Beschluss
7 D 36/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0728.7D36.15NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung. Sie ist Eigentümerin eines außerhalb des Plangebietes liegenden mit einem S. -Markt bebauten Grundstücks in N. -J. . Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 24. Februar 2015. Am 18. Mai 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, der Antrag sei zulässig; insbesondere erfordere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass sie auch schon gegen den noch nicht verkündeten Bebauungsplan vorgehen könne. Der Bebauungsplan sei auch rechtswidrig, weil artenschutzrechtliche Belange nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. den Bebauungsplan Nr. 18-N „Nord-West“‑Neuaufstellung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 2. hilfsweise, das Inkraftsetzen des Bebauungsplans J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, eine vorbeugende Normenkontrolle sei nicht statthaft. Zudem sei die Antragstellerin auch nicht antragsbefugt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Normenkontrollbegehren hat keinen Erfolg. Es ist mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag unstatthaft. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle. Ausgehend von dieser Zielrichtung ist dann von einer „erlassenen“ Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO auszugehen, wenn die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist, die Norm also aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 ‑ 8 BN 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Bebauungsplanverfahren hat noch nicht seinen Abschluss gefunden. Der Bebauungsplan ist noch nicht i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Bislang liegt somit lediglich ein Normentwurf, nicht jedoch geltendes Recht vor. Der Umstand, dass der Planentwurf gemäß § 33 BauGB Grundlage der Baugenehmigung vom 5. März 2015 ist, ändert nichts an der Unstatthaftigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags. Denn in der - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Zulassung von Bauvorhaben nach § 33 BauGB liegt keine für das Verfahren nach § 47 VwGO erforderliche Bekanntmachung des Bebauungsplans. Dass der planreife Planentwurf selbst noch keine kontrollfähige Rechtsnorm ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB, wonach auch für das vorgreiflich genehmigte Vorhaben der spätere Bebauungsplan als Rechtsnorm verbindlich ist. Nicht der Plangeber ist an den Planentwurf gebunden, sondern der Vorhabenträger ist gegebenenfalls zur normkonformen Anpassung seines Vorhabens gehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v. Ob ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG Schl.-H., Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 67 bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dass der Antragstellerin über das Institut der Nachbarklage kein effektiver Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2015 zur Verfügung stünde, ist - in Anbetracht der gegen die Baugenehmigung erhobenen Rechtsmittel - nicht ersichtlich. Eine fehlende Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der auf Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung begründet jedenfalls keine entsprechende Rechtsschutzlücke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE -, juris. Eine derartige Rechtsschutzlücke ergibt sich auch nicht wegen der von der Antragstellerin befürchteten Schaffung vollendeter Tatsachen, weil ein Normenkontrollantrag bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Die bevorstehende Fertigstellung des Lebensmittelvollsortimenters würde - schon wegen der fehlenden vollständigen Ausnutzung der Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans - nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin für den noch zu erhebenden Normenkontrollantrag nach Bekanntmachung des Bebauungsplans führen. Zudem ist ohnehin regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn für einen Normenkontrollantrag eine - hier wegen des behaupteten planerischen Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Planentwurf und dem Änderungsverfahren zum Bebauungsplan J. Nr. 4 „S. -Markt“ zugunsten der Antragstellerin unterstellte - Antragsbefugnis besteht. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917. Nach obigen Maßstäben besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin eine gerichtliche Entscheidung im Normenkontrollverfahren bei einer ggf. notwendigen Neuplanung bzw. im Änderungsverfahren des Bebauungsplans J. Nr. 4 „S. -Markt“ zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt. Aus obigen Gründen ist der Normenkontrollantrag auch mit seinem auf Verhinderung des Inkrafttretens der bereits entworfenen Norm gerichteten Hilfsantrag unstatthaft. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 65, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.