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Beschluss

14 B 1488/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0626.14B1488.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.121 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.121 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäߠ§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Das Beschwerdevorbringen stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Geldleistungsbescheid vom 5.6.2014 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine Heranziehung zu einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ WFNG NRW - vorlägen, nicht durchschlagend in Frage. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage 18 K 306/14 nach § 26 Abs. 1 Satz 3 WFNG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt danach nicht in Betracht. Die Antragstellerin macht geltend, der Bescheid vom 5.6.2014 sei wegen „Unbilligkeit nach § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG“ rechtswidrig. Diese sei anzunehmen, weil lediglich ein formaler Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW vorliege. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der an die Antragstellerin gerichtete Bewilligungsbescheid vom 19.12.2000 zwar noch unter Geltung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) ergangen ist. Dieses Gesetz ist aber gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - ersetzt worden (vgl. § 44 Abs. 1 WFNG NRW). Die Fortgeltung der von der Antragstellerin benannten Einzelnorm des § 25 WoBindG ist auch in § 44 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW nicht angeordnet worden. § 26 Abs. 1 WFNG NRW ist jedoch mit § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WoBindG inhaltsgleich. Die von der Antragstellerin herangezogene Regelung des § 25 Abs. 3 WoBindG, wonach die Befugnis zur Geldleistungsfestsetzung nicht geltend gemacht werden sollte, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde, ist allerdings nicht in § 26 WFNG NRW übernommen worden. Die darin fixierten Grundsätze gelten indes ungeschrieben fort. So regelt Nr. 16.3 der ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften - Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) -, dass die nach Nr. 16.2 ermittelten Geldleistungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen aus Billigkeitsgründen gemindert werden können. Zu den gewichtigen Billigkeitsgründen werden nach wie vor Verstöße „nur formaler Natur“ gezählt. Vgl. Rankenhohn, WFNG NRW-WAG NRW, Kommentar, 2. Auflage 2015, Nr. 16 WNB - § 26 Anm. 3 b), S. 547. Einen solchen lediglich formalen Verstoß sieht die Antragstellerin hier zum einen darin, dass der Mieter M. und seine Lebensgefährtin für die Zeit des gemeinsamen Aufenthalts in der Wohnung von August 2006 bis August 2013 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für eine Wohnung dieser Größe erfüllt hätten, was zu ermitteln die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei. Zum anderen habe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WFNG NRW ein Anspruch auf Freistellung der Wohnung von der Wohnungsbindung bestanden. Anders als vom Verwaltungsgericht vertreten hätten die in der Vergangenheit erteilten Freistellungen für die Wohnungen Nr. 3, 13 und 14 trotz deren abweichender Größe sehr wohl Indizwirkung auch für eine Freistellung der in Rede stehenden Wohnung. Ausschlaggebend für eine Freistellung seien nämlich weitgehend wohnungsgrößenunabhängige Kriterien wie, ob die allgemeine Wohnungsnachfrage im Bereich der zuständigen Stelle vollständig gedeckt sei oder die Wohnung in einem durch soziale Missstände benachteiligten Gebiet liege oder das Wohnquartier einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweise. Hinsichtlich der größengleichen Wohnung Nr. 19 verkenne das Verwaltungsgericht überdies, dass eine Freistellung im Januar 2014 zwar keine indizielle Wirkung für einen bloß formalen Verstoß seit 2006 haben könne, aber zumindest ab Januar 2014 ein rein formaler Verstoß auf der Hand liege. Schließlich übersehe der angefochtene Beschluss die in der kritischen Größe (mit 56 qm 1 qm oberhalb der nach Nr. 8.2 a) Satz WBN maximal tolerablen Wohnflächenüberschreitung für eine alleinstehende Person bzw. 9 bzw. 15 qm unterhalb der für zwei Personen maximal zulässigen bzw. tolerablen Wohnungsgröße) der streitgegenständlichen Wohnung selbst begründeten Freistellungsgründe. Unter dem Aspekt der zu beanspruchenden Freistellung der Wohnung kann die Antragstellerin abgesehen von allem anderen ihrer Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der eine Freistellung der Wohnung ablehnende Bescheid vom 28.3.2014 nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin bestandskräftig geworden ist. Danach steht zwischen den Beteiligten fest, dass ein Anspruch auf eine Freistellung der Wohnung nicht bestanden hat. Ein lediglich formaler Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot des § 17 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW liegt auch nicht deshalb vor, weil der Mieter M. und seine Lebensgefährtin für die Zeit des gemeinsamen Aufenthalts in der Wohnung von August 2006 bis August 2013 materiell