nicht aufrechtzuerhalten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstreckung des § 17 Abs. 2 BetrAVG auf nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Fälle sei auf geschlossene Krankenkassen nicht übertragbar. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe mit Beschluss vom 20. August 2014 (4 Bf 15/12.Z) zwischenzeitlich entschieden, dass § 17 Abs. 2 BetrAVG auf eine Betriebskrankenkasse keine Anwendung finde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Falle einer geschlossenen Betriebskrankenkasse nach Wirksamwerden der Schließung eine Insolvenz ausgeschlossen wäre, sei zur Meidung von Wertungswidersprüchen und wegen des Schutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer von dem Fortbestand der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht der geschlossenen Betriebskrankenkasse auszugehen. Die Betriebskrankenkasse habe auch nach der Schließung Arbeitnehmer und sei verpflichtet, die zugesagte betriebliche Altersversorgung zu dotieren, wie das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 26. April 2013 (6 Sa 1701/12 u.a.) entschieden habe. Insoweit bestehe hinsichtlich der Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung aber dieselbe Risiko- und Interessenlage wie zuvor bei der aktiven Betriebskrankenkasse vor ihrer Schließung. Auch stellten §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 SGB V klar, dass die Ansprüche von Versorgungsempfängern sowie die Versorgungsanwartschaften unberührt blieben. Würde man wegen der Erfüllungspflicht der übrigen Betriebskrankenkassen bzw. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Melde- und Beitragspflicht hinsichtlich der Versorgungsansprüche verneinen, blieben diese Anwartschaften sowie die laufenden Betriebsrenten zukünftig ungesichert, obwohl die in der Haftungskaskade ersatzweise Verpflichteten ihrerseits insolvenzfähig seien. Dies wäre jedoch mit den Schutzgedanken sowohl des § 12 Abs. 2 InsO als auch der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 SGB V und des Betriebsrentengesetzes, die dem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz der Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Betriebsrenten dienten, nicht vereinbar. Darüber hinaus würden in diesem Falle zwei unterschiedliche „Klassen" von Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entstehen: zum einen wären dies die Ansprüche und Anwartschaften aus denjenigen Versorgungszusagen, die etwa die übrigen haftenden Betriebskrankenkassen ihren eigenen Arbeitnehmern erteilt hätten und hinsichtlich derer sie der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht unterlägen, zum anderen die Ansprüche und Anwartschaften aus denjenigen Versorgungszusagen, die die geschlossene Betriebskrankenkasse erteilt habe und die von den (ihrerseits insolvenzfähigen) übrigen Betriebskrankenkassen nach § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V erfüllt werden müssten, die aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der lnsol-venzsicherungspflicht unterfielen. Es sei nicht zu begründen, dass die übrigen Betriebskrankenkassen hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer und ihrer Versorgungsansprüche einstehen sollten, die auch nach dem Schließungszeitpunkt noch bei der (geschlossenen) BKK beschäftigt seien und deren Versorgungsansprüche von der geschlossenen BKK zunächst noch dotiert würden. Sie seien weder Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer noch würden ihnen durch das Gesetz konkrete Versorgungsansprüche einzelner Betriebsrentner oder Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern der geschlossenen Betriebskrankenkasse zugewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 21. November 2013 (2 AZR 474/12) entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse durch ihre Schließung zwar ihre Existenz als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger verliere, dies aber nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit führe. Nur in bestimmten Fällen endeten die Arbeitsverhältnisse mit der Schließung; die meisten Arbeitsverhältnisse bestünden über die Schließung hinweg und unterlägen allein den Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Wenn dieselben Arbeitnehmer bei denselben Betriebskrankenkassen mit denselben weiterhin zu dotierenden Versorgungszusagen über die Schließung hinaus weiterbeschäftigt würden und für diese Versorgungszusagen weiterhin Beiträge zu Rückdeckungsversicherungen zu entrichten seien, sei nicht plausibel, dass ab der Schließung der Krankenkassen keine Insolvenzsicherungspflicht der betrieblichen Altersversorgung mehr bestehen solle. Auch sei zu berücksichtigen, dass auch im Falle der Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens der bisherige Arbeitgeber gleichfalls weiterhin insolvenzsicherungs- und beitragspflichtig bleibe, und zwar solange, bis die Versorgungsansprüche vollständig erfüllt, gemäß § 3 BetrAVG wirksam abgefunden oder gemäß § 414 BGB, § 4 BetrAVG wirksam übertragen worden seien. Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe sich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet werden könne, solange sie rechtlich existent sei, was mithin auch aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkassen erfasse, solange sie noch nicht vollständig liquidiert seien. Für die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht komme es zudem nicht darauf an, ob für die Erfüllung von Betriebsrenten und unverfallbaren Anwartschaften zusätzliche Sicherungsmittel vorhanden seien oder ob für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Insolvenzsicherung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Vor diesem Hintergrund könne auch die in § 155 Abs. 4 SGB V vorgesehene Haftungskaskade keine Sicherung der betrieblichen Altersversorgung darstellen, die die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausschließe. Das Äquivalenzprinzip führe ebenfalls nicht zum Wegfall der Insolvenzsicherungspflicht. Denn für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gälten das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nur eingeschränkt. Auch sei das Verfahren der Schließung einer Betriebskrankenkasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht besser geeignet als ein Insolvenzverfahren, zumindest seien die Beschäftigten der Betriebskrankenkasse im Insolvenzverfahren besser geschützt als im Schließungsverfahren. Schließlich sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsgerichte für den Fall, dass die Versorgungsberechtigten vom Beklagten die Insolvenzsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verlangten, weil ihre Ansprüche innerhalb der Haftungskaskade durch die übrigen Betriebskrankenkassen nicht befriedigt würden, den Beklagten zur Leistung verurteilen würden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt weiter aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis richtig, auch wenn sie, die Klägerin, die Überlegungen des Verwaltungsgerichts eher in § 17 Abs. 2 BetrAVG verortet hätte. § 17 Abs. 2 1. Alt. BetrAVG sei anzuwenden, da die Insolvenz einer Krankenkasse in Abwicklung unzulässig sei. § 17 Abs. 2 2. Alt. BetrAVG sei jedenfalls analog anzuwenden, da die finanzielle Sicherung gesetzlicher Krankenkassen, die etwa auch durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags selbst Einnahmen generieren könnten, mit der Haftung durch Bund, Land oder Gemeinden vergleichbar sei. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg befasse sich nicht mit der Situation einer geschlossenen Betriebskrankenkasse. § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V enthalte keine Bestimmung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine bereits geschlossene Betriebskrankenkasse. Der Weg eines Insolvenzantrags sei in dem Moment versperrt, in dem eine Schließungsanordnung Wirksamkeit erlange. In dem Fall, dass nach erfolgter Anzeige innerhalb von drei Monaten weder ein Insolvenzantrag gestellt noch das Schließungsverfahren eingeleitet worden sein, solle die Stellung eines Insolvenzantrages erst dann wieder zulässig sei, wenn der „verpasste“ Insolvenzgrund nicht mehr fortbestehe. Zudem widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn nach erfolgter Schließung einer Krankenkasse nachträglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich wäre. Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer, die nach der Schließung weiterhin bei der in Abwicklung befindlichen Krankenkasse beschäftigt seien, handle es sich um Forderungen, die in Zusammenhang mit dem fiktiven Fortbestand der Krankenkasse zur Abwicklung entstanden seien und auf die die Haftungsregeln für Fehlbeträge nach § 155 Abs. 4 SGB V in gleichem Umfang Anwendung fänden. Ein Wertungswiderspruch sei hierin nicht zu erkennen, es gehe um zwei klar voneinander trennbare Forderungen. Ein Vergleich mit der Liquidation privatrechtlicher Unternehmen überzeuge nicht, denn dabei handle es sich nicht - wie bei einem Insolvenzverfahren oder der Schließung einer Betriebskrankenkasse - um ein Verfahren zum Schutze der Gläubiger. Daher bleibe ein privatrechtlich in Liquidation befindliches Unternehmen auch weiterhin beitragspflichtig. Im Übrigen sei bei Vorliegen einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit auch stets vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet keine Grundlage in § 10 Abs. 1 BetrAVG. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG unmittelbar oder analog auf die Klägerin Anwendung findet. Siehe zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens BVerfG, Beschluss vom 18. April 1994 - 1 BvR 243/87, 1 BvR 1272/89 -, juris. Jedenfalls steht das Äquivalenzprinzip der Erhebung des geforderten Beitrags entgegen. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme zwar keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für den Bereich der Sozialversicherung nicht. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris. Das Äquivalenzprinzip wird insoweit durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 C 19.10 -, juris. Das Äquivalenzprinzip verlangt daher im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d.h. im wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris; Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 12 A 1483/11 -, juris. Vorliegend besteht ein Missverhältnis zwischen der durch den Beklagten gebotenen Leistung der Risikoübernahme und dem von der Klägerin geforderten Beitrag. Die Klägerin kann als geschlossene Krankenkasse nach der Systematik des Gesetzes nicht mehr in Insolvenz geraten und gehört nicht mehr zum Kreis der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, zwischen denen eine solidarische Verteilung stattfinden soll. Nach den gesetzlichen Regelungen schließen die Insolvenz und die Schließung einer Krankenkasse - soweit die hier vorliegenden Merkmale der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und der auf Dauer nicht mehr gesicherten Leistungsfähigkeit gleichzeitig vorhanden sind - sich gegenseitig aus. So auch Bultmann, MedR 2009, 25 (32, Fn. 69). Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand der Krankenkasse gemäß § 171b Abs. 2 SGB V dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 171b Abs. 3 SGB V kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. § 171b Abs. 3 SGB V bestimmt, dass für den Fall, dass zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen, die Aufsichtsbehörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Krankenkasse schließen soll. Hieraus folgt sowohl der Vorrang der Schließung gegenüber der Insolvenz als auch der gegenseitige Ausschluss von Insolvenzverfahren und Schließung. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Hier heißt es: „Das Schließungsrecht der Aufsichtsbehörde bei nicht auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse bleibt erhalten. Wegen der im Rahmen eines Schließungsverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde, durch die Organisation finanzieller Hilfen oder von Fusionen die Abwicklung einer Krankenkasse zu vermeiden, hat das Schließungsverfahren Vorrang vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.“ „Die Regelungen über die Schließung einer Krankenkasse wegen nicht mehr dauerhaft gesicherter Leistungsfähigkeit werden beibehalten. Künftig kann die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse daher auf zwei Wegen erfolgen: Zum einen kann die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse schließen, sodass die Abwicklung nach den Vorschriften des SGB V durch den bisherigen Vorstand oder eine andere von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person erfolgt. Zum anderen kann die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Insolvenzantrag stellen mit der Folge, dass die Abwicklung der Krankenkasse durch das Insolvenzgericht und den von diesem bestellten Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt. Das Verhältnis beider Abwicklungswege zueinander wird dahingehend geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vorrangig vom Schließungsrecht Gebrauch machen soll. Dies ist sachgerecht, da die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur Ultima Ratio sein soll. Da die Aufsichtsbehörde bei einer Schließung nach den Regelungen des SGB V die Verfahrenshoheit behält, hat sie die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der Schließung zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Organisation finanzieller Hilfen oder der Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung der betroffenen Krankenkasse zu verhindern.“ Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 2, 16. Bereits aus der Verwendung der Begrifflichkeit der „zwei Wege“ folgt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass sich die beiden Möglichkeiten der Abwicklung - Schließung oder Insolvenz - gegenseitig ausschließen. Auch der Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Regelungen spricht nicht für die Möglichkeit, nach dem Wirksamwerden der Schließung noch ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Beklagte kann seine Ansicht insbesondere nicht auf § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V stützen. Hiernach ist, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 171b Abs. Absatz 2 Satz 1 SGB V stellt, die spätere Stellung eines Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zwar nicht entnehmen, ob dieser neue Insolvenzantrag auch möglich sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich die Schließung der Krankenkasse angeordnet hat, oder ob ein neuer Insolvenzantrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufsichtsbehörde in der Zwischenzeit gar keine Verfügung getroffen hat. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht aber dafür, dass nach einer Schließung einer Krankenkasse kein Insolvenzantrag mehr möglich ist. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Das Schließungsrecht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ist indes vorrangig anzuwenden. Für den Fall, dass nicht nur ein Insolvenzgrund vorliegt, sondern die Aufsichtsbehörde auch die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen als im Sinne des § 153 Satz 1 Nr. 3 auf Dauer nicht mehr gesichert ansieht, soll sie die Krankenkasse schließen. Im Regelfall hat sie daher die Krankenkasse zu schließen, es sei denn, dass im Einzelfall sachliche Gründe für die Stellung eines Insolvenzantrags sprechen. Die Aufsichtsbehörde muss einen Insolvenzantrag innerhalb von spätestens drei Monaten nach Eingang der Anzeige eines Insolvenzgrundes durch die Krankenkasse gemäß Absatz 2 stellen. Eine spätere Antragstellung könnte die Gläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens nur nach der Quote befriedigt werden (vgl. § 195 InsO), während bei der Schließung aufgrund der bestehenden Haftungskaskade nach § 155 alle bestehenden Verbindlichkeiten der geschlossenen Krankenkassen voll befriedigt werden, in der Letzthaftung durch den Spitzenverband Bund. Im Ergebnis führt der Fristablauf zu einem Anwendungsvorrang des Schließungsrechts. Bleibt die Aufsichtsbehörde während der drei Monate schuldhaft untätig, kommen Ansprüche aus Amtshaftung in Betracht. Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz stellt klar, dass spätere Insolvenzanträge aufgrund neu eingetretener Insolvenzgründe durch die Dreimonatsfrist nicht ausgeschlossen werden." Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs. 16/9559 vom 16. Juni 2008, S. 20. Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass nach Ablauf der drei Monate ohne Stellung eines Insolvenzantrages nur noch das Schließungsverfahren in Betracht kommt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn ein neuer Insolvenzgrund gegeben ist. Vgl. zur Frage, ob es ausreicht, wenn ein neuer Insolvenzgrund hinzutritt, Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 42; Bultmann, MedR 2009, 25 (26); Krasney, jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2014, § 171b, Rn. 57. In diesem Fall führt nach den Überlegungen des Gesetzgebers das Verstreichen der Dreimonatsfrist also nicht zum Vorrang des Schließungsverfahrens. So auch Bultmann, MedR 2009, 25 (31). Damit bleibt auch dann, wenn man annimmt, dass eine einmal geschlossene Betriebskrankenkasse nicht insolvent werden könne, ein sinnvoller Anwendungsbereich für die Regelung in § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V. Dass ein Insolvenzantrag nach der Vorschrift des § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V aber auch dann noch zulässig sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde nicht lediglich innerhalb der drei Monate nach der Anzeige untätig geblieben, sondern bereits die Schließung der Krankenkasse wirksam geworden ist, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch das Vorbringen des Beklagten, gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Insolvenzordnung auf Krankenkassen ausdrücklich anwendbar, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die grundsätzliche Insolvenzfähigkeit von Betriebskrankenkassen steht nicht in Streit, der Vorschrift des § 171b Abs. 1 Satz 1 SGB V lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Insolvenzverfahren auch noch dann möglich sein soll, wenn die Aufsichtsbehörde von einer der beiden Möglichkeiten des § 171b Abs. 3 SGB V, der Schließung, Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beklagte auf § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist, in dem die grundsätzliche Möglichkeit der Insolvenz juristischer Personen und anderer Vereinigungen bestimmt ist, ist ihm - unabhängig von der Frage, ob dieser Norm ein Argument zugunsten seiner Auffassung entnommen werden kann - entgegen zu halten, dass diese Vorschrift den Vorrang der Schließung nach § 171b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 153, 155 SGB V und die damit verbundenen Folgen nicht umgehen kann, wie sich bereits aus § 171b Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Einleitung der Schließung nicht hinsichtlich aller Insolvenzgründe deckungsgleich seien, so auch hinsichtlich des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit Krasney, NZS 2010, 443 (448); Lundberg/Sänger, ZInsO 2012, 1556 (1560), und daher auch nach einer Schließung die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenz möglich sei, mag dies zwar zutreffend sein. Hieraus können aber keine Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden, ob nach der gesetzlichen Systematik in einem solchen Fall trotz bereits wirksamer Schließung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch vorgesehen ist. Auch lassen sich auch aus dem Vergleich mit der Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens keine Argumente zugunsten der Auffassung des Beklagten entnehmen, denn anders als beim Schließungsverfahren führt die Liquidation eines privatrechtlichen Unternehmens gerade nicht dazu, dass ein anderer Rechtsträger für die Verpflichtungen des in Liquidation befindlichen Unternehmens haftet; in diesen Fällen ist daher das Fortbestehen des Insolvenzschutzes - und damit der Beitragspflicht - erforderlich, um die Versorgungsberechtigten zu schützen; dies ist aber im Fall der geschlossenen Krankenkasse - wie gezeigt - nicht der Fall. Daher führt auch der Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG zu keiner anderen Bewertung. Hiernach kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Diese Vorschrift spricht zwar für eine fortbestehende Insolvenzfähigkeit des sich in Liquidation befindlichen Unternehmens. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift auch auf den Sonderfall einer geschlossenen Krankenkasse Anwendung findet; die Vorschriften über die Schließung nach §§ 171b ff. SGB V dürften jedenfalls Vorrang genießen, so dass sich dem § 4 Abs. 4 BetrAVG für die hier vorliegende Konstellation nichts entnehmen lässt. Auch Sinn und Zweck des Vorrangs des Schließungsverfahrens sprechen nicht für die Möglichkeit, nach wirksam gewordener Schließung noch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der geschlossenen Krankenkasse zu eröffnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch haben sollte, nachdem die Schließung der Krankenkasse wirksam geworden ist. Mit dem Wirksamwerden der Schließung wickelt der Vorstand der Betriebskrankenkasse die Geschäfte ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Ist - wie hier - die Betriebskrankenkasse für Betriebsfremde geöffnet, haben gemäß § 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtungen kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen anfordert. Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht in der Lage, macht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. Im Schließungsverfahren werden damit die Gläubiger der geschlossenen Krankenkasse in vollem Umfang befriedigt, während bei einem Insolvenzverfahren die Gläubiger - abgesehen von den Altersversorgungsberechtigten, für deren Forderungen der Beklagte oder nach § 171d Abs. 1 der GKV-Spitzenverband eintritt und den nach § 171d Abs. 5 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB V privilegierten Ansprüchen der Leistungserbringer und der Ansprüche aus der Versicherung sowie der Forderungen auf Grund zwischen- und überstaatlichen Rechts - nur nach der Insolvenzquote befriedigt werden. Vgl. Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 39; Bultmann, MedR 2009, 25 (31); Füsser, SGb 2009, 126 (128 f.); ausführlich Uwer, GesR 2009, 113 (117). Zum Schutz der Gläubiger ist ein späteres Insolvenzverfahren damit nicht erforderlich; es könnte ihre Position eher verschlechtern. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach wirksam gewordener Schließung einer Krankenkasse noch ein Bedürfnis bestehen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Beibehaltung der Schließungsvorschriften gerade die Abwicklung der Haftung innerhalb des GKV-Systems ist. Vgl. Füsser, SGb 2009, 126 (129). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es durch den Ausschluss des Insolvenzverfahrens zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Versorgungsempfänger bzw. Inhaber von Anwartschaften kommt. Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V werden die Verbindlichkeiten der geschlossenen Betriebskrankenkasse auf die anderen haftenden Krankenkassen verteilt. Sollte eine dieser Krankenkassen nicht zahlungsfähig sein, könnte die Haftung für die Altersversorgungsleistungen der Klägerin gemäß § 155 Abs. 4 Satz 5 SGB V auf andere Krankenkassen verteilt werden. Dass ein Bedürfnis bestehen sollte, in einem solchen Fall die Insolvenz der Klägerin zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Ein vollständiger Ausfall aller anderen Krankenkassen dürfte, da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen durch den Gesetzgeber zu sichernden überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1103/03 -, juris m.w.N., jedenfalls ausgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang führt der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2014 (4 Bf 15/12.Z), mit dem dieses die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG auf eine Krankenkasse verneint hatte, weil nicht ersichtlich sei, dass der Neuregelung der §§ 171b ff. SGB V die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde gelegen habe, den Krankenkassenverbänden sei im Fall von Schließungen eine unbegrenzte Haftung für Verbindlichkeiten geschlossener Krankenkassen unabhängig von deren Zahl und Größe möglich, nicht weiter. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betraf eine nicht geschlossene Krankenkasse und ist bereits deshalb auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar; zudem musste sich das Gericht angesichts des beschränkten Prüfungsmaßstabs im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit Fragen der gesetzlichen Systematik des § 171b Abs. 3 SGB V und des Äquivalenzprinzips nicht beschäftigen. Soweit der Beklagte für die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens auch nach Schließung einer Krankenkasse auf noch nach der Schließung bei der geschlossenen Betriebskrankenkasse beschäftigte Arbeitnehmer verweist, ist ebenfalls kein Bedürfnis für ein Insolvenzverfahren ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Haftung der anderen (Betriebs-)Krankenkassen nach § 155 Abs. 4 SGB V nicht auf deren Ansprüche erstrecken sollte. Insofern ist der Einwand des Beklagten, es bestehe insoweit die gleiche Interessenlage wie zuvor bei der aktiven Betriebskrankenkasse vor ihrer Schließung, nicht zutreffend, denn anders als vor der Schließung haften die anderen (Betriebs-)Krankenkas-sen für diese Verpflichtungen. Eine Haftung des Beklagten auch für zukünftig entstehende Versorgungsansprüche besteht insoweit nicht. Uwer, GesR 2009, 113 (116). Der Hinweis des Beklagten darauf, dass nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2013 (6 Sa 1701/12 u.a.) eine geschlossene Krankenkasse weiterhin verpflichtet sei, eine betriebliche Altersversorgung zu dotieren, führt in diesem Zusammenhang zu keiner abweichenden Bewertung. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Krankenkasse weiter die Zahlung seines Arbeitsgebers an eine Rückdeckungsversicherung verlangen könne. Das Gericht bejahte dies, weil es sich um eine Leistung aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis handelte und die Ansprüche im vorliegenden Einzelfall an den Arbeitnehmer verpfändet worden waren. Mit der Frage, ob weiterhin eine Insolvenz einer geschlossenen Krankenkasse möglich oder erforderlich wäre, befasst sich diese Entscheidung nicht. Soweit der Beklagte annimmt, dass auch deshalb noch die Insolvenzsicherungspflicht hinsichtlich der Altersversorgungszusagen greifen müsse, weil nach § 171b Abs. 4 SGB V die anderen Krankenkassen für die Zusagen der geschlossenen Krankenkasse haften, die wiederum selbst insolvenzfähig sind, vermag dies jedenfalls keine Insolvenzsicherungspflicht der Klägerin zu begründen. Die unterschiedliche Behandlung der Verpflichtungen der geschlossenen Krankenkasse einerseits und der Verpflichtungen der anderen - haftenden - Krankenkassen andererseits folgt notwendigerweise aus dem Nebeneinander von Schließung und Insolvenzverfahren, wie der Gesetzgeber es in § 171b Abs. 3 SGB V vorgesehen hat. Im Übrigen ist - wie oben dargestellt - nicht zu erkennen, dass das Fehlen der Möglichkeit, über das Vermögen einer geschlossenen Krankenkasse ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versorgungsempfänger der geschlossenen Krankenkasse führen würde. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Beschäftigten im Fall der Insolvenz besser gestellt seien, weil in diesem Fall allen Beschäftigten gemäß § 171d Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 164 Abs. 3 SGB V bei einer anderen Kasse der gleichen Kassenart eine zumutbare Stellung anzubieten sei, während dies im Fall der Schließung nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für nicht ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse gelte, kann diesem Unterschied jedenfalls kein Bedürfnis entnommen werden, nach dem Wirksamwerden der Schließung der Betriebskrankenkasse noch ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Gegen den Ausschluss des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Schließung spricht auch nicht die Erwägung, es schließe eine Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nicht aus, dass zusätzliche Sicherungsmittel für unverfallbare Versorgungsanwartschaften oder Betriebsrenten vorhanden seien. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris. Vorliegend liegt nämlich keine Konstellation vor, in der zusätzliche Sicherungsmittel für die Erfüllung der Betriebsrenten und unverfallbaren Anwartschaften - in Form der Haftung der anderen Krankenkassen - neben der Haftung des Beklagten vorhanden sind. Vielmehr liegt - wie dargestellt - gerade ein Fall vor, in dem eine Haftung des Beklagten nach der gesetzlichen Systematik ausgeschlossen ist. Daher führt auch der Verweis auf § 9 Abs. 2 BetrAVG, nach dem im Fall eines Insolvenzverfahrens die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf den Beklagten einschließlich akzessorischer Sicherungsrechte übergehen, vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 9, Rn. 45, nicht weiter, denn bei der Haftung der anderen Krankenkassen nach § 171b Abs. 3 SGB V handelt es sich gerade nicht um private akzessorische Sicherungsrechte. Auch der Umstand, dass die Position der anderen, für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Betriebskrankenkasse haftenden Krankenkassen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Umständen verbessert würde, spricht nicht für ein Fortbestehen der Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, denn angesichts des vom Gesetzgeber bestimmten Vorrangs des Schließungsverfahrens dürfte der Aspekt, die haftenden Krankenkassen finanziell zu entlasten, bereits keinen sachlichen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. Vgl. Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2011, § 171b, Rn. 37; Bultmann, MedR 2009, 25 (31); anders wohl Krasney, NZS 2010, 443 (448). Bei dem Vorbringen des Beklagten, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte ihn für den Fall, dass die Versorgungsberechtigten von ihm die Insolvenzsicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung verlangten, weil ihre Ansprüche innerhalb der Haftungskaskade durch die übrigen Betriebskrankenkassen nicht befriedigt würden, zur Leistung verurteilen würden, handelt es sich um bloße Spekulation, die die gesetzliche Systematik nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.