Beschluss
18 B 797/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.18B797.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers bereits jetzt entscheidet, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung seines Beschlusses vom 19. März 2015 – 27 L 2429/14 – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung dient, sondern nur der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen geänderten Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 ‑ 2 VR 1.08 ‑, juris. Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, weil auch die zum 1. Juni 2015 aufgenommene Vollzeittätigkeit in der Gaststätte V. nicht die Annahme rechtfertige, der Lebensunterhalt des Antragstellers sei gesichert im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die ‑ auf realistische Annahmen und konkrete Dispositionen gestützte ‑ positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers ‑ nach der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ‑ in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑, NVwZ 2013, 1339, vom 29. November 2012 ‑ 10 C 4.12 ‑, ZAR 2013, 260 und vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, InfAuslR 2009, 270. Eine den vorstehenden Maßstäben genügende Prognose schließt grundsätzlich eine lediglich punktuelle Betrachtung der Einkommensverhältnisse aus. Vielmehr ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, ob die erzielten Einkünfte ausreichend nachhaltig sind, um im Rahmen der Prognose der Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt werden zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, a.a.O. In diesem Zusammenhang ist auch die bisherige Erwerbsbiographie des Ausländers in den Blick zu nehmen. Denn diese lässt regelmäßig einen annähernd verlässlichen Rückschluss auf das zukünftige Erwerbsverhalten des Ausländers zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein einmal aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als eine hinreichend stabile Grundlage für die Erwartung dauerhafter Lebensunterhaltssicherung angesehen werden kann. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die namentlich im Hinblick auf die bisherige Erwerbsbiographie des Antragstellers getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Antragsteller sei bis zum Jahr 2011 niemals arbeitslos gewesen, ist dies schon mit der am 4. Oktober 2008 gegenüber der Antragsgegnerin erfolgten Erklärung des Antragstellers, er habe keinen festen Wohnsitz, schlafe im Keller eines inzwischen geschlossenen Lokals, sei arbeitslos und wolle Leistungen nach dem SGB II beantragen, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zudem ist es für die Frage der Lebensunterhaltssicherung unerheblich, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; es kommt allein darauf an, ob ein dahingehender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 ‑ 10 C 4.12 ‑, a.a.O. Dass der Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit nicht in weit überwiegendem Maße als lediglich geringfügig Beschäftigter tätig und infolgedessen leistungsberechtigt im Sinne der §§ 7 und 9 SGB II gewesen ist, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, der Antragsteller habe erst im Jahre 2011 „seine Vollzeitstelle“ krankheitsbedingt verloren ist auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 23. Oktober 2014 im Ausgangsverfahren nicht nachvollziehbar. Insoweit fehlt es schon sowohl an substantiierten Angaben als auch an jeglichen Belegen zu der angeblichen Vollzeitbeschäftigung ‑ und im Übrigen auch zu einer Erkrankung in diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits in ihrer Klageerwiderung vom 16. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt, dass ausgehend von dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eine Vollzeitbeschäftigung nur für jeweils kurze Dauer festzustellen ist, nämlich lediglich für die Zeit vom 14. Januar bis Ende Juni 2003 (bei der I. -GmbH), vom 3. bis zum 20. April 2007 (Fa. S. A. GmbH) und vom 4. bis 30. Juni 2014 (Fa. U. ). Abgesehen von einer Teilzeittätigkeit bei der Firma G. im Umfang von 20 Wochenstunden vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 sind ansonsten ‑ beginnend ab dem 1. Juli 2005 ‑ ausschließlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (315,- bzw. 400,- EUR) V. .a. bei der Gaststätte C. , dem Restaurant T. , dem Hotel N. , der Fa. U1. und der Gaststätte V. in den Akten verzeichnet. Belege für seine gegenteilige Behauptung, namentlich einen Rentenversicherungsverlauf, hat der Antragsteller auch in der Folgezeit nicht erbracht. Soweit der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, auch der Umstand, dass er sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages derzeit noch in der Probezeit befände, spreche gegen eine Nachhaltigkeit der erzielten Mittel, greift das Beschwerdevorbringen ‑ ohne dass es hierauf angesichts der vorstehenden Ausführungen noch ankäme - ebenfalls nicht durch. Das Vorbringen der Beschwerde zu diesem Gesichtspunkt erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Probezeit spiele nach dem Willen des Arbeitgebers keine Rolle. Für die Richtigkeit dieser Behauptung ist jedoch nichts ersichtlich. Weder wird dargelegt, aus welchem Grunde die Regelung über die Probezeit in dem Arbeitsvertrag in diesem Falle nicht gestrichen worden ist, noch ist eine die Behauptung des Antragstellers stützende Erklärung des Arbeitgebers vorgelegt worden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zuvor bei dem Arbeitgeber auf 315,- EUR-Basis beschäftigt war, bietet keinen Anlass für die Annahme, die Probezeit sei bedeutungslos. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen zu den Ausweisungsgründen, namentlich der Verurteilung vom 7. Januar 2014, macht der Antragsteller im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit der im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung geltend. Auf derartige Fehler kann ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das ‑ wie bereits ausgeführt – nicht der Überprüfung der vorausgegangenen Entscheidung dient, sondern nur nachträglichen Veränderungen Rechnung tragen soll, jedoch nicht gestützt werden, weil es an dementsprechenden Veränderungen fehlt. Davon abgesehen mangelt es sowohl an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu dem angeblichen „Missverständnis“ und zu dem von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Umstand, dass nicht nur die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht angezeigt, sondern auch im Weiterbewilligungsantrag vom 4. September 2014 verschwiegen worden ist, sowie zu der Frage, warum dies nicht im Strafverfahren geltend gemacht worden ist als auch an Nachweisen für die Richtigkeit dieser Behauptung ‑ etwa einer eidesstattlichen Versicherung des Arbeitgebers, dass er die entsprechenden Erklärungen für den Antragsteller abgeben sollte und den Weiterbewilligungsantrag falsch ausgefüllt hat. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann vom Beschwerdegericht, das ‑ wie hier ‑ nicht Gericht der Hauptsache ist, weder überprüft noch selbst getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom, 7. Februar 2012 ‑ 18 B 14/12 ‑, juris, sowie Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 80 Rn. 186 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.