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Beschluss

6 B 577/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0731.6B577.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle einzubeziehen.

Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen.

Nr. 3.5 BRL Pol erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge und entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht, sich für kürzere Zeiträume die für die Erstellung der Regelbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse über die Leistungen des Polizeibeamten auf andere Weise zu beschaffen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden für März 2015 noch zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle einzubeziehen. Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen. Nr. 3.5 BRL Pol erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge und entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht, sich für kürzere Zeiträume die für die Erstellung der Regelbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse über die Leistungen des Polizeibeamten auf andere Weise zu beschaffen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden für März 2015 noch zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. G r ü n d e: Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die am 10. Februar 2015 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beförderungsplanstellen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die insoweit maßgebliche dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 rechtswidrig ist. Die formal den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 umfassende Regelbeurteilung erfasst die vom Antragsteller gezeigten Leistungen nur unvollständig, weil der Erstbeurteiler sich in Bezug auf einen Teilzeitraum von 10 Monaten mangels eigener dienstlicher Kontakte mit dem Antragsteller keinen hinreichenden eigenen Eindruck über dessen Leistungen verschaffen konnte und sich auch nicht in anderer Weise über dessen Leistungen des Antragstellers – etwa durch Einholung formloser Beurteilungsbeiträge – vergewissert hat. Vgl. zu einer ähnlichen Sachlage: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet. Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54, und juris, mit weiteren Nachweisen. Gemessen hieran erweist sich die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 als rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler den durch Nr. 3.1. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) vorgegebenen Beurteilungszeitraum nicht vollständig ausgeschöpft und die Regelbeurteilung somit auf eine in zeitlicher Hinsicht unzureichende Tatsachen- und Bewertungsgrundlage gestützt hat. Zwar hat der Erstbeurteiler, PHK N. , der erst seit dem 1. September 2013 Leiter des Schwerpunktdienstes der Polizeiinspektion 3 S. (PI 3) ist, sowohl von dem EPHK T. als Vertreter des Leiters der PI 3 als auch von dem PHK L. als stellvertretendem Leiter des Schwerpunktdienstes PI 3 Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume 25. November 2011 bis 1. August 2012 sowie 7. Januar 2013 bis 31. August 2013 eingeholt. Es liegen jedoch keinerlei Tatsachenfeststellungen und Werturteile von Vorgesetzten oder Kollegen des Antragstellers über seine Leistung und Befähigung in den Zeiträumen vom 1. Juli 2011 bis 24. November 2011 sowie 2. August 2012 bis 6. Januar 2013 vor. Ein zwingender Grund, der ein Absehen von der Einbeziehung dieser insgesamt 10 Monate umfassenden Zeiträume hätte rechtfertigen können, lag nicht vor. Er ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht darin zu sehen, dass Nr. 3.5 Absatz 2 BRL Pol einen Verzicht auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen gestattet, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind für die Beurteilung wesentlich. Denn diese Bestimmung, die sich an den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen muss, erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge. Sie entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht des Beurteilers, sich auf andere Weise Kenntnisse über die in einem Zeitraum von insgesamt 10 Monaten gezeigten Leistungen des Antragstellers zu verschaffen. Ob dazu auch die Einholung mündlicher Äußerungen der unmittelbaren Vorgesetzten bzw. Kollegen des Antragstellers ausgereicht hätte, kann offen bleiben, weil es auch daran im vorliegenden Fall fehlt. Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass die von dem Antragsteller in den genannten Zeiträumen wahrgenommenen Aufgaben für die Beurteilung wesentlich waren. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat er häufig als Wachdienstführer fungiert und das Projekt Tageswohnungseinbruch betreut. Diese Tätigkeiten lassen sich jedenfalls nicht ohne weiteres seinem in der dienstlichen Beurteilung unter I. beschriebenen sonstigen Tätigkeitsbereich zuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).