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Beschluss

20 B 209/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0703.20B209.15.00
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Leitsätze

Fischen werden ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (Angelpraxis des "Catch und Release").

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fischen werden ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (Angelpraxis des "Catch und Release"). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 1 K 1713/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 auch insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen, als das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, soweit es den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 und der zugehörigen Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, daran orientiert, dass diese Regelungen offensichtlich rechtmäßig seien. Ob tatsächlich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht zum einen Vieles dafür, dass sich die in Rede stehenden Regelungen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden, und zum anderen überwiegt bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers. Das mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass sich die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden. Das Vorbringen des Antragstellers, die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG, weil er vor Erlass der Ordnungsverfügung alle Auflagen des Antragsgegners erfüllt habe, wird nicht von insoweit aussagekräftigen Anhaltspunkten getragen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die vom Antragsgegner aufgrund begangener Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG angenommene Notwendigkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand und weiterhin besteht. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die mit den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 nach dem Willen des Antragsgegners zu verhindernde Angelpraxis des "Catch and Release" der sehr großen ("kapitalen") Fische in der von ihm betriebenen Teichanlage ausgeübt worden ist und er an den damit verbundenen Tätigkeiten durch Erbringung von Hilfeleistungen etwa beim Anlanden sowie Abhaken der Fische und beim Fotografieren selbst mitgewirkt hat. Soweit er Zweifel daran äußert, dass den Fischen hierbei ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt worden sind, es also zu Verstößen gegen diese Vorschrift gekommen ist, gehen seine Ausführungen nicht über vage und pauschale Andeutungen hinaus. Der Antragsteller leitet aus dem von ihm angesprochenen Umstand, dass divergierende Meinungen zum Angeln und Zurücksetzen geangelter Fische sowie der Fähigkeit von Fischen, Schmerz zu empfinden, vertreten werden, selbst lediglich ab, es erscheine vertretbar, das Angeln als Teil des Tierschutzes zu akzeptieren. Das bezieht sich der Sache nach auf das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für das Verursachen der durch das Angeln für die Fische verursachten Beeinträchtigungen. Die Einschätzung des Antragstellers, das Leiden der Fische erschöpfe sich in Stressempfindungen, räumt das Entstehen von Leiden ein, lässt aber jedenfalls mangels näherer Substantiierung die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an entsprechende Ausführungen des Antragsgegners schlüssig vorgenommene Einordnung der Beeinträchtigungen der Fische als Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG nicht annähernd als fragwürdig erscheinen. Zudem geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis gerade des "Catch and Release" ein. Die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 richten sich indessen nicht gegen das Angeln in der Teichanlage als solches, sondern gegen bestimmte Methoden beim Umgang mit den Fischen, wie sie beim "Catch and Release" auftreten. Verhindert werden sollen einzelne Vorgehensweisen beim Anlanden der Fische und bei ihrer Behandlung an Land; die Fische sollen nicht - zumal nicht durch längeren Aufenthalt an Land verzögert - ins Wasser zurückgesetzt, sondern waidgerecht getötet werden. Dass mit Fischen beim Angeln waidgerecht umgegangen werden muss, bezweifelt der Antragsteller nicht. Auf den Vorgang des eigentlichen Angelns in der Teichanlage wirken sich die Anordnungen abgesehen vom Erfordernis des waidgerechten Anlandens lediglich dahingehend