Beschluss
7 D 37/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0728.7D37.15NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin eines innerhalb des Plangebietes liegenden, bislang als Weide genutzten Grundstücks. Für den Antragsteller zu 1. ist aufgrund eines mit der Antragstellerin zu 2. geschlossenen notariellen Angebotsvertrages hinsichtlich dieses Grundstücks im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 24. Februar 2015. Am 20. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, der Antrag sei zulässig; insbesondere erfordere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass sie auch schon gegen den noch nicht verkündeten Bebauungsplan vorgehen könnten. Der Bebauungsplan sei auch rechtswidrig, weil artenschutzrechtliche Belange nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. den Bebauungsplan Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 2. hilfsweise, das Inkraftsetzen des Bebauungsplans J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, eine vorbeugende Normenkontrolle sei nicht statthaft. Zudem sei der Antragsteller zu 1. auch nicht antragsbefugt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Normenkontrollbegehren hat keinen Erfolg. Es ist mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag unstatthaft. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle. Ausgehend von dieser Zielrichtung ist dann von einer „erlassenen“ Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO auszugehen, wenn die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist, die Norm also aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 ‑ 8 BN 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Bebauungsplanverfahren hat noch nicht seinen Abschluss gefunden. Der Bebauungsplan ist noch nicht i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Bislang liegt somit lediglich ein Normentwurf, nicht jedoch geltendes Recht vor. Der Umstand, dass der Planentwurf gemäß § 33 BauGB Grundlage der Baugenehmigung vom 5. März 2015 ist, ändert nichts an der Unstatthaftigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags. Denn in der - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Zulassung von Bauvorhaben nach § 33 BauGB liegt keine für das Verfahren nach § 47 VwGO erforderliche Bekanntmachung des Bebauungsplans. Dass der planreife Planentwurf selbst noch keine kontrollfähige Rechtsnorm ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB, wonach auch für das vorgreiflich genehmigte Vorhaben der spätere Bebauungsplan als Rechtsnorm verbindlich ist. Nicht der Plangeber ist an den Planentwurf gebunden, sondern der Vorhabenträger ist gegebenenfalls zur normkonformen Anpassung seines Vorhabens gehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v. Ob ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG Schl.-H., Beschluss vom 29. März 1994 - 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 67 bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dass den Antragstellern über das Institut der Nachbarklage kein effektiver Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2015 zur Verfügung stünde, ist - in Anbetracht der gegen die Baugenehmigung erhobenen Rechtsmittel - nicht ersichtlich. Eine fehlende Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der auf Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung begründet jedenfalls keine entsprechende Rechtsschutzlücke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE -, juris. Eine derartige Rechtsschutzlücke ergibt sich auch nicht wegen der von den Antragstellern befürchteten Schaffung vollendeter Tatsachen, weil ein Normenkontrollantrag bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Die bevorstehende Fertigstellung des Lebensmittelvollsortimenters würde ‑ wegen der fehlenden vollständigen Ausnutzung der Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans - nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller für den noch zu erhebenden Normenkontrollantrag nach Bekanntmachung des Bebauungsplans führen. Aus obigen Gründen ist der Normenkontrollantrag auch mit seinem auf Verhinderung des Inkrafttretens der bereits entworfenen Norm gerichteten Hilfsantrag unstatthaft. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 65, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.