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Beschluss

17 A 2559/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0708.17A2559.14.00
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Leitsätze

Das in der Satzung eines Versorgungswerks den Mitgliedern eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu be-antragen, fällt nicht in die Insolvenzmasse.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 571.620,10 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in der Satzung eines Versorgungswerks den Mitgliedern eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu be-antragen, fällt nicht in die Insolvenzmasse. Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 571.620,10 Euro festgesetzt G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bietet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ‑ unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung ‑ nicht aufdrängt. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht aktivlegitimiert. Der von ihm in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des Beigeladenen zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der diesem zustehenden Kapitalleistung sei noch nicht fällig, da das beklagte Versorgungswerk durch Bescheid vom 17. September 2012 dessen Versorgungsansprüche antragsgemäß – längstens – bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 8. Dezember 2017 hinausgeschoben habe. Der Kläger meint demgegenüber, der dem zugrunde liegende Antrag des Beigeladenen zu 1. sei wegen Verstoßes gegen § 81 InsO unwirksam; der ihm stattgebende Bescheid des Beklagten sei mangels Bekanntgabe an ihn, den Kläger, nichtig. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum das den Mitgliedern des beklagten Versorgungswerks in § 71 Abs. 2 Satz 2 seiner Satzung (SVZWL) eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu beantragen, nicht in die Insolvenzmasse fällt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, derzufolge der Insolvenzverwalter zur Ausübung eines versorgungsbezogenen Antragsrechts jedenfalls dann nicht berechtigt ist, wenn hiermit nicht nur rein formell der bereits entstandene Anspruch auf eine Versorgungsleistung geltend gemacht wird, sondern damit zugleich weitere Konsequenzen für den Insolvenzschuldner verbunden sind, vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2012 – 17 A 774/11 –, ZInsO 2012, 1473 = juris, Rdn. 11. Dies trifft nicht nur auf die – jener Entscheidung zugrunde liegende – Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zu, sondern gilt auch für die vorliegend in Rede stehende Beantragung des Hinausschiebens einer Kapitalleistung. Denn auch diese Entscheidung hat nicht lediglich formelle Bedeutung für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts, sondern zeitigt darüber hinaus unmittelbare finanzielle Auswirkungen für das Mitglied, indem sie die Höhe der zustehenden Kapitalleistung beeinflusst, § 71 Abs. 2 Satz 5 SVZWL. Das dem Mitglied durch die Satzung eingeräumte Recht, das Hinausschieben der Kapitalleistung zu beantragen, gibt ihm somit eine Dispositionsmöglichkeit, die es ihm ermöglicht, nach seinen individuellen Umständen zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Bezug der Versorgungsleistung günstig und sinnvoll ist. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Umfang der Versorgung des Mitglieds kann sie nur von diesem selbst getroffen werden. Der vom Kläger beanspruchten Befugnis, Festsetzung und Auszahlung der Kapitalleistung zu verlangen, steht zudem entgegen, dass das Mitglied nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SVZWL die Möglichkeit hat, anstelle der Kapitalleistung Rente zu beantragen. Die Ausübung dieses Optionsrecht ist auch im Insolvenzfall dem Mitglied vorbehalten, da nur dieses selbst beurteilen kann, ob die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen im Rahmen seiner Lebensplanung günstig und sinnvoll sind. Entgegen der in der Antragsbegründung offenbar vertretenen Ansicht ist das Rentenoptionsrecht des Beigeladenen zu 1. nicht deshalb entfallen, weil er „sich für die Kapitalleistung entschieden“ hätte. Für eine derartige Entscheidung ist nichts ersichtlich. Sie kann namentlich nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 13. September 2012 an das beklagte Versorgungswerk das Hinausschieben „der Kapitalleistung“ beantragt hat. Diese Formulierung bietet keinen Anhalt für einen etwaigen Verzicht auf das Rentenoptionsrecht, dessen Ausübung erst ab Fälligkeit der Kapitalleistung, und zwar innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, möglich ist. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Kläger selbst im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 (Seite 2, dritter Absatz) in Bezug auf die Wahlmöglichkeit des Beigeladenen zu 1. zwischen Kapitalabfindung und Rente ausgeführt hat, dass er „weder die eine noch die andere Wahl bislang getroffen“ habe. Die in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, „der vorliegende Fall (sei) zu vergleichen mit einer kapitalbildenden Versicherung“, für den das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. September 2006 – 20 K 776/05 –, juris, eine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Beantragung einer vorzeitigen Rückvergütung angenommen habe, geht fehl. Die Annahme, „genau dieser Fall (sei) vorliegend auch gegeben“, verkennt die Unterschiedlichkeit der in Rede stehenden