aus, dass mit der geforderten Tötung der geangelten Fische und dem Unterbleiben ihres Wiedereinsetzens die Grundvoraussetzung für ein wiederholtes Angeln derselben Fische entfällt. Der vom Antragsteller ebenfalls beiläufig erwähnte Gesichtspunkt, das Angeln trage zur Hege und Pflege des Fischbestandes sowie zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei, weist keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten "Catch and Release" in der Teichanlage auf. Die Anlage wird zum Zweck des Angelns mit nicht geschützten Fischen besetzt bzw. ist in der Vergangenheit mit solchen Fischen besetzt worden. Es ist unerfindlich, was das "Catch and Release" dieser Fische an positiven Folgen für die Hege und Pflege bzw. die Gewässerqualität der Teiche nach sich ziehen soll. Entgegen der Meinung des Antragstellers stehen die Neufassung der Teichordnung, die nunmehr unter anderem das Verbot, Fische zurückzusetzen (Nr. 12), und das Gebot, gefangene Fische zu töten (Nr. 20), enthält und nach seinen Angaben vor Erlass der Ordnungsverfügung ausgehängt worden ist, wie auch die Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen nicht der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneuter gleichartiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG und damit der genügenden Veranlassung zum Erlass der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung entgegen. Gleiches gilt für das vom Antragsteller behauptete Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie der Vornahme von Kontrollgängen, und zwar auch dann, wenn man trotz der diesbezüglichen Bedenken des Antragsgegners davon ausgeht, dass es sich hierbei nicht allenfalls um Maßnahmen handelt, die der Antragsteller nach dem Erlass der Ordnungsverfügung zu deren Befolgung ergriffen hat. Denn die Teichordnung wie auch die sonstigen Maßnahmen entkräften nicht die Indizwirkung der früheren Verstöße für das zukünftige Ausüben von "Catch and Release" der sehr großen Fische. Das folgt, soweit es um die persönliche Mitwirkung des Antragstellers an derartigen Praktiken geht, die durch die Untersagung des Zurücksetzens der Fische verhindert werden soll (Anordnung unter Nr. 2), bereits daraus, dass die Teichordnung wie auch die anderen Maßnahmen darauf abzielen, das Vorgehen der die Teichanlage gegen Zahlung von Entgelt aufsuchenden Angler zu beeinflussen. Es gibt keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller durch die Teichordnung gleichsam selbst verbindliche Vorgaben auferlegt hat und/oder dass er die tierschutzrechtliche Bewertung des "Catch and Release" durch den Antragsgegner für sich uneingeschränkt übernommen hat oder hieran aufgrund sonstiger Veränderungen unabhängig von der Ordnungsverfügung nicht mehr mitwirkt. Auch Zuwiderhandlungen der Angler, die mittels der Anordnung unter Nr. 1 - sowie Nr. 3 - abgewehrt werden sollen, sind als Folge der vom Antragsteller geltend gemachten Gegenmaßnahmen nicht so unwahrscheinlich, dass das Einschreiten des Antragsgegners in Gestalt eben dieser Anordnung mangels der Gefahr des abermaligen "Catch and Release" unberechtigt wäre. Die Angelteiche sind nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt, die, wie die Vergangenheit belegt, einen sehr starken Anreiz für Angler bilden, mit ihnen im Wege des "Catch and Release" zu verfahren. Diese Fische stellen nach dem Text der Teichordnung weiterhin zulässige Zielfische der Angler dar, so dass keinem Angler und auch nicht dem Antragsteller als Betreiber der Teichanlage daran gelegen sein kann, die Anlage durch Tötung der geangelten Fische "leerzufischen". Verstärkt wird das Risiko der Ausübung des "Catch and Release" dadurch, dass der Anschaffungspreis/ Verkehrswert der sehr großen Fische bei weitem die Preise übersteigt, die die Angler für den Erwerb der zum Angeln berechtigenden Angelkarten zu entrichten haben. Nach den Angaben des Antragstellers im Anhörungsverfahren dürfen größere Fische von den Anglern auch nur gegen gesonderte Bezahlung mitgenommen werden. Ein Interesse an der Mitnahme der sehr großen Fische besteht aber ersichtlich nicht; insbesondere ist ein Verzehr dieser Fische von den Anglern nicht beabsichtigt. Das Interesse am "Catch and Release" besteht ferner, worauf die früheren Vorkommnisse ebenfalls deutlich hinweisen, ungeachtet dessen, dass die Angler über einen Fischereischein verfügen und zu dessen Erwerb die