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Beschluss

7 A 457/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0629.7A457.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.665,76 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.665,76 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 8. November 2012 in der Fassung vom 14. Januar 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Räumung des Pflegeheimes sei eine rechtmäßige Amtshandlung gewesen, die dokumentierten Brandschutzmängel hätten bei Ausbruch eines Brandes, mit dem grundsätzlich jederzeit zu rechnen gewesen sei, eine erhebliche Erschwerung bzw. Verzögerung der Rettung der Heimbewohner zur Folge gehabt, und der Leistungsbescheid sei nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Reduzierung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger einwenden, die Beanstandungen hinsichtlich des Brandschutzes seien haltlos, die Brandmeldeanlage sei zu einem Wachdienst aufgeschaltet, die Fluchtwege seien frei begehbar gewesen und sie hätten Brandwachen aufgestellt, stellt dieser Vortrag die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel des Brandschutzes nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass die Aufschaltung der Brandschutzanlage zu einem Wachdienst schon nicht dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 6. Juni 2008 gewordenen Brandschutzkonzept vom 6. März 2008 genügt, das eine Aufschaltung zur Feuerwehr verlangt, hat das Verwaltungsgericht auch auf durch den Beklagten bei der Ortsbesichtigung am 3. Juli 2012 festgestellte erhebliche Brandschutzmängel verwiesen. So schloss u. a. eine Brandschutztür nicht richtig, die Rettungswegbeschilderung war fehlerhaft, Brandschutztüren waren falsch eingebaut, der Notausgang im Erdgeschoss ließ sich nicht vollständig öffnen, in einer T-90- Decke befand sich eine Öffnung und der Aufzugschacht war nicht verkleidet. Dem haben die Kläger nichts entgegen gesetzt. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge, es habe die Androhung der Ersatzvornahme gefehlt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 55 Abs. 2 VwVG NRW sei anwendbar, weil es zur Abwehr der Brandgefahr notwendig gewesen sei, die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs durchzusetzen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erschüttert. Verwaltungszwangsmaßnahmen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sind zwar nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes und Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden kann. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, NVwZ-RR 2008, 437; Mosbacher in Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG-Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 24. Eine derartige Gefahrensituation lag hier aufgrund der festgestellten vielfältigen und eklatanten Mängel des Brandschutzes vor. Im Brandfall war eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit der Bewohner gegeben. Nach dem Brandschutzkonzept besteht gerade in Altenpflegeheimen ein besonders hohes Brandrisiko. Die festgestellten Mängel betrafen neben unzureichenden Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandfall insbesondere auch die Rettungswege. Deren ordnungsgemäßer Zustand ist für Rettung - z. T. nicht mobiler - Pflegeheimbewohner im Brandfall unerlässlich. Insoweit konnte die Gefahr auch nicht durch das Aufstellen von Brandwachen gemindert oder gar beseitigt werden. Diese hätten - quasi als menschliche Brandmelder - einen Brand zwar entdecken können; ihr Einsatz führt aber nicht zur Behebung der Mängel der Rettungswege. Dass es bis zur Räumung noch nicht zu einem Brand gekommen war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht bestanden hatte. Mit dem Brandfall musste jederzeit gerechnet werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2014 - 7 B 1312/14 -, m.w.N. Auch der weitere Einwand der Kläger, zur Räumung des Pflegeheimes hätte der Einsatz eines Busses und eines Krankenwagens genügt und deshalb seien die Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen und müssten von ihnen in dieser Höhe nicht ersetzt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Einwand haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die zum Transport der pflegebedürftigen Bewohner eingesetzten Fahrzeuge nicht erforderlich gewesen wären. Insbesondere sind die Räumung des Pflegeheims und die Verteilung der Bewohner auf andere Einrichtungen nicht mit den von den Klägern genannten Gruppenausflügen in Bussen vergleichbar. Bei der Räumung wurde der Lebensmittelpunkt der Bewohner auf Dauer verlagert und sie wurden in neue Lebensumfelder gebracht. Das alleine führt insbesondere bei älteren Menschen zu Aufregung und ggf. körperlichen Reaktionen. Zudem sind von den 24 verlegten Bewohnern 13 in die Pflegestufe 2 und 3 in die Pflegestufe 3 eingestuft, so dass auch deshalb mit erheblichen Komplikationen beim Transport zu rechnen war. Der von den Klägern gerügte Einsatz der Feuerwehr war schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie diejenigen Bewohner des Pflegeheimes, die nicht liegend transportiert werden mussten, befördert hat. Soweit die Kläger im Übrigen pauschal die Höhe des Leistungsbescheides bestreiten, fehlt es an jeglicher Darlegung, warum die in Rechnung gestellten Beträge fehlerhaft sein könnten. Des Weiteren ist auch eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Schließlich führt auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere war das Verwaltungsgericht aus obigen Gründen nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob und wann Brandwachen aufgestellt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.