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Urteil

12 A 663/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.12A663.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Deputatleistungen. Die Klägerin wurde durch den Beklagten, den Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils zu Beiträgen nach dem Betriebsrentengesetz herangezogen. Dabei enthielten die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2008 den Hinweis, dass sich die Festsetzungen aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen „vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit“ ergäben, ab 2009 hieß es, dass der jeweilige Betrag aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage erhoben werde. Die Bescheide enthielten zudem den Hinweis: „Dem Pensions-Sicherungs-Verein ist das Verfahren zur Finanzierung seiner Leistungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 10 BetrAVG). Danach spiegelt sich der Schadenaufwand eines Kalenderjahres im jährlich festzusetzenden Beitragssatz wider“. Die Klägerin erbringt ihren Beschäftigten Deputatleistungen. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des W. S. C. e.V. und der J. C1. , D. F. zur Anwendung des neuen Manteltarifvertrags für die Tarifgruppe RWE und ergänzender tariflicher Regelungen in den Betrieben und Verwaltungen der Braunkohlegewinnung und ‑veredelung sowie der A. L. (BVBr genannt), in dem Auslegungen zu den Sonderregelungen des Manteltarifvertrags für die BVBr gegeben werden, erhalten die am 30. Juni 2006 in den BVBr beschäftigten Arbeitnehmer jährlich entweder Deputatbriketts oder Deputatstrom (A.1.). Bezugsberechtigte Mitarbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind, erhalten für ein Bezugsjahr bis zu 7,5 Tonnen Deputatbriketts, andere Bezugsberechtigte erhalten bis zu 4,5 Tonnen Briketts, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, alle übrigen Bezugsberechtigten erhalten bis zu 2,5 Tonnen Deputatbriketts (A.2.). Mitarbeiter, die aufgrund des Bezugs einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und die während der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden ununterbrochen Deputatbezugsberech-tigte waren, erhalten auf Antrag jährlich bis zu vier Tonnen Briketts. Scheiden sie, wenn sie mindestens zehn Jahre Deputatbezugsberechtigte waren, im Laufe eines Deputatbezugsjahres aus, erhalten sie die tarifmäßige Menge für dieses Jahr in gleicher Weise wie aktive Mitarbeiter. Das Gleiche gilt auf Antrag für bezugsberechtigte Mitarbeiter, die in Folge eines Betriebsunfalls oder einer Kriegsbeschädigung voll erwerbsgemindert werden, auch wenn sie kürzere Zeit bezugsberechtigt waren (A.4.). Jährlich bis zu vier Tonnen Deputatbriketts erhalten auf Antrag Witwen von bezugsberechtigten Unfallverstorbenen, bei denen der im Beschäftigungsverhältnis erlittene Unfall nachweislich die Todesursache ist, einerlei ob der Tod später oder sofort eingetreten ist, Witwen, deren Männer zehn Jahre ununterbrochen bezugsberechtigt waren und wegen Rentenbezugsberechtigung ausgeschieden oder gestorben sind, während das Beschäftigungsverhältnis bestand sowie Kriegerwitwen, deren Männer vor der Einberufung mindestens ein volles Jahr bezugsberechtigt gewesen sind, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, ohne eigenen Haushalt bis zu zwei Tonnen (A.5.). Alle Deputatbriketts sind ausschließlich für den eigenen Verbrauch der Bezugsberechtigten bestimmt. Ihre Veräußerung ist unzulässig (A.9.). Der Anspruch auf Deputatbriketts kann weder abgetreten noch verpfändet werden (A.10.). Hinsichtlich der Stromdeputate (= Strompreisvergünstigungen) wird unterschieden zwischen Aktiven mit Eintritt ab dem 1. Januar 2003 (A.11.), Aktiven mit Eintritt vor dem 1. Januar 2003 (C.1.) und Strompreisvergünstigungen für Inaktive ab dem 1. Juli 2004 (C.II.) und für Inaktive bis zum 30. Juni 2004 (C.III.). Die Stromlieferung erfolgt bei Aktiven mit Eintritt ab dem 1. Januar 2003 nur in der Bundesrepublik Deutschland und nur soweit, als eine Belieferung durch den Arbeitgeber möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar ist (A.13.). Innerhalb des Kontingentes wird ein Rabatt von 100 % gewährt, eine Zuzahlung ist für Steuern und Abgaben zu zahlen (A.14.). Bei Aktiven mit Eintritt vor dem 1. Januar 2003 gilt, dass sie, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihre Belieferung mit Strom durch den Arbeitgeber nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach ihrer Wahl das Brikettdeputat oder einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 144,78 EUR pro Tonne Brikettdeputat erhalten (C.I.3.). Endet ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli 2004 und sind sie deputatberechtigt nach Bestimmung A.4., erhalten sie eine Strompreisvergünstigung von bis zu 6.000 kwh Strom zum Verbrauch im eigenen Haushalt. Das gilt auch für ihre Witwen/Witwer mit Bezugsrecht nach A.5. Ist die Belieferung nicht möglich, können sie das Brikettdeputat erhalten, ein Anspruch auf Barabgeltung besteht nicht (C.II.3.). Ähnliche Regelungen - mit teilweise abweichenden Abgeltungsbestimmungen - finden sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2004 (C.III.). Zu der Frage, ob bei der Meldung der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 3 BetrAVG Deputatleistungen berücksichtigt werden müssen, enthielt das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten in der Zeit von Januar 2005 bis März 2010 folgenden Hinweis: „Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber - mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat - aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht verwenden kann - aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 2 BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Abs. 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten….“ Im Merkblatt hieß es außerdem: „Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung aufgrund des BetrAVG und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen“. Mit Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 549/09 - entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer betriebliche Altersversorgung sind, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. Der Beklagte änderte daraufhin sein Merkblatt 300/M 4. Die Deputatleistungen betreffende Passage lautete ab März 2010: „Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen (Deputatleistungen) können betriebliche Altersversorgung sein, wenn ansonsten die gesetzlich definierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind (BAG vom 16.03.2010, 3 AZR 594/09).“ Bei der Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen gab die Klägerin erstmals im August 2012 zugesagte Deputatleistungen an. Mit Schreiben vom 30. Novem-ber 2012 forderte der Beklagte die S1. Q. Aktiengesellschaft, das zur Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten der Klägerin bevollmächtigte Unternehmen, dazu auf, für die zurückliegenden Jahre etwaige zugesagte Deputatleistungen nachzumelden. Für die Ermittlung einer Nacherhebung des Einmalbeitrags werde die Beitragsbemessungsgrundlage für 2005 benötigt; soweit diese nicht mehr vorhanden sei, werde er, der Beklagte, die Bemessungsgrundlage für 2006 heranziehen. Die geforderten Meldungen übersandte die die S1. Q. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 24. April 2013. Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 8. Mai 2013 zu Beiträgen in Höhe von insgesamt 154.798,51 EUR für die Jahre 2006 bis 2008, 260.005,55 EUR für 2009 und 67.216,54 EUR für 2010 und 2011 heran. Ferner wurde die Klägerin unter dem 24. Mai 2013 zu einem Einmalbeitrag in Höhe von 173.238,90 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Oktober 2013 zurück. Hierbei führte er aus, dass, wenn man §§ 48 oder 49 VwVG für einschlägig halte, die Ausübung seines ihm danach zustehenden Ermessens einer Nacherhebung nicht entgegenstehe. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass Deputatleistungen nicht von der Melde- und Beitragspflicht erfasst seien, sei nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse, die nach dem Gesetz zu entrichtenden Beiträge auch für Deputatleistungen zu vereinnahmen, überwiege bei der Klägerin gegebenenfalls gebildetes Vertrauen in die Nichterhebung der entsprechenden Insolvenzsicherungsbeiträge. Die Klägerin hat am 30. Oktober 2013 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die nachträgliche Heranziehung rechtswidrig sei, weil sie gegen das Verbot der Übersicherung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoße. Die notwendigen Deckungsmittel seien bereits durch die Beitragszahlungen in den jeweiligen Jahren aufgebracht worden. Der Aufwand sei in § 10 Abs. 2 BetrAVG für das laufende Jahr durch die Aufwendungen für Schäden, die Verwaltungskosten, die Zuführung zum Ausgleichsfonds und die Zuführung zur Verlustrücklage abschließend definiert. Dass der Beklagte mit den Nacherhebungen den Beitragssatz im Jahr der Nacherhebung reduziere, entspreche nicht dem Gesetz. Dies gelte in besonderer Weise für den Einmalbeitrag, der nicht auf einer Schätzung beruhe, sondern einen feststehenden Aufwand betreffe; die Ausfinanzierung der durch den Einmalbeitrag zu deckenden Altlast sei mittlerweile abgeschlossen. Die nacherhobenen Beträge seien derartig hoch, dass die gesamte Kalkulation - deren Vorliegen sie im Übrigen bestreite - nicht mehr tragfähig gewesen sei. Da der Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die Deputate nicht bei der Festsetzung des Beitrags zu berücksichtigen seien, unterliege die jeweilige Kalkulation einem systematischen Fehler. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund der gemeldeten Deputatleistungen und der damit verbundenen rückwirkenden Beitragserhebung andere Bescheide, die bereits bestandskräftig geworden seien, aufgehoben oder jedenfalls deren Festsetzung reduziert habe. Außerdem habe der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2011 keine auf die Deputatleistungen bezogenen Leistungen erbracht. Ferner verstoße die Beitragserhebung gegen § 49 VwVfG. Die früheren Beitragsbescheide seien so auszulegen, dass keine weitere Erhebung von Beiträgen mehr habe erfolgen sollen. Dies ergebe sich aus dem Hinweis auf das Finanzierungssystem, aus dem der Beitragspflichtige folgere, dass die erfolgte Beitragserhebung den entstandenen Aufwand decke. Die früheren Bescheide seien auch nicht rechtswidrig gewesen, denn anderenfalls hätte dem Beklagten der Rechtsgrund zum Fordern und Behalten der Beiträge in der Vergangenheit gefehlt. Die Beitragserhebung sei auch treuwidrig, da der Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die fraglichen Deputatleistungen nicht zu berücksichtigen seien. Schließlich sei die Forderung auch verjährt. Die schlichte Mitteilung von Zahlen stelle kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB dar. Außerdem hat die Klägerin auf ein beigefügtes Gutachten von Professor Rolfs „Rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei Deputatleistungen“ verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 vom 8. Mai 2013 und den Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 (jeweils Betriebsnummer K 37 80 03 91) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 aufzuheben, soweit - in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 vom 8. Mai 2013 ein höherer Betrag als 465.209,81 EUR festgesetzt worden ist, - in dem Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 ein höherer Betrag als 167.477,10 EUR festgesetzt worden ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.301,11 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom Tag der Rechtshängigkeit der Klage an und einen weiteren Betrag von 988,68 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Annahme, nach Ablauf des Beitragsjahres dürfe keine Veranlagung mehr erfolgen, stehe bereits § 10a Abs. 1 BetrAVG entgegen. Danach könne er, der Beklagte, für Beiträge, die wegen Verletzung der Mitteilungspflichten erst nach Fälligkeit erhoben würden, Säumniszuschläge erheben. Wegen der Fälligkeit zum Ende eines Jahres gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 BetrAVG setze dies die Möglichkeit einer Festsetzung nach Ablauf des Kalender- bzw. Beitragsjahres voraus. Auch die Verjährungsvorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG, die nur für noch nicht festgesetzte Forderungen gelte, setze die Möglichkeit nachträglicher Festsetzungen voraus. Er nehme bei der Beitragskalkulation Mitte Oktober jeden Jahres eine Schätzung nach dem Vorsichtsprinzip vor. Dies bedeute, dass er abschätze, wie sich zum jeweiligen Jahresende die Aufwands- und Ertragsgrößen entwickeln würden. Liege am Jahresende ein Ertragsüberschuss vor, werde dieser in die Bilanz in die Rückstellung für Beitragserstattungen eingestellt. Diese Rückstellung werde im Folgejahr aufgelöst, so dass sich der notwendige Beitragssatz des Folgejahres entsprechend reduziere. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen habe im Jahr 2012 123,3 Millionen EUR betragen, die zur Ermäßigung des Insolvenzbeitrages für 2013 geführt hätten, was dem Geschäfts-bericht zu entnehmen sei. Eine derartige Kalkulation werde jährlich vorgenommen. Eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die von den Nacherhebungen betroffenen Jahren würde zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen. Die Abweichungen in der Kalkulation seien - gemessen an der abgabenrechtlichen Rechtsprechung - als geringfügig zu betrachten. Sie zwängen nicht zu einer Neukalkulation; wenn eine jährliche Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Nachmeldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik (22 Nachmeldungen) vorgenommen worden wäre, hätte dies für 2005 bis 2011 Reduzierungen des Beitragssatzes von 8,66 auf 8,65 Promille, 3,10 auf 3,0955 Promille, 3,00 auf 2,9951 Promille, 1,80 auf 1,7971 Promille, 14,20 auf 14,1778 Promille, 1,90 auf 1,8969 Promille sowie 1,90 auf 1,8968 Promille nach sich gezogen. Erträge aus Nacherhebungen seien im Jahr der Nacherhebung zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden. Das Gesetz sehe selbst Durchbrechungen einer stringenten, ausschließlich auf das jeweilige Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor. Es sei auch fraglich, ob die Nacherhebung eine Rücknahme des früheren Bescheides darstelle. Jedenfalls habe er, der Beklagte, im Rahmen der Widerspruchsbescheide Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes mit denen der Beitragsgerechtigkeit abgewogen und von der Erhebung von Säumniszuschlägen abgesehen. Darauf, dass Deputatleistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien, wenn sie ihrem Sinn und Zweck nach der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienten, habe er in Merkblättern immer wieder hingewiesen. Dies sei durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (3 AZR 594/09) lediglich bestätigt worden. Schließlich sei die Verjährung des Beitragsanspruchs für das Jahr 2006 aufgrund von Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit angegriffenem Urteil vom 25. Februar 2015 abgewiesen. Bei den Deputaten der Klägerin, die Gegenstand der angegriffenen Bescheide seien, handle es