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Beschluss

13 A 950/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0707.13A950.15A.00
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Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den Gründen zu 2. keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass zur Annahme, es habe sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung gehandelt. Das rechtliche Gehör kann zwar verletzt sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (sog. Überraschungsentscheidung). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, NJW 1991, 2823, und BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn.3. Ausgehend hiervon folgt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger nicht auf die Vielzahl der im Urteil aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinem Vortrag hingewiesen hat. Hierzu war es nicht verpflichtet. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Es wäre deshalb seine Sache gewesen, die Unklarheiten im Vortrag auszuräumen. Soweit der Kläger meint, ihm habe die juristische Fachkunde gefehlt, um die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag zu erkennen, entlastet dies den Kläger schon deshalb nicht, weil er in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war. Dass das Verwaltungsgericht im Übrigen einen erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, mit dem der Kläger nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht es nach Auffassung des Klägers versäumt hat, ihn in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es nicht glaube, dass seine Taufe auf einer ernsthaften religiösen Überzeugung beruhe und ihn auch nicht angehalten hat, umfassend zu seiner Glaubensüberzeugung vortragen. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruchs lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichts auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf einen Glaubenswechsel beruft - die inneren Beweggründe für die Hinwendung zum christlichen Glauben substantiiert darzulegen. Dass der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit hatte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden. Soweit der Kläger sich mit umfangreichen weiteren Ausführungen auch unter Verweis auf einen Verstoß gegen § 108 VwGO gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, wonach ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder nationalen Abschiebungsschutz nicht zustehen, greift er in Wahrheit die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht an. Die von der klägerischen Auffassung abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts stellt jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern der im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht einschlägigen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, das Gericht habe den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Ladungen, dem Haftbefehl sowie den Bescheinigungen der Pfarrerin S. -N. X. nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen. Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, das Verwaltungsgericht sei seinen Amtsermittlungspflichten nicht nachgekommen. Bei einem Aufklärungsmangel handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG erfasst wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8. Die vom Kläger beantragte Vernehmung der Pfarrerin S. -N. X. ist im Zulassungsverfahren nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).