Beschluss
2 A 325/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.2A325.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Sie ergeben auch keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung von drei Wohneinheiten (1. Obergeschoss rechts, 1. Obergeschoss links und 3. Obergeschoss links) des Hauses F. Straße 9 in N. zu einem Hostessbetrieb zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Bauantrag (weiterhin) zu unbestimmt sei. Entsprechend sei auch der Verpflichtungsantrag wegen unbestimmter Bauvorlagen abzuweisen. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. a) Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die Beklagte habe vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage eine ihm gewährte Fristverlängerung für die Vervollständigung seiner Unterlagen nicht abgewartet, sinngemäß die formelle Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides wegen unzureichender Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW geltend machten sollte, bleibt das Vorbringen schon deshalb ohne Erfolg, weil ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten. Zur Frage des Erfordernisses einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vgl. ablehnend: Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 35; bejahend: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 86. Lieferung Stand: Februar 2015, § 72 Rn.14; offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 10. b) Ohne Erfolg wendet der Zulassungsantrag sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass eines Zurückweisungsbescheides lägen vor, weil die von dem Kläger eingereichten Bauvorlagen (weiterhin) im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erhebliche Mängel aufwiesen. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Formell mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechen oder nicht die Unterschrift des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers (§§ 69 Abs. 1, 70, 58 BauO NRW) aufweisen. Materiell mangelhaft sind sie, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft. Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2015, § 72 Rn. 13; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 72 Rn. 4. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = juris Rn. 30, m. w. N.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 15 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Das zugrundelegend hat das Verwaltungsgericht einen erheblichen Mangel des zurückgewiesenen Bauantrags darin gesehen, dass aus den Bauvorlagen nicht zu ersehen sei, um welches Bauvorhaben es sich konkret handeln solle, und dies im Einzelnen eingehend und überzeugend begründet. Der Begriff „Hostessbetrieb“ werde im Baurecht als feststehender Begriff nicht verwendet. Der Begriff könne hier auch nicht an Hand der Bauvorlagen ausgelegt werden. Es möge sein, dass erkennbar sei, dass in den Wohnungen nicht Serviceassistentinnen für einen Messebetrieb wohnen, sondern sexuelle Dienstleistungen angeboten werden sollten. Unklar bliebe auch, ob die Prostituierten dauerhaft in den Wohnungen wohnen würden oder ob es sich um verschiedene handeln sollte, die dort in mehreren Schichten arbeiten, worauf die angegebene Betriebszeit (täglich von 10 bis 2 Uhr) deute. Deshalb sei hier nicht erkennbar, ob es sich um sog. Wohnungsprostitution oder um einen bordellartigen Betrieb handele, eine Unterscheidung, die für die Genehmigungsfähigkeit entscheidend sei, weil von den unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen jeweils andere mögliche Störungen und Belastungen für die Umgebung ausgingen. Der dagegen erhobene Einwand, allen Beteiligten sei hinreichend klar gewesen, dass der Bauantrag darauf abzielte, eine Genehmigung zur Nutzung der fraglichen Räume zum Zwecke der Wohnungsprostitution zu erlangen, geht an der entscheidenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausstellt, ist es nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese sind aber hier nach wie vor in Bezug auf wesentliche Umstände, welche der beabsichtigten Betriebsform Kontur verschaffen könnten, unklar. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht vermissten konkretisierenden Einzelheiten zu den beabsichtigten Betriebsabläufen und zur Betriebsform werden durch die Einlassung im gerichtlichen Verfahren, es sei bloß eine Wohnungsprostitution beabsichtigt, nicht im Ansatz beigebracht. Denn für die erforderliche Einordnung der konkret beabsichtigten Dienstleistungen in der vorgestellten Betriebsweise als sog. Wohnungsprostitution, die wohnverträglich ausgeübt werden kann, oder letztlich als bordellähnlicher Betrieb, reicht die schlagwortartige Bezeichnung „Wohnungsprostitution“ so wenig wie der im Bauantrag verwandte Begriff „Hostessbetrieb“. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen dem bordellartigen Betrieb und einer das Wohnen nicht wesentlich störenden sog. Wohnungsprostitution letzterer nicht nur zu Eigen sein muss, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch dauerhaft wohnen. Sie setzt vielmehr zudem voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2001 - 7 A 1057/10 -, juris Rn. 4, und vom 19. Juli 2007 - 7 E 623/07 -, juris Rn. 8 f. Dies erfordert hier einen besonderen Erläuterungsbedarf auch vor dem Hintergrund, dass in drei Wohnungen in engem räumlichem Zusammenhang täglich von 10 bis 2 Uhr sexuelle Dienstleistungen angeboten werden sollen und außerdem die Zusammenfassung der Nutzung in einem Bauantrag unter der Bezeichnung „Hostessbetrieb“ eine einheitliche Betriebsführung nahelegt. Weisen die Bauvorlagen nach wie vor erhebliche Mängel auf, sind sie nicht bescheidungsfähig und verletzt die Zurückweisung den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei diesem Befund kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe an einem anderen Ort in N. ein Vorhaben genehmigt, welches die Nutzungsänderung von Wohnungen zu einem Hostessbetrieb zum Inhalt gehabt habe, und ein weiteres Vorhaben ebenfalls die Nutzungsänderung von Wohnungen zu einem Hostessbetrieb betreffend sei lediglich am fehlenden Stellplatznachweis gescheitert. Der Verweis auf eine Betriebsbeschreibung vom 4. Juni 2012 zu einem Bauantrag vom 18. Juni 2012 verfängt ebenfalls nicht. Er lässt sich für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht funktionalisieren, weil er ein anderes Vorhaben betrifft. Ergänzend sei nur angemerkt, dass die Behauptung, der damalige Bauantrag sei allein an dem fehlenden Stellplatznachweis gescheitert, in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Stütze findet. Mit der Eingangsbestätigung vom 20. Juni 2012 mahnte die Beklagte vielmehr zugleich Unzulänglichkeiten des Bauantrags an und räumte mit Mail vom 8. August 2012 eine weitere Frist bis zum 11. September 2012 ein, um zu den weiterhin gesehenen Diskrepanzen zwischen der Vorhabenbezeichnung (gewerbliche Zimmervermietung) und der Beschreibung (Wohnprostitution) und die Unklarheiten betreffend die Angaben im Bauantrag „Massageräume und Nebenräume für Aufenthalt und Hygiene“ zu beseitigen. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 13. August 2012 die Rücknahme des Antrags. c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben müsse ihm die Gelegenheit eingeräumt werden, seinen Bauantrag im Rahmen des Klageverfahrens nachzubessern, weil die Beklagte den Zurückweisungsbescheid bereits vor Ablauf der gewährten Frist zur Nachbesserung erlassen habe. Zum einen ist auch mit dem Zulassungsantrag nichts an Substanz dafür aufgezeigt, dass die Beklagte die behauptete Fristverlängerung gewährt hat. Zum anderen ist der aufgezeigte Erläuterungsbedarf durch die schlagwortartig wiederholte Einlassung im Klageverfahren, es sei allein eine sog. Wohnungsprostitution beabsichtigt, nach wie vor nicht ausgeräumt. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dabei ist die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die ausdrücklich als streitige Rechtsfrage bezeichnete Frage, ob die Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ eine Zurückweisung des Bauantrags als zu unbestimmt rechtfertigt und zwar selbst dann, wenn der Beklagten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nachweislich bekannt war, was der Kläger hiermit meinte, nämlich Wohnungsprostitution, und seitens der Beklagten im Vorfeld insofern ein Präjudiz gesetzt worden ist, als andernorts in gleicherweise bezeichnete Vorhaben unter dieser Vorhabenbezeichnung genehmigt worden sind, zielt im Grund auf die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls. Dass sie einer darüber hinausgehenden Beantwortung zugänglich wäre, wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1., dass die Frage nach der Unbestimmtheit der Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ in Fälle vorliegender Art, in denen insbesondere die Bauvorlagen ansonsten keinen weiteren Aufschluss über die konkreten Betriebsabläufe und Betriebsstrukturen enthalten, ohne weiteres auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Verwaltungsgerichts mit ja zu beantworten ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zu dieser Feststellung nicht. Das gilt unabhängig davon, ob das angerufene Gericht sich zu der Frage der Bestimmtheit der Vorhabenbezeichnung „Hostessbetrieb“ schon einmal in einem früheren Rechtsstreit ausdrücklich verhalten hat. Die weiter aufgeworfene Frage, ob auf eine Klage, die sich gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. § 72 Abs. 1 BauO NRW richtet, die beklagte Behörde verpflichtet werden kann, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, dass eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, solange - wie hier nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorliegen. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht letztlich die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage zurückgestellt, und im Sinne der Rechtsansicht des Klägers unterstellt, dass eine Verbindung der Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung eines Bauantrags nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW mit einem Verpflichtungsbegehren zulässig sein kann. Weshalb der Rechtsstreit bei dieser Ausgangslage Anlass bieten sollte, der Frage nach der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens im Falle eines Zurückweisungsbescheides in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Auch die Frage, ob nicht der Umstand, dass zur Nachbesserung des Bauantrags eine Fristverlängerung gewährt wurde, der Bauantrag aber bereits vor Ablauf der verlängerten Frist als zu unbestimmt zurückgewiesen worden ist, den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegen den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen dazu berechtigt, seinen Bauantrag noch im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsstreits schriftsätzlich klarzustellen und damit nachzubessern, geht im Grunde über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht hinaus. Sie ist im Übrigen auch unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat der Sache nach im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Unbegründetheit des Verpflichtungsbegehrens zugunsten des Klägers die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesserung eines Bauantrags im Verlaufe eines gerichtlichen Klageverfahrens unterstellt, die Bemühungen des Klägers, den Bauantrag nachzubessern, aber in der Sache - wie ausgeführt zu Recht - für unzureichend erachtet. 3. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Die von dem Kläger gerügte Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung seines Architekten begründet keinen Verfahrensmangel, namentlich ergibt sich daraus keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO. Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den namentlich benannten Architekten des Klägers und Entwurfsverfassers des Bauantrags als Zeugen zu hören, zum Beweis der Tatsache, dass dem Architekten des Klägers fernmündlich zur Konkretisierung des Vorhabens durch die Beklagte eine Fristverlängerung gewährt worden ist, vor deren Ablauf aber von der Beklagten bereits der Zurückweisungsbescheid erlassen worden ist, innerhalb der Frist aber eine Konkretisierung erfolgt wäre, wie sie im Rahmen dieses Verfahrens schriftsätzlich erfolgt wäre, durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - zutreffend unter Hinweis auf die fehlende Erheblichkeit abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Im Rahmen dieses Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts der Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (abgedruckt in BauR 2003, 1883 ff.) von Bedeutung. Nach Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts gilt für Streitigkeiten, welche die Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten betreffen - und hierzu zählt auch die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, die auf eine gewerbliche Nutzung zielt - grds. der geschätzte Jahresnutzwert als Maßstab für die Höhe des Streitwerts. Danach ist das Interesse des Klägers für das Klageverfahren mit dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert von 5.000,00 EUR deutlich zu niedrig bemessen, zumal sich der Kläger nicht darauf beschränkt hat, den Zurückweisungsbescheid anzufechten, sondern die Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung verbunden hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Bauantrag eine gewerbliche Nutzung betrifft, die sich über drei Wohnungen erstrecken und das Angebot der Prostitution zum Gegenstand haben soll, erscheint es mangels anderer Anhaltspunkte gerechtfertigt, den Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 EUR festzusetzen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).