Beschluss
7 B 570/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0623.7B570.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen gesamtschuldnerisch die eine Hälfte, die Antragsteller zu 3. und 4. tragen gesamtschuldnerisch die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen gesamtschuldnerisch die eine Hälfte, die Antragsteller zu 3. und 4. tragen gesamtschuldnerisch die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. November 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Normen des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt seien, seien nicht verletzt. Die streitige Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen § 6 BauO NRW. Vor den Außenwänden des genehmigten Baukörpers seien zu den Grundstücken der Antragsteller die notwendigen Abstandflächen eingehalten, wobei die Beigeladene zulässigerweise das 16 Meter- Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ausnutze. Die durch das Vorhaben ausgelösten Abstandflächen lägen daher auf dem Baugrundstück selbst. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich auch keine subjektiven bauplanungsrechtlichen Rechte der Antragsteller. Insbesondere führe das Vorhaben es nicht zu Einsichtnahmemöglich- keiten, die über das im Innenbereich von L. -M. zumutbare Maß hinausgingen. Mit der genehmigten Dachterrasse, die den erforderlichen Abstand zu den Grundstücken der Antragsteller einhalte, sei ein weitergehendes besonderes Störpotenzial bei der städtebaurechtlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht verbunden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung dieser Beurteilung. Die Antragsteller machen in erster Linie geltend, es liege entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ein Abstandrechtsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das geplante Gebäude zwischen zwei Außenwänden lediglich 16 m lang sei und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erfüllt seien. Tatsächlich sei das Gebäude 19,36 m lang. Dies bedeute, dass die Beigeladene das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW um 3,36 m überschreite. Diesen Ausführungen liegt ein unzutreffendes Verständnis der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zu Grunde. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.“ Die Formulierung “auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände“ verdeutlicht, dass eine Außenwand insgesamt auch länger als 16 m sein darf, um von dem Privileg Gebrauch machen zu können. Es darf dann allerdings die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche nur auf einer Länge von nicht mehr als 16 m halbiert werden. Der Anteil außerhalb des 16 m - Abschnitts muss dann die volle nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche einhalten. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., Bauordnung NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 6, Rn. 250 sowie Kamp/Schmickler, in Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6, Rn. 224, Boeddinghaus, in Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, Bauordnung NRW, Loseblattkommentar, § 6, Rn. 253 (Bearb. Stand Juli 2009); ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 7 B 589/11 -. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Genehmigungsentscheidung gerecht geworden. Aus dem grün gestempelten und damit als Teil der Genehmigung gekennzeichneten Lageplan lässt sich ersehen, dass das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nur auf einem Abschnitt mit einer Länge von 16 Metern an der nordwestlichen bzw. südöstlichen Gebäudewand zugrundegelegt worden ist (Abstandflächen T 10 und T 2). Für die nach Südwesten hin anschließenden Wandabschnitte des genehmigten Gebäudes mit einer Länge von 3,36 m sind die Abstandflächen T 3 und T 8 entsprechend der vorgenannten Regelung ohne Berücksichtigung des Privilegs bemessen worden. Da der Baukörper in diesem Bereich nur eingeschossig genehmigt ist, liegen die Abstandflächen bei der Berechnung nach § 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 BauO NRW insoweit auch ohne Inanspruchnahme des Privilegs noch auf dem Baugrundstück selbst. Soweit die Antragsteller des Weiteren geltend machen, es bestehe die Möglichkeit, im ersten Obergeschoss eine ausladende Terrasse zu bauen, die „weitaus über den übrigen Gärten der Nachbarn trohnt“, es ergebe sich „ein Aussichtspunkt in Augenhöhe, der ca. 5 m über den übrigen Gärten liegt“, rechtfertigt auch dies keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den bereits in der Antragsbegründung thematisierten Aspekt einer Schaffung von Einsichtnahmemöglichkeiten in benachbarte Gärten im angegriffenen Beschluss behandelt und einen Verstoߠ gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BauR 2007, 1557 = BRS 71 Nr. 127. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.