Fischerprüfung ablegen müssen, zu deren Prüfungsstoff tierschutzrechtliche Gesichtspunkte gehören. Erkennbar gehört es entweder nicht zum durch das Bestehen der Fischerprüfung dokumentierten Allgemeinwissen von Anglern im Allgemeinen oder der Kunden des Antragstellers im Besonderen, dass das "Catch and Release" gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt und deshalb zu unterbleiben hat, oder die entsprechenden Kenntnisse werden nicht, zumindest nicht von allen, umgesetzt. Dementsprechend läuft die Teichordnung, soweit sie dem "Catch and Release" widersprechende Vorgaben enthält, einer zumindest in einem bestimmten Kreis der Angler vertretenen Auffassung zur tierschutzrechtlichen Verträglichkeit dieser Methode wie auch der jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit hinein durch Werbung betonten Attraktion des Fischbesatzes der Teichanlage zuwider. Es ist zumindest in erheblichem Maße fraglich, dass die Teichordnung in diesem Punkt dennoch in dem Sinne realistisch ist, dass ohne effektive Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann. Davon geht der Antragsteller selbst aus, was er schon durch sein gerichtliches Vorgehen gegen die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sowie die Hervorhebung der Begrenztheit seiner Möglichkeiten zur Steuerung des Verhaltens der Angler unmissverständlich deutlich macht. Sein Hinweis darauf, dass Zuwiderhandlungen nach den von ihm zur Umsetzung der Forderungen des Antragsgegners vorgenommenen Maßnahmen nicht "vorgetragen" worden sind, besagt lediglich, dass der Antragsgegner in letzter Zeit keine erneuten Zuwiderhandlungen festgestellt hat. Das gibt, weil der Antragsgegner intensive örtliche Überprüfungen der Teichanlage nicht vornimmt und das Angeln in der Teichanlage erklärtermaßen zuletzt vor dem Aushängen der neu gefassten Teichordnung überprüft hat, über die praktische Relevanz der Teichordnung für das Angeln keinen näheren Aufschluss. Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine Vorkehrungen des Antragstellers zu entnehmen, die die Annahme stützen könnten, dass die Teichordnung in den fraglichen Regeln in der alltäglichen Praxis des Angelns nicht lediglich als Appell wirkt, den zu befolgen oder eben nicht den Anglern letztlich freisteht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob Angler die einschlägigen Aussagen der Teichordnung angesichts der Bedeutung des "Catch and Release" für die Anziehungskraft der Teichanlage, des Interesses des Antragstellers am Lösen von Angelkarten und der Finanzierung der sehr großen Fische überhaupt als ernstgemeinte Anordnung verstehen, deren Beachtung erforderlichenfalls effektiv "vollzogen" wird und deren Missachtung spürbare nachteilige Reaktionen des Antragstellers nach sich zieht. Mit dem Vorbringen, die Maßnahmen unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung Maßnahmen seien in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ungeeignet, sinnlos und nicht sachgerecht, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Seine Darstellung, er könne hinsichtlich des Verhaltens der Angler nicht mehr tun, als er bereits vor allem mit der Teichordnung, der Beschränkung des Kreises der Angler auf Inhaber von Fischereischeinen und der Durchführung von Kontrollgängen getan habe und weiterhin tue, wird nicht von tragfähigen Anhaltspunkten in dieser Richtung gestützt. In rechtlicher Hinsicht steht es dem Antragsteller frei, im gesetzlichen Rahmen die Bedingungen für das Angeln in der Teichanlage verbindlich festzulegen und gegenüber den Anglern zu "vollziehen". In tatsächlicher Hinsicht beschränken sich seine Befugnisse nicht auf verbale Vorgaben in einem - wie hier - umfangreicheren Katalog von Ge- bzw. Verboten, deren Beachtung mehr oder weniger dem Belieben der Angler überlassen bleibt, oder auf Kontrollen durch schlichtes Beobachten. Objektiv unmöglich sind Maßnahmen, die die Teichordnung wirkungsvoll in die Wirklichkeit des Angelbetriebs umsetzen, nicht. Sie stoßen allenfalls im praktizierten Ablauf des Angelbetriebs auf gewisse Grenzen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller die Tätigkeit der Angler unter Kontrolle halten und die Intensität der Kontrollen bzw. die Reaktionen auf Zuwiderhandlungen unterschiedlich ausgestalten sowie in ihrer Nachdrücklichkeit am Ziel der verlässlichen Durchsetzung der Teichordnung ausrichten kann. Das mit der