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Beschluss

12 E 667/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.12E667.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Finanzgericht L. verwiesen. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für das vorliegende Verfahren ist das Finanzgericht L. sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Hiernach ist die Finanzgerichtsbarkeit für die gerichtliche Überprüfung zuständig, wenn Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Dies ist hier der Fall, denn gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X richtet sich u.a. die Vollstreckung von Forderungen bundesunmittelbarer Körperschaften - wie hier der U. Krankenkasse - nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). In § 5 VwVG ist bestimmt, dass sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung richten. Ein Fall des § 4 VwVG ist vorliegend gegeben, da die Vollstreckung gemäß § 4 Buchstabe b VwVG durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde durchgeführt wird. Vgl. auch Feddern, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 66 SGB X, Stand 27. Juli 2015, Rn. 60. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts L. folgt aus § 38 Abs. 2 Satz 1 FGO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht keine Zuständigkeit anderer Gerichtsbarkeiten. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO um eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO handelt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht neben der Zuständigkeit des Finanzgerichts L. nicht zugleich auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts L. . Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit setzt voraus, dass der Gläubiger der Forderung von seinem Wahlrecht nach § 66 Abs. 4 SGB X Gebrauch macht und die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung durchführt. Vgl. AG Hannover, Beschluss vom 9. September 2010 - 701 M 15918/10 -, juris. Dies ist jedoch nicht geschehenen; vielmehr wird vorliegend - wie dargelegt - das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften tätig. Im Übrigen besteht auch keine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Ein Fall der Anordnung der Ersatzzwangshaft in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, die § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausdrücklich den Sozialgerichten zuweist, liegt nicht vor. Auch aus § 51 SGG folgt nicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Allerdings handelt es sich in Fällen, in denen Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Anspruch oder die Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden, wohl um eine Angelegenheit im Sinne des § 51 SGG, vgl. Feddern, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 66 SGB X, Stand 21. Juli 2015, Rn. 41, derartige Einwendungen trägt die Antragstellerin, die das Vorliegen eines formell gültigen Vollstreckungstitels bestreitet und damit Einwendungen gegen die Vollstreckung selbst geltend macht, aber gerade nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, in dem eine weitere Beschwerde von vornherein ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65.06 -, juris, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).