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Beschluss

6 B 535/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0702.6B535.15.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde einer Justizvollzugsobersekretärin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamten-verhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

Einzelfall einer beurteilungsfehlerhaften Entlassungsverfügung, weil der Feststellung der mangelnden Bewährung nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde lag.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Januar 2015 – 4 K 191/15 – gegen die Entlassungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt C.         -T.     vom 22. Dezember 2014 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde einer Justizvollzugsobersekretärin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamten-verhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Einzelfall einer beurteilungsfehlerhaften Entlassungsverfügung, weil der Feststellung der mangelnden Bewährung nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde lag. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Januar 2015 – 4 K 191/15 – gegen die Entlassungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. -T. vom 22. Dezember 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Januar 2015 – 4 K 191/15 – gegen die Entlassungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. -T. vom 22. Dezember 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage sei die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig zu bewerten. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lägen vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Justizvollzugsdienst könne die Bewährung der Antragstellerin nicht festgestellt werden, sei nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht hier zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 22. Dezember 2014 erweist sich bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sind die §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, § 9 Abs. 8 Satz 3 LVO NRW. Darin wird vorausgesetzt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt hat. Die der Entlassungsverfügung vom 22. Dezember 2014 zu Grunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung – es bestehen nach der Einschätzung des Antragsgegners Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin – ist nicht frei von Beurteilungsfehlern. Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris, m.w.N. Der streitigen Entlassungsverfügung liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung der Antragstellerin (fehlende Zuverlässigkeit, Sorgfalt und mangelndes Verantwortungsbewusstsein) maßgeblich auf die durch Schulden geprägte finanzielle Situation der Antragstellerin, die es trotz mehrfach geführter Gespräche nicht geschafft habe, ihre finanziellen Verhältnisse zu sortieren. Ein enormer Vertrauensbruch liege zudem darin, dass die Antragstellerin die „im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalt zu Tage getretene Schwangerschaft“ ihrem Dienstherrn verschwiegen habe. Dabei hat der Antragsgegner – wie er in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt hat – bei seinen Erwägungen zu Grunde gelegt, dass (erst) die Ermittlungen wegen eines Diebstahlsverdachts gegen Ende des Jahres 2013 – also während der seit dem 27. Juni 2013 laufenden Probezeit – die bereits vor der Probezeit eingetretene deutliche Überschuldung der Antragstellerin ergeben hätten. Auch der als „klarer Vertrauensbruch“ gewertete Umstand, dass die Antragstellerin im Jahr 2008 „eine Schwangerschaft gegenüber dem Dienstherrn verheimlicht“ habe bzw. verschwiegen habe, dass sie Mutter eines Kindes sei, habe sich erst im Rahmen der Überprüfung der finanziellen Situation herausgestellt, nämlich als die Antragstellerin auf das Personalgespräch vom 17. März 2014 weitere Unterlagen der Stadt C. über eine Pfändung aus einer Unterhaltsstreitigkeit vorgelegt habe. Dagegen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren substantiiert und vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, es sei unzutreffend, dass die Anstalt erst in der Probezeit im Rahmen der Ermittlungen zu den Diebstahlsvorwürfen von einer bestehenden finanziellen Problematik Kenntnis genommen habe. Vielmehr habe sie bereits Mitte Juni 2012 (also noch während ihrer Ausbildung im Widerrufsbeamtenverhältnis) ein Gespräch mit dem Beamten T1. von der Personalabteilung der JVA C. -T. „genau zu diesem Thema“ geführt. Grund dafür sei gewesen, dass das LBV NRW eine Mitteilung über eine Pfändung durch die Stadt C. bekannt gegeben habe. In diesem Gespräch habe der Bedienstete T1. wissen wollen, woraus die Schulden resultiert hätten. Nach „einigem hin und her“ habe sie Herrn T1. dann sogar die Angelegenheit wegen der Schwangerschaft und der Entbindung im Jahr 2008 eröffnet. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es dem Dienstherrn nicht generell verwehrt ist, bei seiner Entscheidung über die Bewährung des Beamten auch vor der Berufung in das Probebeamtenverhältnis eingetretene Vorkommnisse mit zu berücksichtigen, selbst wenn ihm diese bereits bei der Einstellung bekannt gewesen sein sollten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, und vom 28. November 1980 – 2 C 24.78 –, jeweils juris. Dies entbindet den Dienstherrn jedoch nicht davon, seiner Entscheidung auch insoweit einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde zu legen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).