Anordnung unter Nr. 1 vom Antragsteller geforderte "Sicherstellen" dürfte aller Voraussicht nach (noch) dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) genügen. Mögliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, denen möglicherweise im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen ist, ergeben sich daraus, dass die Anordnung lediglich zielförmige Vorgaben beinhaltet. Es ist aber anerkannt, dass das Bestimmtheitsgebot bei einer Ordnungsverfügung nicht stets die Benennung der zum Erreichen des geforderten Erfolgs zu ergreifenden Mittel verlangt, sondern durch die Bezeichnung bestimmt gefasster Ziele gewahrt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 20 A 2235/12 ‑, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 B 123.95 -, NVwZ-RR 1997, 278; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 33; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 37 Rn. 5. Das setzt aber voraus, dass das Ziel so eindeutig und unmissverständlich beschrieben ist, dass sich aus ihm die einzusetzenden Mittel entwickeln lassen. Dem dürfte die Anordnung unter Nr. 1 genügen. Die in ihr enthaltene Regelung unter anderem des waidgerechten Anlandens und der Tötung der geangelten Fische verlangt ernsthafte Anstrengungen des Antragstellers mit dem Ziel, dass die Angler mit den Fischen in der festgelegten Art und Weise verfahren. Gefordert sind Maßnahmen, die den vom Antragsgegner vorgegebenen Umgang mit den Fischen als hinreichend gesichert erscheinen lassen. Der Antragsgegner hat jedenfalls durch seine Beschwerdeerwiderung auch klargestellt, dass "Sicherstellen" nicht als gleichbedeutend zu verstehen ist mit einer umfassenden Gewährleistung der Befolgung des von ihm beschriebenen Verfahrens durch die Angler. Nach den konkretisierenden Erläuterungen des Antragsgegners kommen für den Antragsteller, um dem Gebot des Sicherstellens zu genügen, unter anderem eingehende Belehrungen und sonstige Einwirkungen auf die Angler in Betracht. Dass sich aus der Anordnung unter Nr. 1 die einzusetzenden Mittel ohne weiteres entwickeln lassen, belegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift im Einzelnen benannten Maßnahmen, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen (jedenfalls inzwischen) ergriffen hat. Dazu zählen namentlich das Einholen einer schriftlichen Bestätigung der Angler hinsichtlich des Verbots des Zurücksetzens der Fische und der Beachtung der Teichordnung sowie die Vornahme von Kontrollgängen um den See. Dass er diese Maßnahmen als ausreichend ansieht, um der Anordnung unter Nr. 1 zu entsprechen, hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich zugestanden. Die im Kern vom Antragsteller vertretene Auffassung, es sei ihm nicht zuzumuten, für das Verhalten der Angler einzustehen und die Angler im Einzelnen zu beaufsichtigen, was die Befolgung der Teichordnung angeht, widerspricht dem Umstand, dass er durch das Betreiben der Teichanlage und das Bereithalten der zum "Catch and Release" Anreiz gebenden sehr großen Fische zum Angeln die zentrale Ursache für die Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen § 1 Satz 2 TierSchG setzt und aufgrund dessen (mit-)verantwortlich dafür ist, dass sich diese Gefahr nicht realisiert. Das rechtfertigt es, dem Antragsteller in gewissen Grenzen auch das Risiko aufzuerlegen, welches damit einhergeht, dass der Erfolg seiner Maßnahmen, damit durch die Angler das "Catch and Release" nicht geübt wird, wegen der absehbar verbleibenden Handlungsspielräume der Angler nicht gleichsam absolut zu erwarten, sondern mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Die Kritik des Antragstellers an der Anordnung, die geangelten Fische vom Angelhaken zu lösen, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der entsprechenden Regelung. Diese Anordnung beinhaltet ausweislich der bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Erklärungsgehalt (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung) einzubeziehenden Begründung der Ordnungsverfügung eindeutig, dass der Angelhaken erst im Anschluss an die Tötung der Fische gelöst werden darf. Festgelegt wird die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte, die beginnend mit dem Anlanden der Fische vorzunehmen sind. Das vom Antragsteller erwogene Verständnis, die geangelten Fische seien nach ihrer Tötung zwingend abzuhaken, ist sinnwidrig, weil eine solche Maßnahme