sich um insolvenzssicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung. Der angegriffene Beitragsbescheid habe als einfacher Nacherhebungsbescheid ergehen können, eine gleichzeitige Beseitigung der bestandskräftigen Beitragsbescheide der Jahre 2006 bis 2011 nach §§ 48 f. VwVfG sei nicht erforderlich gewesen. Die Bestandskraft stehe der Nacherhebung nicht entgegen, diese sei nicht durch materielles Recht ausgeschlossen. Das Betriebsrentengesetz setze mit den Vorschriften der §§ 10a Abs. 4 und 11 Abs. 2 Satz 2 gerade die Möglichkeit einer Nacherhebung voraus. Die Nacherhebung ausschließende Regelungen fänden sich auch nicht in den Beitragsbescheiden der Jahre 2006 bis 2011. Der Nacherhebungsbescheid verstoße ferner nicht gegen das Jährlichkeitsprinzip. Dieses sei schon nicht als zwingend zu betrachten; vielmehr enthalte das Betriebsrentengesetz eine Reihe von Ausnahmen von diesem Jährlichkeitsprinzip u.a. in Form des Glättungsverfahrens in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG und des Ausgleichsfonds, § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen ein an das Jährlichkeitsprinzip geknüpftes Verbot der Übersicherung, wobei offen bleiben könne, ob es durch die Nacherhebungen tatsächlich zu einer Übersicherung komme. Denn zum einen sei die Übersicherung der vergangenen Jahre ausweislich der wiedergegebenen Berechnungen zu den Auswirkungen der Nachmeldungen marginal. Zum anderen bestehe kein nur an das Beitragsjahr geknüpftes Verbot der Übersicherung. Die fehlende Jahresbindung folge ebenfalls aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, insbesondere daraus, dass das Verfahren infolge der der Beitragsfestsetzung immanenten, lediglich Annäherungen ermöglichenden Beitragsberechnung zwangsläufig in jedem Jahr das gesetzlich angestrebte Ziel jährlicher Kostendeckung verfehlen müsse, eine „Punktlandung“ schlechterdings ausgeschlossen sei. Es reiche damit wegen der fehlenden Jahresbindung unter dem Aspekt unzulässiger Übersicherung, dass unmittelbar nach Eingang der Einzahlungen im Interesse der Solidargemeinschaft die Beträge - wie von dem Beklagten vorgesehen - in der Bilanz in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eingestellt würden, diese Rückstellung im Folgejahr aufgelöst und zur Beitragsreduzierung genutzt werde. Eine Neuberechnung für die Jahre 2006 bis 2011 unter Ermittlung aller in den jeweiligen Jahren beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie beitragsrelevanten Umstände sei nicht erforderlich. Dies wäre ein die Kräfte des Beklagten über lange Zeit mit immensen Verwaltungskosten zu Lasten der künftigen Beitragskalkulation bindendes Verfahren, das gerade der gesetzlichen Intention, ein einfaches Verfahren zu gewährleisten, widerspräche. Geschütztes Vertrauen der Klägerin stehe der nachträglichen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs des Beklagten komme nicht in Betracht. Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Rücknahme der Ausgangsbescheide ausginge, lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, auf die der angegriffene Bescheid konkludent gestützt sein könne. Der Klägerin stehe schließlich kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB infolge von Verjährung zu. Denn der Lauf der sechsjährigen Verjährungsfrist nach § 10a Abs. 4 BGB, der ohnehin in Bezug auf die Beitragszeiträume 2007 bis 2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei, also nur für die Beitragserhebung 2006 sowie für die des Einmalbeitragsbescheids von Belang wäre, sei durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt gewesen. Der Nacherhebungsbescheid zum Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 sei ebenfalls rechtmäßig und es bestehe kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung. Eine Rechtswidrigkeit folge nicht aus einer bereits erfolgten Ausfinanzierung des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften. Von einer feststehenden Ausfinanzierung könne nämlich angesichts der diversen unsicheren Einflussfaktoren der Beitragskalkulation, u.a. auch des Risikos des Zahlungsausfalls in der Gruppe der beitragspflichtigen Arbeitgeber keine Rede sein. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Bei den von ihr gemeldeten Deputaten handle es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe soweit ersichtlich noch in keinem Fall eine reine Sachleistung zur Debatte gestanden. Auch in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (3 AZR 594/09) sei eine reine Geldleistung streitig gewesen. Problematisch hierbei sei, dass die in Rede stehende Leistung überhaupt nicht berechenbar sei. Eine Berechnung sei bei Naturalleistungen, die in der Zukunft gewährt werden sollten, nicht möglich. Der Beklagte sei im Leistungsfall nicht in der Lage, die versprochene Leistung (Deputatbriketts und Strom) zu liefern, es fehle an einer rechtlichen Grundlage zur Umrechnung. Die mit einer Berechnung verbundenen Schwierigkeiten zeigten sich an der Vielzahl der Parameter, die in die Berechnung des Werts einfließen müssten, wie insbesondere die Höhe des jeweiligen persönlichen Verbrauchs, der Wert der Leistung im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung, insbesondere die Frage, aus wessen Sicht der Wert berechnet werde, und die Höhe der öffentlich-rechtlichen Abgaben, verbunden mit der Frage, zu wessen Lasten diese berücksichtigt würden. Da in der Vereinbarung ausschließlich eine Naturalleistung zugesagt sei, könne der Beklagte diese nicht erbringen oder leisten. Eine Umrechnung scheitere daran, dass unklar sei, welchen Wert die Deputate in Zukunft haben würden. Da der Beklagte ebenso wie ein „neuer Arbeitgeber" die in Rede stehenden Naturalleistungen in Gestalt von Briketts und Strom nicht erbringen könne, sei anzunehmen, dass der Beklagte im Falle einer Insolvenz diese Naturalleistungen weder erbringen noch in Geld abfinden müsse. Wenn aber der Beklagte die Leistungen im Sicherungsfall nicht zu erbringen habe, müssten diese bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden. Schließlich unterfalle im Hinblick auf den Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung die Absicherung anderer Risiken (wirtschaftliche Notfälle, Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.) nicht dem Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Klärungsbedürftig sei daher, ob die in Rede stehende Leistung an ein biometrisches Risiko, wie das Erreichen eines bestimmten Alters, den Eintritt der Invalidität oder des Todes anknüpfe. Hiervon zu unterscheiden seien schlichte Unterstützungsleistungen, die keine betriebliche Altersversorgung darstellten. So habe auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine den Betriebsrentnern gewährte Beihilfe keine betriebliche Altersversorgung darstelle. Das Bundesarbeitsgericht habe darauf abgestellt, dass die Beihilfe den Betriebsrentnern von vornherein nur in dem Umfang gewährt werden sollten, wie sie auch den aktiven Mitarbeitern zur Verfügung gestellt worden sei. Hinzu komme, dass die Deputatbriketts nach Anlage 1 Teil A der Vereinbarung vom 28. Juni 2006 ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt seien. Es komme daher auf eine vertraglich definierte „Bedürftigkeit" an, denn immerhin sei erforderlich, dass diese Briketts tatsächlich im eigenen Haushalt verwendet werden könnten. Nach Anlage 1 Teil A Ziff. 10 dürften die Deputatbriketts nicht veräußert werden. Konsequenterweise dürfe der Anspruch auf Deputatbriketts auch weder abgetreten noch verpfändet werden. Das schließe eine betriebliche Altersversorgung aus. Es handle sich vielmehr um eine sonstige soziale (betriebliche) Unterstützungsleistung. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei der ursprünglichen Festsetzung der zu leistenden Beiträge um rein belastende Verwaltungsakte gehandelt habe, deren Bestandskraft einer Nacherhebung nicht entgegen stehe. Das Deckungsprinzip des § 10 Abs. 2 BetrAVG stehe einer rückwirkenden Nacherhebung entgegen. Aufgrund des Hinweises in den Bescheiden auf das Finanzierungssystem habe sie, die Klägerin davon ausgehen können, dass mit der Erhebung des Beitrages für das betreffende Jahr die für dieses Jahr entstandenen Schäden sowie der entsprechende Aufwand bezahlt seien und eine Nacherhebung daher ausgeschlossen sei, zumal sie ihre Meldungen an den Merkblättern des Beklagten orientiert habe. Nehme man an, dass die Aufhebungsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG anwendbar seien, stelle die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung eine erneute Begünstigung dar, die ihrerseits nicht ohne Weiteres durch die angefochtene Neufestsetzung habe aufgehoben werden dürfen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Jährlichkeitsprinzip sei nicht als zwingend zu betrachten, stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 2 BetrAVG; es werde nur in engen Grenzen durchbrochen. Auch sei die Annahme unzutreffend, dass in der Vergangenheit Beiträge gefehlt hätten. Der Beklagte sei bis 2010 davon ausgegangen, dass Kohledeputate nicht als betriebliche Altersversorgung zu betrachten seien. Bei der Frage der Übersicherung habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei der Nacherhebung nicht um einen Einzelfall handle. Denn die falsche Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage habe auf dem Merkblatt 300/M4 in der Fassung bis März 2010 beruht. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass Deputate nicht der Insolvenzsicherung unterfielen. Die Kalkulation des Beklagten sei daher systematisch unzutreffend gewesen und habe eine über den hier in Rede stehenden Fall hinausgehende (wirtschaftliche) Bedeutung. Wie sich aus der Landtagsdrucksache 14/5528 ergebe, seien im Jahr 2006 an aktive Beschäftigte und inaktive Beschäftigte Deputatzahlungen in Höhe von insgesamt 69,3 Millionen EUR geleistet worden, für die kommenden Jahre werde von Deputatleistungen an Pensionäre in Höhe von durchschnittlich 45 Millionen EUR ausgegangen. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, die in Rede stehende Nacherhebung stelle einen Einzelfall dar, der keine Auswirkungen auf die Kalkulation der Beitragssätze habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die von dem Beklagten vorgelegte Tabelle auch deshalb ein verzerrtes Bild der Lage gebe, weil die Deputatleistungen nur wenige Unternehmen beträfen. Hieran zeige sich auch, dass es nicht richtig sei, allein auf eine prozentuale Veränderung der Beiträge hinzuweisen. Sie, die Klägerin, werde unverhältnismäßig von der Nachveranlagung betroffen. Sie habe darauf hingewiesen, dass noch weitere Nacherhebungen als die vom Beklagten angegebenen im Streit stünden; da ihre Höhe unabsehbar sei, könne die Frage, wie sich die Nacherhebungen auswirkten, erst beantwortet werden, wenn alle Nacherhebungen vorgenommen worden seien. . Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe kein an das jeweilige Beitragsjahr geknüpftes Verbot der Übersicherung, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass eine Punktlandung sowieso ausgeschlossen sei, stehe dem § 10 Abs. 2 BetrAVG entgegen; der Beklagte dürfe nicht mehr an Beiträgen erheben, als Schadensfälle im Erhebungszeitraum ausgeglichen worden seien. Die aufgrund der geänderten Meldungen nacherhobenen Beiträge hätten es daher erforderlich gemacht, die Beitragssätze der jeweiligen Beitragsjahre neu zu kalkulieren. Eine Nacherhebung sei ausgeschlossen, weil der Aufwand aus den vorangegangenen Jahren gedeckt sei. Dies gelte besonders für den Einmalbeitrag. Im Hinblick auf die Frage der Verjährung erscheine zweifelhaft, ob die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einer Verhandlungspflicht gleichstehe, da der Beklagte ausreichend hoheitliche Mittel zur Verfügung habe, um etwaige Ansprüche durchzusetzen. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass sie, die Klägerin, nicht zur Abgabe einer Meldung verpflichtet gewesen sei, weil sie eine solche bereits abgegeben habe; ob diese richtig oder vollständig gewesen sei, sei nicht erheblich. Wenn bei Nachmeldungen nicht neu kalkuliert werde, würden einseitig die Arbeitgeber, die gleich aus welchen Gründen unzutreffende Meldungen abgegeben hätten, benachteiligt; insoweit erschienen die Kontroll- und Vollzugsmechanismen unzureichend, weshalb sich die Frage stelle, ob das gesamte Verfahren an einem strukturellen Erhebungsdefizit leide. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gemäß § 10 BetrAVG vom 8. Mai 2013 (Betriebsnummer K 64 11 86 64) und den Einmalbeitragsbescheid gem. § 30 i BetrAVG vom 24. Mai 2013 (Betriebsnummer K 64 11 86 64) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 (Az. ha-ul K 64 11 86 64) des Beklagten aufzuheben, soweit - in dem Beitragsbescheid für 2006 bis 2011 gem. § 10 BetrAVG vom 8. Mai 2013 ein höherer Betrag als 428.146,74 EUR festgesetzt worden ist, - in dem Einmalbeitragsbescheid gem. § 30i BetrAVG vom 24. Mai 2013 ein höherer Betrag als 127.847,10 EUR festgesetzt worden ist. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 54.515,18 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.660,15 EUR nebst 0,5 % Zinsen für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 8. Mai 2013 und der Einmalbeitragsbescheid vom 24. Mai 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher ist auch dem Leistungsantrag zu Ziffer 2) nicht stattzugeben. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG. Die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG leidet nicht an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verstößt daher auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerrechtlichen Lastengleichheit. Siehe zu diesem Grundsatz: BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, juris. Dieser Grundsatz ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. VGl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, BVerwGE 149, 170, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris. Denn Steuern stehen im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüber, weshalb die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, im Rahmen der Steuererhebung ein ungleich höheres Gewicht hat. Die Klägerin und die anderen Beitragspflichtigen erlangen mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris; VG Mainz, Urteil vom 9. September 2011 - 4 K 37/11.MZ -, juris. Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, die Kontroll- und Vollzugsmechanismen seien unzureichend, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt werden, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind, § 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff. Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 BetrAVG für die Jahre 2006 bis 2011 liegen vor. Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die u.a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Bei den Deputat-leistungen handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so dass sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage - die sich hier aufgrund des Durchführungsweges der Direktzusage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG richtete, wobei gegen die rechnerische Richtigkeit keine Bedenken bestehen - berücksichtigt werden mussten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Hierunter fallen alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden. Vgl. BAG, Urteile vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 -, und vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 -, jew. juris, zu Stromdeputaten; Rieble/ Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (320); Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9. Hieran gemessen handelt es sich bei den von der Klägerin gewährten Brikett- und Stromdeputaten um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungspflicht wird nach den oben zitierten Bestimmungen durch u.a. den Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung (A.4., C.II.3.) oder den Tod eines Bezugsberechtigten (A.5., C.II.3.) ausgelöst. Sowohl bei den Deputat-briketts als auch beim Deputatstrom handelt es sich um Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Dass die Leistungen auch aktiven Mitarbeitern gewährt werden, hindert ihre Qualifizierung als Altersversorgung nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht. Der Einordnung als betriebliche Altersversorgung steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass mit dem Anknüpfen an den eigenen Haushalt als Anspruchsvoraussetzung ein Element der Bedürftigkeit zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen, kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Dass sich die Leistung auch am Versorgungsbedarf der Bezugsberechtigten ausrichtet, ist der Altersversorgung nicht fremd. Vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 -, juris; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9a. Auch steht der Einordnung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen, dass das Deputat nur für den eigenen Verbrauch bestimmt ist und der Anspruch weder abgetreten noch verpfändet werden darf. Vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 -, juris; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9a. Auch dass es sich um Sachleistungen handelt, hindert eine Qualifizierung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht. Vgl. BAG, Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 -, juris; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 -, juris, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 -, juris; Rolfs, in: Blomeyer/ Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9; Kemper/Kisters-Kölkes, in: Kemper/Kis-ters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 1, Rn. 39, 69. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Insolvenzfall der Beklagte nicht die zugesagten Deputate leisten kann. Der Versorgungsempfänger erhält vom Beklagten daher eine entsprechende geldwerte Geldleistung. Vgl. Rieble/Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (331). Damit stellt sich tatsächlich die Frage, wie der Wert der Sachleistung zu ermitteln und in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzustellen ist, am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ändert diese Schwierigkeit aber nichts. Grundsätzlich dürfte sich für die Zwecke des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG der Wert der Sachleistung etwa anhand des Marktwerts ermitteln lassen, vgl. Rieble/Klumpp, GS-Blomeyer, 2003, S. 317 (333), im Übrigen dürfte nichts dagegen sprechen, etwa die Grundsätze des § 8 Abs. 2 EStG zur Bestimmung geldwerter Vorteile heranzuziehen. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Umrechnungsprobleme werden vorliegend im Übrigen bereits dadurch gemindert, dass die vorgelegten Deputatzusagen selbst einen Abgeltungsbetrag benennen - 144,78 EUR pro Tonne Brikettdeputat - und es hiervon ausgehend möglich sein dürfte, ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten den Wert einer Anwartschaft zu bestimmen. Der Beklagte konnte die Beiträge auch nachträglich erheben, obwohl mit früheren bestandskräftigen Bescheiden schon Beiträge für die Jahre 2006 bis 2011 erhoben worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die ursprünglichen Bescheide als bloße Teilforderung zu betrachten sind, was dazu führen würde, dass sie nicht aufgehoben werden mussten, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 -, juris; zum Gebührenrecht OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris m.w.N.; Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris; so hinsichtlich des Insolvenzsicherungsbeitrags auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris, oder ob mit dem Bescheid vom 8. Mai 2013 die früheren Bescheide konkludent aufgehoben wurden, so zum Insolvenzsicherungsbeitrag VG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4292/13.F -, juris, Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 172 f.; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 10, Rn. 109, denn die Voraussetzungen für die (konkludente) Aufhebung der früheren bestandskräftigen Bescheide nach §§ 48, 49 VwVfG liegen vor. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der früheren Beitragsfestsetzungen ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die früheren Beitragsbescheide waren rechtswidrig, denn ihnen war durch die Nichtberücksichtigung der Deputatleistungen als Leistungen der Altersversorgung eine zu geringe Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden. Dass der Beklagte bei Erlass der früheren Beitragsbescheide aufgrund seiner damaligen Rechtsauffassung wohl selbst davon ausging, dass die fraglichen Deputatleistungen nicht als betriebliche Altersversorgung zu betrachten waren, ändert an der Rechtswidrigkeit nichts, denn die objektive Rechtslage stand nicht zur Disposition der Beteiligten. Daher spielt es auch keine Rolle, wie der Beklagte die Leistung in seinem Merkblatt eingeordnet hat, denn das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung wieder; ob sie richtig ist, unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 -, juris; siehe auch zu Merkblättern zu Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 6 U 2016/03 -, juris; zu einem Merkblatt für ärztliche Untersuchungen BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -, juris. Selbst wenn man annähme, dass das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 16. März 2010 (3 AZR 549/09) seine Rechtsprechung zu Deputatzusagen geändert hätte und erst seitdem klar gewesen wäre, dass die von der Klägerin gewährten Deputatleistungen als betriebliche Altersversorgung zu betrachten sind - wogegen spricht, dass auch zuvor anerkannt war, dass Deputate unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung fallen konnten; dies hatte das Bundesarbeitsgericht etwa für verbilligten Strombezug mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (3 AZR 476/05) festgestellt -, würde dies nicht dazu führen, dass die ursprünglichen Bescheide als rechtmäßig zu betrachten wären. Eine Änderung auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung führt nämlich eine Änderung der Rechtslage nicht herbei; hierfür ist die Änderung des maßgeblichen Rechts erforderlich, nicht die Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung einer Norm. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 B 7.13 -, juris m.w.N. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit erhobenen Beiträge gefehlt habe, ist ihr entgegen zu halten, dass die früheren Bescheide wirksam i.S.d. § 43 VwVfG waren und damit einen Rechtsgrund darstellten. Bei der Rücknahme der früheren Bescheide waren die Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG nicht zu beachten. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Bei den früheren Beitragsbescheiden handelte es sich aber nicht um begünstigende Verwaltungsakte. Sie setzten vielmehr eine Belastung, nämlich einen jeweils zu zahlenden Beitrag fest. Dass die Festsetzung geringer als nach der objektiven Rechtslage geboten war, machte die Regelungen in den Bescheiden nicht zu begünstigenden Verwaltungsakten. Einem belastenden Verwaltungsakt lässt sich in der Regel nicht entnehmen, dass von dem Betroffenen mehr als das Festgesetzte nicht verlangt werden solle. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur beim Vorliegen besonderer Umstände angezeigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 48, Rn. 69 m.w.N. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Den früheren Beitragsbescheiden konnte nicht die Aussage entnommen werden, dass der Beklagte auf die (Nach‑)Erhe-bung höherer Beträge verzichten würde. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 ergab sich das bereits aus dem Vorbehalt, dass die Festsetzung vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Bemessungsgrundlagen erfolge. Auch die späteren Bescheide verwiesen darauf, dass die Festsetzung des Beitrags auf Grundlage der gemeldeten Bemessungsgrundlagen erfolge. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht annehmen, dass der Beklagte zu erkennen geben wollte, dass er - selbst im Fall falscher oder unvollständiger Bemessungsgrundlagen - höhere Beiträge nicht mehr erheben wolle. Der ausdrücklich erklärte Vorbehalt steht auch der Annahme der Klägerin entgegen, der Verweis auf das Finanzierungssystem in den angegriffenen Bescheiden habe die Erklärung enthalten, der Beklagte werde keine höheren Beiträge mehr erheben. Hiergegen spricht auch die Pflicht des beitragspflichtigen Arbeitgebers aus § 11 Abs. 2 BetrAVG, die Unterlagen, die der Meldung der Bemessungsgrundlage zugrunde liegen, sechs Jahre aufzubewahren. Bereits hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber mit Nachprüfungen und gegebenenfalls Nacherhebungen rechnen muss. Der angegriffene Bescheid vom 8. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 ist auch ermessensfehlerfrei. Zwar enthält der Ausgangsbescheid keinerlei Ermessenserwägungen, diese wurden jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheides zulässigerweise nachgeholt. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), liegt demnach hier kein Ermessensausfall vor. Zur Maßgeblichkeit des Widerspruchsbescheids vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - I C 16.75 -, juris; Sächs.OVG, Urteil vom 18. April 2001 - 1 B 543/00 -, juris. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen. Durch die Aufhebung der früheren Beitragsbescheide wurde auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verletzt. Zwar kann auch ein belastender Verwaltungsakt, mit dem ein niedrigerer Beitrag verlangt wird, trotz seines belastenden Tenors Gegenstand schutzwürdigen Vertrauens sein. Dies setzt neben einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen diejenigen der Allgemeinheit überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, juris; Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, dass die von ihr gewährten Deputatleistungen keine betriebliche Alterssicherung darstellten, war zum einen nicht schutzwürdig. Auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 war geklärt, dass Deputate unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung fallen konnten; dies hatte das Bundesarbeitsgericht etwa für verbilligten Strombezug mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (3 AZR 476/05) festgestellt. Auf das Merkblatt des Beklagten, das, wie dargestellt, Deputate nicht von vornherein als betriebliche Altersversorgung ausschloss, allerdings wohl engere Voraussetzungen statuierte als sich aus dem Urteil des BAG aus dem Jahr 2013 ergeben, vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1, Rn. 9a, kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn dieses enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass Merkblätter unter dem Vorbehalt stünden, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändere, und erhob damit nicht den Anspruch auf Verbindlichkeit. So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris; vgl. zu einem Merkblatt im Bereich der Beihilfe VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 4 S 3615/88 -, juris. Zum anderen dürfte es bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung fehlen. Allein der von der Klägerin angeführte Verzicht auf Rückstellungen dürfte insoweit nicht ausreichen, da diese bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung fehlen dürften. So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine erneute Begünstigung gewesen sei, die ihrerseits nicht ohne Weiteres durch die angefochtene Neufestsetzung habe aufgehoben werden dürfen, greift dieses Vorbringen nicht durch, denn wenn ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 f. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 43. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 VwVfG scheidet nämlich in Fällen, in denen - wie hier - die Aufhebung der früheren Festsetzung - falls man eine solche überhaupt annimmt - konkludent durch Festsetzung eines höheren Betrages erfolgt, bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, wie in einem solchen Fall der Betroffene schutzwürdiges Vertrauen in die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung entwickeln sollte. Diese zeitliche Abfolge ist auch einer der Unterschiede zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Konstellation aus dem Erschließungsbeitragsrecht, in der auf eine festgesetzte Vorausleistung zunächst eine Erstattung folgte, bevor eine Nacherhebung geltend gemacht wurde. Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, juris. Die Nacherhebung verstößt auch nicht gegen ein Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken, zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst; darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Eine Übersicherung ist damit ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Finanzierungsmodus die „Ansammlung eines übermäßig hohen Kapitalbetrages“ ausschließen. Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10, zu § 6d BetrAVG (der noch nicht die Kapitaldeckung der Anwartschaften vorsah). Dabei ist § 10 Abs. 2 BetrAVG zu entnehmen, dass sich die Kalkulation und Erhebung jeweils auf das Kalenderjahr bezieht; für diesen Zeitraum soll die Kostendeckung erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101, juris; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 70. Ein Verbot, Beiträge zur Insolvenzsicherung nachträglich zu erheben, lässt sich dieser Vorschrift aber ebenso wenig entnehmen wie das Gebot, bei Nacherhebungen jedenfalls eine Neukalkulation des Beitragssatzes vorzunehmen. Die Möglichkeit der Nacherhebung folgt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits aus der Vorschrift des § 10a Abs. 1 BetrAVG. Hiernach kann der Träger der Insolvenzsicherung für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - also nach Ende des Kalenderjahres, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v.H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre überflüssig, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre. So auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4295/13.F -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris. Auch die Vorschrift des § 10a Abs. 4 BetrAVG, nach der Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung innerhalb von sechs Jahren verjähren, spricht für die Möglichkeit der Nacherhebung. Diese Regelung gilt nämlich für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche; letztere verjähren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nach 30 Jahren. Vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL März 2015, § 10a Rn. 30; so auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2014 - 2 K 4295/13.F -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris. Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung würde - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat - letztlich dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis kann jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit offensichtlich nicht beabsichtigt sein. Dabei steht der Nacherhebung auch nicht entgegen, dass aufgrund des Zeitablaufs feststeht, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris. Die Nacherhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Aufwand gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG in einem Beitragsjahr bereits durch die ursprünglich festgesetzten Beiträge gedeckt ist. Das Verbot der Übersicherung kann nämlich nicht so verstanden werden, dass es streng an das jeweilige Beitragsjahr anknüpft und es daher - wie die Klägerin annimmt -, nicht möglich wäre, Überschüsse in einem Jahr im nächsten Jahr zur Senkung des Beitragssatzes zu verwenden. Dies folgt bereits daraus, dass das Verfahren der Beitragserhebung prognostische Anteile hat, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es stets gelingt, die nach § 10 Abs. 2 BetrAVG umzulegenden Kosten genau zu erwirtschaften. Nach dem vom Beklagten geschilderten Verfahren, bei dem im Oktober geschätzt wird, wie sich der Aufwand bis zum Jahresende gestalten wird, erscheint es ausgeschlossen, dass es regelmäßig zu einer hundertprozentigen Abdeckung der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Kosten kommt. Ein anderes Vorgehen - etwa mit vorläufiger und nachfolgender endgültiger Festsetzung hat der Gesetzgeber demgegenüber nicht vorgesehen. Vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 64. Zudem sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Einschränkungen der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen nämlich die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i.S.v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag im sogenannten Glättungsverfahren auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind. Vgl. Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris. Spricht demnach alles dafür, dass dem Übersicherungsverbot kein strenges Jährlichkeitsprinzip zugrunde liegt, das einen Ausgleich von Überschüssen im nächsten Jahr ausschließt, kann vom Beklagten auch nicht verlangt werden, den Beitragssatz für die von der Nacherhebung betroffenen Jahre neu zu kalkulieren. Vielmehr dürfte es dem Übersicherungsverbot genügen, im Folgejahr den Überschuss zur Senkung der Beiträge zu verwenden; bereits hierdurch wird gesichert, dass der Beklagte keinen „übermäßig hohen Kapitalbetrag“ ansammelt. So auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171, einen Ausgleich über den Ausgleichsfonds bejahend; siehe auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, juris, denen jeweils eine Nacherhebung zugrundelag, ohne dass ersichtlich ist, dass es zu einer Neukalkulation gekommen ist. Ob es Fallkonstellationen gibt, in denen der Beklagte zur Neukalkulation verpflichtet wäre, weil die überschüssigen Erträge eine bestimmte Grenze überschreiten - etwa wenn der Überschuss so groß wäre, dass es in den Folgejahren zu einer erheblichen, zukünftige Beitragspflichtige in Hinsicht auf den Gleichheitssatz unverhältnismäßig entlastenden Herabsetzung des Beitrags käme, oder wenn die im Abgabenrecht akzeptierte Abweichung von 3 % erreicht würde -, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris, kann vorliegend offen bleiben. Nach den vorgelegten Zahlen, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, würde eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der nachgemeldeten Deputatleistungen lediglich zu Änderungen des Beitragssatzes in der Höhe von 0,14 % bis 0,17 % führen, woraus Beitragssätze von 3,0955 ‰ statt 3,10 ‰ für 2006, 2,9951 ‰ statt 3,00 ‰ für 2007, 1,7971 ‰ statt 1,80 ‰ für 2008, 14,1778 ‰ statt 14,20 ‰ für 2009, 1,8969 ‰ statt 1,90 ‰ für 2010 und 1,8968 ‰ statt 1,90 ‰ für 2011 folgen würden. Hierbei handelt es sich jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten prognostischen Elemente der Beitragserhebung - noch um derart geringfügige Abweichungen, dass sie als rechtlich unbeachtlich anzusehen sind. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Nds. OVG, Urteile vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris, und vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, juris. Soweit die Klägerin gegen die vorgelegten Berechnungen vorbringt, dass noch weitere Nacherhebungen erfolgt sein müssten, deren Höhe nicht absehbar sei, setzt sie den Darlegungen des Beklagten nichts hinreichend Substantiiertes entgegen, um die vorgelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin geltend macht - eine Neukalkulation dann stattfinden müsste, wenn der Beitragserhebung ein systematischer Fehler bzw. ein offensichtlich fehlerhafter rechtlicher Ansatz zugrunde läge. Von einem systematischen Fehler kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte keineswegs angenommen hat, dass Deputatleistungen unter keinen Umständen zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu zählen wären, sondern er dies lediglich hinsichtlich bestimmter Deputatleistun-gen angenommen hat. Offenkundig fehlerhaft war dies bereits deshalb nicht, weil der Beklagte sich hierbei - wie von der Klägerin selbst geschildert - in Einklang mit Teilen der Rechtsprechung, etwa des Landesarbeitsgerichts L. , befand. Vgl. LAG L. , Urteil vom 17. Dezember 2008 - 8 Sa 1333/08 -, juris m.w.N. Eine Neukalkulation des Beitragssatzes nur mit Wirkung für die Klägerin würde im Übrigen dazu führen, dass sie im Vergleich mit anderen Beitragspflichtigen ungleich behandelt würde. Vgl. hierzu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 10, Rn. 109. Dem könnte zwar dadurch begegnet werden, dass der Beitragssatz für alle Beitragspflichtigen für die Jahre 2006 bis 2011 neu berechnet wird und die Beiträge für alle Beitragspflichtigen neu festgesetzt werden. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand liefe aber dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragserhebungsverfahren möglichst praktikabel und unaufwändig zu gestalten, vgl. Deutscher Bundestag, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drs. 7/2843, S. 10, das im Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79, juris, zuwider und wäre angesichts der oben dargestellten Abweichungen des Beitragssatzes völlig unverhältnismäßig, weil dieses Vorgehen - da die Verwaltungskosten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG umzulegen sind - wohl zu signifikant höheren Beiträgen führen würde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das - im Bereich der Sozialversicherung nur eingeschränkt anwendbare, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris -, Äquivalenzprinzip vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass dem von ihr aufgrund der Gewährung von Deputatleistungen geforderten Beitrag keine Leistung des Beklagten entgegen gestanden habe, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil dem Beitrag entgegen der Ansicht der Klägerin mit der Absicherung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen sehr wohl eine Leistung des Beklagten gegenüber stand. Dass