Beschluss
6 B 648/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.6B648.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem die kommissarische Besetzung einer A 13 zugeordneten Funktionsstelle betreffenden Konkurrentenstreitverfahren.
Einzelfall einer dienstlichen Beurteilung, deren Gesamturteil im Vergleich zu vorangegangenen Regelbeurteilungen trotz gewachsener Diensterfahrung schlechter ausgefallen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem die kommissarische Besetzung einer A 13 zugeordneten Funktionsstelle betreffenden Konkurrentenstreitverfahren. Einzelfall einer dienstlichen Beurteilung, deren Gesamturteil im Vergleich zu vorangegangenen Regelbeurteilungen trotz gewachsener Diensterfahrung schlechter ausgefallen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die zur kommissarischen Besetzung ausgeschriebene Stelle des Leiters der Verkehrsinspektion 2 in der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium L. vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, dem Beigeladenen bei der Besetzung der der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Funktionsstelle den Vorzug zu geben. Denn das auch bei der in Rede stehenden Dienstpostenvergabe zu beachtende Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen ist im Gesamturteil um einen Punkt besser ausgefallen als die des Antragstellers und vermittelt dem Beigeladenen daher einen Qualifikationsvorsprung. Soweit der Antragsteller meint, er sei in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt, weil seine Regelbeurteilung vom 30. August 2014 zu seinem Nachteil fehlerhaft erstellt worden sei, und insoweit Mängel im Beurteilungsverfahren und Plausibilitätsdefizite geltend macht, stützt sein Beschwerdevortrag diese Auffassung nicht. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, es sei ein Widerspruch darin zu sehen, dass der Endbeurteiler, PP G. , zu den Beurteilungsbeiträgen vom 28. Januar 2013 und 25. April 2014 kein abweichendes Votum abgegeben habe, jedoch bei der Endbeurteilung davon ausgegangen sei, die Erstbeurteilung sei im Quervergleich deutlich zu hoch ausgefallen, verfängt nicht. Gemäß Nr. 3.5 Absatz 7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) ist der Beurteilungsbeitrag der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorzulegen, die hierzu ein Votum abgeben muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist. Dafür, dass eine Abweichung von diesem Maßstab schon in dem Zeitpunkt offensichtlich war, als der Beurteilungsbeitrag vom 28. Januar 2013 bzw. der Beurteilungsbeitrag vom 25. April 2014 PP G. vorgelegt wurde, gibt das Beschwerdevorbringen indes nichts Durchgreifendes her. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die die Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen betreffende Bestimmung in Nr. 9.1 BRL Pol - dort Absatz 2 letzter Satz – hinweist, übersieht er, dass diese nicht den Endbeurteiler, sondern den Erstbeurteiler betrifft. Der Antragsgegner hat in Anbetracht der in der Regelbeurteilung enthaltenen Abweichungsbegründung, dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung sowie seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren auch hinreichend plausibilisiert, warum sich die "Regelvermutung" in Nr. 6 Absatz 1, zweiter Halbsatz BRL Pol im Fall des Antragstellers nicht in einem besseren Beurteilungsergebnis niedergeschlagen hat und sein Leistungsbild ein Gesamturteil von nur 3 Punkten rechtfertigt, obwohl seine vorhergehenden Regelbeurteilungen im Gesamturteil 4 Punkte ausweisen. Der Endbeurteiler hat die tatsächlich gezeigten individuellen Leistungen des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge, dem Beurteilungsvorschlag und den in der Endbeurteilerbe-sprechung gewonnenen Erkenntnissen in den Blick genommen und sie im Zusammenhang mit der aus 30 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 12 bestehenden Vergleichsgruppe bewertet, die sich aus Sicht des Antragsgegners durch eine hohe Leistungsdichte auszeichnete (vgl. Nr. 8.2 BRL Pol). Er hat sich trotz der weiter gewachsenen Diensterfahrung des Antragstellers veranlasst gesehen, eine Absenkung der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Bewertungen der acht Merkmale sowie des Gesamturteils vorzunehmen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Erstbeurteiler PD L1. und KDín D. , die in der Erstbeurteilung beziehungsweise dem Beurteilungsbeitrag jeweils zu besseren Beurteilungsergebnissen gelangt sind, hätten dem Endbeurteiler bei der Beratung in der Endbeurteilerbesprechung gerade nicht die für die erfolgte Absenkung erforderlichen Erkenntnisse vermitteln können, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausgangspunkt der abweichenden Endbeurteilung des Antragstellers war sein Leistungs- und Befähigungsbild. Diesbezügliche Kenntnisse konnten PD L1. und KDín D. dem Endbeurteiler ohne Weiteres vermitteln. Im Übrigen ignoriert der Antragsteller (auch) in diesem Zusammenhang den für die Absenkung allein maßgeblichen und in der Regelbeurteilung angeführten Grund, nämlich der die gesamte Vergleichsgruppe erfassende Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Dass im Rahmen des vorgenommenen Quervergleichs auch eine Berücksichtigung der für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (A 12) errechneten Quote für Prädikatsbeurteilungen stattgefunden hat, entspricht der Regelung in Nr. 8.2 BRL Pol und ist – wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Der weitere Vortrag, die Bemerkung unter III.5 und das Bewertungsergebnis widersprächen einander, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller lässt schon die unterschiedliche Zielrichtung der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und der maßgeblich die weitere Verwendung und berufliche Entwicklung betreffenden Angaben unter III. (vgl. die Regelungen in Nr. 7 BRL Pol) unberücksichtigt. Aber auch inhaltlich ergibt sich hier nicht zwingend ein Wertungswiderspruch, zumal sich die Bemerkung unter III.5 lediglich auf die letzten neun Monate des insgesamt 35 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums bezieht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Herabsetzung des Merkmals „Veränderungskompetenz“. Die Plausibilität der im Vergleich zur Erstbeurteilung um zwei Punkte niedriger ausgefallenen Endbeurteilung dieses Merkmals wird mit der Rüge, auch insoweit seien die in der Regelbeurteilung unter III. 5 bescheinigten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn ungeachtet der Frage, ob zu der diesem Merkmal zugeordneten Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol), der Aspekt der Freiwilligkeit gehört, werden von der Bewertung des Merkmals „Veränderungskompetenz“ auch weitere Kriterien - die Fähigkeit zur Selbstreflexion, die aktive und passive Kritikfähigkeit, die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen sowie die Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln - erfasst. Dies lässt der Beschwerdevortrag außer Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und2 GKG. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG gewesen. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem nach A 12 BBesO besoldeten Antragsteller müsste im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen. Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).