nach der Tötung der Fische, wie der Antragsteller zutreffend betont, nicht dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Fische (§ 1 Satz 1 TierSchG) dienen würde und vernünftigerweise nicht gemeint sein kann. Wegen der für das Abhaken der Fische benötigten Zeitdauer steht auch außer Frage, dass die Festlegung der Reihenfolge zwischen dem Töten der Fische und dem Lösen des Angelhakens tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte berührt, weil sie sich auf die Beeinträchtigungen auswirkt, die die Fische durch das Angeln erfahren. Das Vorbringen des Antragstellers zur Sinnlosigkeit des Tötens zufällig geangelter geschützter und nicht zum Verzehr geeigneter Fische beruht auf einer dem Sinngehalt der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung nicht gerecht werdenden Interpretation. Richtig ist zwar, dass nach dem Wortlaut der Anordnung alle geangelten Fische getötet werden müssen und nicht zurückgesetzt werden dürfen. Das schließt Fische ein, die fischereirechtlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LFischVO) zurückzusetzen sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden. Das am Wortlaut der Anordnungen haftende Verständnis geht aber daran vorbei, dass sie sich auf den Umgang mit den sehr großen Fischen beziehen, die der Antragsteller in die Teichanlage eingesetzt hat bzw. einsetzt, damit sie geangelt werden können, und die potentieller Gegenstand des "Catch and Release" sind. Um Fische der vom Antragsteller genannten geschützten Arten sowie kleine ("untermaßige") Fische geht es bei den Anordnungen von vornherein nicht. Auf sie bezieht sich der erklärte Regelungswillen des Antragsgegners unmissverständlich nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ausführt, er werde bezogen auf geschützte und untermaßige Fische davon absehen, Zuwiderhandlungen zu ahnden. Das mag der Formulierung nach zum Ausdruck bringen, dass die Anordnungen aus der Sicht des Antragsgegners beinhalten, dass eigentlich auch geschützte und untermaßige Fische zu töten und nicht zurückzusetzen sind. Unabhängig davon, ob das erklärte Absehen von einer Ahndung richtigerweise als Klarstellung einer solche Fische ausklammernden Einschränkung der Anordnungen zu verstehen ist, gibt den Ausschlag für deren Regelungsgehalt der in der Ordnungsverfügung erklärte Wille. Dieser ist ausschließlich auf die sehr großen nicht geschützten Fische gerichtet. Die Möglichkeit, dass es, für das Zurücksetzen von Fischen einen vernünftigen Grund gibt, wird vom Antragsteller, wie ausgeführt, bezogen auf die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Praxis des "Catch and Release" in seiner Teichanlage nicht näher konkretisiert und substantiiert. Insofern führt im Übrigen auch sein Vorbringen in dem nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Beschwerdegründen eingereichten Schriftsatz vom 9. April 2015 nicht weiter. Die Ordnungsverfügung fordert gerade nicht das ausnahmslose und sinnlose Töten aller geangelten Fische, sondern das Töten der geangelten sehr großen Fische, weil das mit dem Angeln verbundene Leiden der Fische allein durch die Ausrichtung auf die Verwendung zu Nahrungszwecken legitimiert werde und im Fall des Zurücksetzens der Fische deren erneutes Herausangeln "vorprogrammiert" sei. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zeigt weder das fristgerecht angebrachte Beschwerdevorbringen auf noch ist sonst ersichtlich, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einzuräumen ist, das den Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 und/oder der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aufschubinteresse des Antragstellers. Für den Antragsteller beinhalten die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 Verhaltenspflichten, denen er ohne weiteres bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen kann und die für ihn nicht mit besonderen Belastungen verbunden sind. Das gilt umso mehr, als er im Beschwerdeverfahren selbst vorgetragen hat, bereits jetzt entsprechend dieser Anordnungen zu verfahren. Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass auch schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens tierschutzwidrige Praktiken beim Angeln verhindert werden. Mit Blick darauf entfällt auch die Grundlage für die vom Antragsteller geäußerten Zweifel am öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.