Beschluss
6 E 383/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.6E383.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Klageverfahren, das auf Aufhebung der Mitteilung, dass der Kläger der Bezirksregierung nach § 116 Abs. 3 LBG NRW für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vorgeschlagen werde, gerichtet war.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Klageverfahren, das auf Aufhebung der Mitteilung, dass der Kläger der Bezirksregierung nach § 116 Abs. 3 LBG NRW für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vorgeschlagen werde, gerichtet war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf „den kleinen Gesamtstatus gem. § 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das Schreiben des Landrats als Kreispolizeibehörde C. aufzuheben. Darin war dem Kläger mitgeteilt worden, dass er der Bezirksregierung N. nach § 116 Abs. 3 LBG NRW für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vorgeschlagen werde. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Die vom Beschwerdeführer begehrte Festsetzung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 (jetzt Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (§ 71 Abs. 1 GKG) kommt hingegen nicht in Betracht, da mit der lediglich vorbereitenden Handlung noch keine Änderung des beamtenrechtlichen Status verbunden ist. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.