Sachverhalts-konstellationen. Der in Bezug genommene Vergleichsfall betraf das den Mitgliedern des dortigen Versorgungswerks aus Anlass des bevorstehenden Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum eingeräumte Recht, eine Rückvergütung ihrer Kapitalversorgung zu beantragen, vgl. Rheinisches Zahnärzteblatt (RZB) 2004, 542 f. Die (Pflicht-)Kapitalversorgung war nach dem seinerzeitigen Satzungsrecht des betreffenden Versorgungswerks Teil der auf drei verschiedene Säulen gestellten Gesamtpflichtversorgung, die außerdem noch die dynamische Rentenversorgung und die – einen anderen Risikobereich abdeckende – Unfallzusatzversorgung umfasste. Während die laufende Altersvorsorge bereits durch die zur dynamischen Rentenversorgung gehörige Altersrente abgedeckt war, war die Kapitalversorgung nach Angaben des betreffenden Versorgungswerks einer kapitalbildenden Lebensversicherung vergleichbar, vgl. RZB 2010, 569. Anders verhält es sich vorliegend. Der hier in Rede stehende Anspruch auf eine Kapitalleistung aus Beiträgen, die vor dem 1. Januar 2005 entrichtet worden sind (Altbeiträge), § 71 Abs. 1 Satz 1 SVZWL, tritt nicht ergänzend neben eine die laufende Altersvorsorge anderweitig abdeckende Versorgungsleistung, sondern dient selbst der Lebensunterhaltssicherung des Mitglieds im Alter. Dem liegt zugrunde, dass nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Satzungsrecht das Mitglied mit Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistung, verbunden mit einem Rentenoptionsrecht, hatte, vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 SVZWL a.F. Mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten des Alterseinkünfte-gesetzes wurde die Kapitalisierungsmöglichkeit auf die bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Versorgungsbeiträge begrenzt und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden beitragspflichtigen Anwartschaften in beitragsfreie Kapitalanwartschaften umgewandelt. Dies änderte indes nichts an ihrem Charakter als eine der Alterssicherung – und nicht der Vermögensbildung – dienenden Versorgungsleistung. Dem korrespondiert im Übrigen, dass der Beigeladene zu 1. aus den von ihm seit dem 1. Januar 2005 geleisteten Beiträgen selbst bei Fortzahlung in bisheriger Höhe bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres nach den unwidersprochenen Angaben des beklagten Versorgungswerks nur einen Rentenanspruch in Höhe von etwa 840,00 Euro aufbauen kann. Der Vortrag des Klägers, ein Insolvenzschuldner könne durch Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalleistung gegebenenfalls bewirken, dass diese erst nach Beendigung eines parallel zum Insolvenzverfahren ablaufenden Restschuldbefreiungsverfahrens fällig werde und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei, läuft der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 (Seite 3, sechster Absatz) bekundeten Annahme zuwider, derzufolge das Verhalten des Beigeladenen zu 1. „zu einer Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO führen dürfte“. Hiervon abgesehen ändert die nunmehr vorgenommene folgenorientierte Betrachtung nichts daran, dass das Recht zur Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalversorgung – ebenso wie das Rentenoptionsrecht – in dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und seiner Versorgungseinrichtung wurzelt und aus vorgenannten Gründen nur von dem Mitglied selbst ausgeübt werden kann. Insoweit gilt – wie dargelegt – nichts anderes als für den vergleichbaren Fall des Absehens von der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente. Auch die diesbezügliche, allein dem Mitglied vorbehaltene Entscheidung kann zur Konsequenz haben, dass die Altersrente dem Gläubigerzugriff entzogen ist, weil das Mitglied erst kurz nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Regelaltersgrenze erreicht. 2. Der von dem Kläger ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Sie erschöpft sich in dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung „bestätigt, dass es sich vorliegend um eine besonders komplexe und rechtlich schwierige Materie handel(e), insbesondere in Hinblick auf die Verzahnung von Sozial- und Insolvenzrecht“. Außerdem ließen sich besondere Schwierigkeiten „aus dem Umfang der Begründung des Urteils ablesen“. Diese Bemerkungen sind ersichtlich nicht geeignet, eine eigenständige und substantiierte Darlegung der reklamierten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zu erbringen. 3. Die Rechtssache weist nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht insoweit geltend, „das Thema Aktivlegitimation gegenüber Versorgungswerken bei der Geltendmachung der Kapitalleistung“ sei noch nicht entschieden und für alle einschlägigen Insolvenzverfahren von Bedeutung. Es mag zugunsten des Klägers zugrunde gelegt werden, dass sich diesen knappen Ausführungen – im Kontext mit seinem sonstigen Vorbringen – die noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Frage entnehmen lässt, ob das Recht zur Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalversorgung in die Insolvenzmasse fällt oder nicht. Indes erfordert die Klärung dieser Frage nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sich ihre Beantwortung vor dem Hintergrund der zitierten Senatsrechtsprechung ohne Weiteres erschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe der geltend gemachten Kapitalleistung. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.