Beschluss
12 B 800/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0727.12B800.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 8770/14 wiederherzustellen, soweit der Antragsteller sich mit der Klage gegen die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege wendet, nicht in Frage. Die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich Umstände verändert haben oder Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses betreffen, also entscheidungserheblich waren und sind. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 M 54/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 197. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweist, dass die behauptete Kindeswohlgefährdung widerlegt sei - womit er ersichtlich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bezug nimmt -, mag er hiermit zwar auf einen veränderten Umstand verweisen, dieser war und ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf der Kindesmisshandlung war nicht Gegenstand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Februar 2015. Dieses hat vielmehr, worauf es im angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2015 zutreffend hingewiesen hat, bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, an der die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sich zu orientieren hatte, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheides bereits deshalb bejaht, weil der Antragsteller wegen wiederholter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 und 2 KiBiz nicht geeignet zur Durchführung von Kindertagespflege sei. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers, es sei kein Kindergarten betrieben worden und das Organisationskonzept sei von der Antragsgegnerin selbst vorgeschlagen und als tragfähig und zulässig bestätigt worden, zeigt er bereits deshalb nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 2. Februar 2015 hätte abändern müssen, weil es sich offensichtlich nicht um den Vortrag veränderter oder solcher Umstände handelt, die der Antragsteller ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hatte. Auch der Vortrag, die Zuordnung der Kinder und Tagespflegepersonen sei monatlich gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich nachgewiesen worden, betrifft ebenso wenig wie der Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen des Verlusts der Tagespflegeerlaubnis veränderte oder ohne Verschulden nicht zuvor geltend gemachte Umstände. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.