Beschluss
5 E 22/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0629.5E22.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen deshalb nicht vor, weil der Vollstreckungsschuldners weiterhin keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO). Damit fehlt es an der Darlegung, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Unabhängig davon sieht sich der Senat veranlasst, in der Sache auf Folgendes hinzuweisen: Die Ersatzzwangshaft hat den Charakter eines Beugemittels. Zwar trifft es zu, dass sie – dennoch – auch nach Erledigung der Grundverfügung angeordnet werden kann. In dieser Situation dient die Anordnung der Ersatzzwangshaft jedoch nur noch dazu, einer Entwertung der Androhung des Zwangsgelds als Beugemittel zu begegnen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Fall der Erledigung der Grundverfügung eine Ersatzzwangshaft daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn die Anordnung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung dient, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bezweckt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 5 E 1213/08 –, NVwZ-RR 2009, 516 = juris, Rn. 12, vom 9. Dezember 2004 – 5 E 1138/04 – und vom 18. Dezember 1995 – 5 E 1035/95 –, DÖV 1997, 511 = juris, Rn. 17. Es bedarf jedoch immer einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfung des Einzelfalls. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 5 E 33/00 –. In diesem Zusammenhang hat der Senat wiederholt entschieden, dass der verbleibende Zweck der Ersatzzwangshaft nach Erledigung der Grundverfügung nach mehrjähriger Folgenlosigkeit eines Verstoßes gegen die Ordnungspflicht – hier: das Rückkehrverbot nach Wohnungsverweisung – nicht mehr den Einsatz der besonders einschneidenden Ersatzzwangshaft rechtfertigt. Um die Wirkung des Zwangsgelds als Beugemittel zu erhalten und hieran anknüpfend nötigenfalls die Ersatzzwangshaft erwirken zu können, obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger, das Zwangsgeld gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zeitnah beizutreiben und abzuklären, ob es uneinbringlich ist. Wenn sich eine Vollstreckungsbehörde gleichwohl mit der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgelds übermäßig viel Zeit lässt, trägt eine dennoch erfolgende Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht hinreichend dem besonderen Grundrechtseingriff Rechnung, der in einer Freiheitsentziehung liegt. Hiervon ausgehend hat der Senat in Fällen, in denen die Geltungsdauer des durch Ordnungsverfügung aufgegebenen Verbots vor mehr als drei Jahren abgelaufen war, die Angemessenheit einer Ersatzzwangshaft verneint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 – 5 E 107/13 –, vom 19. Januar 2009 – 5 E 1213/08 –, NVwZ-RR 2009, 516 = juris, Rn. 14. Eine übermäßig lange Folgenlosigkeit, die der Anordnung der Ersatzzwangshaft entgegensteht, kann jedoch nicht überhaupt erst nach Ablauf von drei Jahren gegeben sein. Eine solche kann nach den Umständen des Einzelfalls vielmehr auch bereits nach einem kürzeren Zeitablauf anzunehmen sein. Dies zugrunde gelegt erscheint die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft vorliegend im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe jedenfalls als zweifelhaft. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 wurde das Zwangsgeld gegenüber dem Vollstreckungsschuldner festgesetzt, wobei unerheblich ist, dass dem Vollstreckungsschuldner die Zwangsgeldfestsetzung nur mündlich mitgeteilt werden konnte, weil er den Empfang der schriftlichen Verfügung verweigerte. Welche Beitreibungsversuche der Vollstreckungsgläubiger sodann zeitnah unternommen hat, geht weder aus dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Vollstreckungsgläubigers hervor. Der beauftragte Obergerichtsvollzieher hat der Landeskasse erst mit Schreiben vom 30. August 2013 mitgeteilt, dass der Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben habe. Mehr als ein halbes Jahr später – am 2. April 2014 – teilte die Buchungsstelle des Vollstreckungsgläubigers mit, dass alle Maßnahmen zur Beitreibung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben seien, der Betroffene habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Vorgang wurde innerhalb des Hauses zwecks Prüfung der Ersatzzwangshaft weitergeleitet. Den entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsgläubiger schließlich am 1. Oktober 2014 und somit fast drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des durch Ordnungsverfügung aufgegebenen Verbots gestellt, ohne dass Gründe für dieses zeitlich gestaffelte Vorgehen ohne Weiteres erkennbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.