hierbei ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Beitrag bestanden hätte, was zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führen würde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, juris, ist nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Klägerin, es komme zu einer einseitigen Belastung solcher Arbeitgeber, die aus welchen Gründen auch immer die Bemessungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig gemeldet hätten, wenn der Beitragssatz nicht neu kalkuliert werde, greift dies nicht durch, weil von dem höheren Beitragssatz gleichmäßig alle Beitragspflichtigen betroffen sind; zudem profitiert die Klägerin auch von der Senkung der Beiträge im Folgejahr aufgrund etwaiger Überschüsse. Die Forderung für das Jahr 2006 war im Zeitpunkt des Erlasses des Nacherhebungsbescheides am 8. Mai 2013 auch noch nicht verjährt. Nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlungen der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Demgemäß wäre hinsichtlich des am 31. Dezember 2006 entstandenen Anspruchs auf Beitragszahlung für das Kalenderjahr 2006 die sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. De-zember 2012 abgelaufen. Allerdings finden gemäß § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Damit gilt auch die Vorschrift des § 203 BGB über die Hemmung der Verjährung. Die Voraussetzungen des § 203 BGB lagen vor. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB). Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2011 - VI ZR 208/00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 12 A 877/11 -, juris. Bei dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin, vertreten durch das mit der Durchführung der Beitragsangelegenheiten bevollmächtigte Unternehmen, und dem Beklagten handelte es sich um Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 30. November 2012 zur Nachmeldung von Deputatleistungen aufgefordert, die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 14. März 2013 die nachberechneten Beitragsbemessungsgrundlagen. Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB darstellte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis; insoweit ist entscheidend, dass der Beklagte nicht nur ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, sondern die Klägerin selbst durch die Übersendung der Bemessungsgrundlagen in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Die Hemmung trat auch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den Beitrag für das Jahr 2006 am 31. Dezember 2012 ein. Zwar schweben Verhandlungen nach der obigen Definition erst, wenn der Schuldner eine Erklärung abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestattet, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über den Anspruch ein. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin hier erst mit Schreiben vom 14. März 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben. Ob für den Beginn der Verjährung auf die erste Erklärung des Gläubigers oder des Schuldners abzustellen ist, ist umstritten. Siehe Darstellung bei Lakkis in: Herberger/Marti-nek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 203, Rn. 10. Diese grundsätzliche Frage kann vorliegend offen bleiben, denn jedenfalls in Fällen, in denen eine Pflicht zur Verhandlung besteht, kommt es allein auf die Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen bzw. Durchführung des Verfahrens an. Vgl. hierzu Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 203 Rn. 2; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 203, Rn. 5. Der Verhandlungspflicht ist vorliegend die Pflicht zur Angabe der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichzustellen. So auch VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2014 - Au 3 K 13.1774 -, juris. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht zur Abgabe einer Meldung verpflichtet gewesen, weil sie eine solche für das Beitragsjahr 2006 bereits im Jahr 2007 abgegeben habe, greift nicht durch, weil § 11 Abs. 2 BetrAVG - wie sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ergibt - eine Pflicht zur richtigen und vollständigen Mitteilung statuiert, der die Klägerin mangels Angabe der Deputatleistungen vor dem Schreiben vom 14. März 2013 gerade nicht nachgekommen war. Da die Beitragsforderungen bereits im Mai 2013 und somit innerhalb der - jedenfalls nach § 203 Satz 2 BGB im Ablauf gehemmten - Verjährungsfrist geltend gemacht wurden und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin schutzwürdigerweise darauf vertrauen durfte, von Nachforderungen verschont zu bleiben (s.o.), liegt auch keine materiell-rechtliche Verwirkung (§ 242 BGB analog) vor. Nach alledem ist auch die Forderung eines höheren Einmalbeitrages mit Bescheid vom 24. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Forderung des Einmalbeitrages ist § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 12 A 2760/12 -, juris; Urteile vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 - und - 12 A 1665/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 -, juris. Soweit die Klägerin geltend macht, dass es jedenfalls beim Einmalbeitrag zu einer Übersicherung komme, weil die Altlast bereits ausfinanziert sei, und es beim Einmalbeitrag mangels Zusammenhang mit den jährlich zu erhebenden Beiträgen nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jedenfalls nicht zulässig sei, die Überschüsse im nächsten Jahr zur Beitragsminderung zu verwenden, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sogenannten Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezem-ber 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Nach § 30i Abs. 2 BetrAVG ist der Beitrag in 15 jährlichen Raten zu zahlen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 32.09 -, juris. Angesichts der Laufzeit der Finanzierung der Altlasten kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die gegenüber der Klägerin festgesetzte nachträgliche Erhebung rein tatsächlich zu einer Übersicherung kommen würde; dass nicht alle Arbeitgeber die ihnen gegenüber festgesetzten 15 Raten zahlen (können) - etwa weil sie insolvent werden - erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass etwaige Überschüsse nicht zur Beitragsminderung in Folgejahren verwendet werden könnten. Der Einmalbeitrag dient der Deckung von Kosten aus der Zeit vor 2005, die nach geltender Rechtslage nach § 10 Abs. 2 BetrAVG durch jährlich aufzubringende Beiträge zu decken sind. Insoweit ist nicht feststellbar, dass der Einmalbeitrag wesensmäßig derart von der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG verschieden wäre, dass es nach dem oben Dargestellten nicht zu einer „Verrechnung“ kommen dürfte. Vielmehr ist eine solche sogar gesetzlich in § 30i Abs. 4 BetrAVG vorgesehen, wonach insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG eingerechnet werden; insofern erscheint es folgerichtig, dass die in Anspruch genommene Solidargemeinschaft gegebenenfalls auch von Überschüssen im Bereich des Einmalbeitrags profitieren kann. Auch ist nach dem oben Dargelegten der Anspruch des Beklagten auf den Einmalbeitrag im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 24. Mai 2013 ebenfalls noch nicht verjährt gewesen. Die Beitragspflicht nach § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 zu laufen begann. Die eigentlich am 31. Dezember 2012 endende Verjährungsfrist wurde - wie oben dargestellt - gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die angegriffenen Bescheide nicht (teilweise) aufzuheben sind, kann auch der Erstattungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.