die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für eine Wohnung dieser Größe erfüllt hätten. § 25 Abs. 3 Satz 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung hat allerdings als Billigkeitsgrund und Fall des nur formalen Verstoßes exemplarisch gerade benannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Überlassung des Wohnraums nur an Wohnberechtigte die Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz WoBindG nachträglich erteilt wurde. Eine solche Wohnberechtigungsbescheinigung ist hier indes auch nicht nachträglich erteilt worden. Für den objektiven Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW kommt es heute wie damals für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1981 - 8 C 72.80 -, BVerwGE 64, 105 = juris (dort Rn. 23). nur darauf an, ob bei der jeweiligen Nutzung der Wohnung der erforderliche Wohnberechtigungsschein vorgelegen hat. Ist das nicht der Fall, ist die Festsetzung von Geldleistungen grundsätzlich auch ermessensgerecht, selbst wenn letztlich nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Falle eines rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen gestellten Antrags ein Wohnberechtigungsschein erteilt worden wäre. Vgl. Rankenhohn, WFNG NRW-WAG NRW, a.a.O., Nr. 16 WNB - § 26 Anm. 3 a), S. 545. Wenn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte Wohnung einer wohnungssuchenden Person nur zum Gebrauch überlassen darf, wenn diese ihm vor der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein übergibt, so sollen klare Verhältnisse geschaffen werden. Ist dem Verfügungsberechtigten vom Wohnungssuchenden kein Wohnberechtigungsschein übergeben worden, so muss die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 WFNG NRW allenfalls dann von einem lediglich formalen Verstoß ausgehen, wenn die materielle Wohnberechtigung klar auf der Hand liegt. Das war hier nicht der Fall, wobei die Verwaltungsvorgänge zeigen, dass die Antragsgegnerin durchaus aufgeschlossen gewesen ist, eine eventuell tatsächlich gegebene Wohnberechtigung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 17.3.2014 an die Antragstellerin hatte sie unter Beifügung entsprechender Antragsvordrucke angeregt, den Mieter M. zu veranlassen, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen und das seinerzeit erzielte Einkommen nachzuweisen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte sich die Antragstellerin erst danach darauf berufen, dass „die Freundin von Herrn M. nunmehr mit in der Wohnung wohnen würde“ (16.4.2014) bzw. „irgendwann …dazu gezogen …, aber im August letzten Jahres wieder ausgezogen“ sei (5.5.2014). Noch nach Erlass des Geldleistungsbescheides vom 5.6.2014 ist der Antragstellerin dann am 11.6.2014 telefonisch Gelegenheit gegeben worden, eine „Gegenseitigkeitserklärung von Herrn Dawid M. und seiner Freundin (einzureichen), von wann bis wann diese in der Wohnung wohnhaft war“, das jeweilige Einkommen der beiden für den Zeitraum von August 2006 bis August 2013 nachzuweisen und eine Studienbescheinigung der Freundin nachzureichen. Mit Schreiben vom 20.6.2014 hat die Antragstellerin dann mitgeteilt, dass Herr M. keinen Kontakt zu seiner ehemaligen, nunmehr mit unbekannter Anschrift in Hamburg wohnenden Freundin habe und auch über ihre Eltern nichts habe in Erfahrung bringen können. Die Freundin des Herrn M. war unter der Anschrift der hier in Rede stehenden Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeldet und ihr Einzug war dem Vermieter auch nicht angezeigt worden. Angesichts dessen brauchte die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensausübung nicht von einer materiellen Wohnberechtigung auszugehen bzw. entsprechende Ermessenserwägungen auch nicht nachträglich anzustellen. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung war sie nicht verpflichtet. Es obliegt dem Verfügungsberechtigten, das Bestehen eventueller Billigkeitsgründe substantiiert darzulegen und zu belegen. Das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerin in Frage gestellt, die Antragsgegnerin trage infolge fehlender Überprüfungsmaßnahmen eine deutlich überwiegende Verantwortlichkeit für den eingetretenen wohnwirtschaftlichen Schaden. Die Aufgabe der Antragsgegnerin, die Einhaltung der Zweckbestimmung öffentlich geförderter Wohnungen zu überwachen und gegen festgestellte Verstöße zügig einzuschreiten, ist keine Verpflichtung, die ihr gerade im Interesse des Verfügungsberechtigten auferlegt wäre. Die Behörde hat keine unmittelbar gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestehende Verantwortlichkeit, den durch die verstoßbegründende Handlung herbeigeführten Schaden in dessen Interesse möglichst gering zu halten. Sofern der Verfügungsberechtigte durch ein sofortiges Einschreiten der Behörde gegen bestehende Verstöße veranlasst wird, den Verstoß frühzeitig zu bereinigen und dadurch die ihn treffenden Geldleistungen niedrig gehalten werden, ist das ein für ihn durch das behördliche Handeln nur reflexartig eintretender Vorteil. Vgl. Urteile des Senats vom 28.1.1997 - 14 A 4252/94 -, (UA S. 12), und vom 18.2.1998 - 14 A 1321/96 -, juris (dort Rn. 30). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.