Beschluss
13 E 513/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0803.13E513.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Beiladungsantrag der Beschwerdeführer abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Beiladung der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. a) Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 -, juris, Rn. 76, sowie Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 = juris, Rn. 32. An der danach erforderlichen qualifizierten Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt es. Sie begehren ihre Beiladung zu dem Verfahren 13 K 2483/14, dessen Gegenstand der Antrag der Klägerin ist, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. März 2014 zu verpflichten, im Haus der Klägerin eine Abteilung für Neurochirurgie mit 35 Betten auszuweisen, hilfsweise den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die danach von der Klägerin angestrebte Planaufnahme nach § 8 KHG hat sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch. Am eigentlichen Planaufnahmeverfahren sind die Beschwerdeführer nicht beteiligt. Den Krankenkassen werden insoweit auch keine Rechte eingeräumt. Ihre Mitwirkung beschränkt sich auf eine Beteiligung an der Erstellung des Krankenhausplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 3 C 12.93-, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 13 A 6049/94 -, juris, Rn. 9. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 702) nichts geändert. Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 KHGG NW gehören sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder dem Landesausschuss für Krankenhausplanung als unmittelbar Beteiligte an der Krankenhausversorgung an. Als Mitglied des Landesausschusses arbeiten diese mit an der Erarbeitung von Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben notwendig sind (§ 15 Abs. 3 KHGG NRW). Ferner werden sie gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 KHGG NRW von der zuständigen Behörde zu den Vorgaben und Empfehlungen für die Krankenhausplanung gehört. Das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW weist den Krankenkassen hinsichtlich des eigentlichen Planaufnahmeverfahrens auch nicht deshalb eigene Rechte zu, weil die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept erarbeiten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) und die Verbände der Krankenkassen die zuständigen Behörden zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auffordern können (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Diese (nicht nur) den Krankenkassen eingeräumten Mitwirkungsrechte dienen lediglich der Erarbeitung einer ausgewogenen, allseits akzeptablen und somit optimierten Planentscheidung und das den Krankenkassen eingeräumte Initiativrecht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW) dem Zweck, einen Planungsstillstand auszuschließen (LT-Drs. 14/3958, S. 45). Das gemeinsam erarbeitete Planungskonzept unterliegt im Übrigen der vollständigen inhaltlichen und rechtlichen Überprüfung durch die zuständige Planungsbehörde, die es ablehnen, annehmen oder mit Änderungen versehen kann (LT-Drs. 14/3958, S. 45). Gemäß § 16 Abs. 1 KHGG NRW entscheidet allein die zuständige Behörde - ohne Mitwirkung der Krankenkassen - durch Bescheid darüber, welche Feststellungen in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Es bleibt auch unter der Geltung des Krankenhausgestaltungsgesetzes dabei, dass erst durch den Feststellungsbescheid Rechtsbeziehungen nach außen begründet werden, in die die Krankenkassen nicht eingebunden sind. b) Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 O 91.15 -, juris, Rn. 8; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169. Ob eine hinreichende Berührung rechtlicher Interessen mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Planaufnahme der Klägerin (vgl. insbesondere § 108 Nr. 2 SGB V, wonach die Krankenkassen Krankenhausbehandlung durch Plankrankenhäuser erbringen lassen dürfen) für die Beschwerdeführer angenommen werden kann, kann dahinstehen. Der Senat übt sein Ermessen jedenfalls dahingehend aus, dass von einer Beiladung abgesehen wird. Prozessökonomische Erwägungen, die für eine Beiladung sprechen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 KHGG NW (nur) sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder dem Landesausschuss für Krankenhausplanung als unmittelbar Beteiligte an der Krankenhausplanung angehören. Im Fall der Beiladung würde eine Bindung an das rechtskräftige Urteil aber nur für den jeweils beigeladenen Beteiligten einsetzen, nicht aber für nicht beigeladene Verbände oder Kassen. Dem könnte nur durch Beiladung aller Landesverbände der Krankenkassen oder Verbände der Ersatzkassen oder Sozialleistungsträger begegnet werden, was aber - ebenso wie die Beiladung nur der Beschwerdeführer - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht zweckmäßig und mit Blick auf die nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegenden Rechtsfolgen der Planaufnahme auch nicht notwendig erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar.