Beschluss
5 B 908/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.5B908.15.00
18mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2015 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (VG Gelsenkirchen, 16 K 3088/15) überwiegt. Ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit die Beschwerdebegründung überhaupt den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen genügt, fällt jedenfalls auch die vom Senat nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht schon Einiges für die Rechtmäßigkeit des im Wege der Allgemeinverfügung angeordneten zeitlich und örtlich beschränkten Verbots des Tragens und Mitführens von Bekleidungsstücken mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen der im Einzelnen aufgeführten Rocker-Motorradgruppierungen, „Outlaw Motorcycle Gangs“, Streetgangs oder rockerähnlichen Gruppierungen während der Cranger Kirmes 2015 (sog. „Kuttenverbot“). Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375/10 -, juris, Rn. 31. Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 A 2239/08 -, juris, Rn. 19 f. m. w. N. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Annahme der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung als nachvollziehbar, dass es beim Auftreten der einzelnen Rocker-Motorradgruppierungen, „Outlaw Motorcycle Gangs“, Streetgangs oder rockerähnlichen Gruppierungen – auch der „Freeway Riders“, denen der Antragsteller angehört – mit den für sie jeweils charakteristischen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Cranger Kirmes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden am Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommen wird. Insbesondere dürfte die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass es jederzeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen kann, wenn Angehörige rivalisierender Gruppierungen aufeinanderstoßen, die angesichts ihrer „Uniformiertheit“ als solche erkennbar in Erscheinung treten und die sich durch das entsprechende uniformierte Auftreten der jeweils rivalisierenden Gruppe provoziert fühlen. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich v. a. aus der nunmehr vorliegenden „Lageentwicklung und Gefährdungsbewertung“ des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen von Januar 2014 und Januar 2015 zur Rockerkriminalität in Nordrhein-Westfalen, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung Bezug nimmt. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass die „Rockerlage“ in Nordrhein-Westfalen geprägt sei von Expansionsbestrebungen der Gruppierungen. In diesem Zusammenhang komme es zur Verwirklichung von Gewaltdelikten bis hin zu schwersten Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Dahinter stehen nach polizeilichen Erkenntnissen Konflikte um selbst erhobene Gebietsansprüche und Einflussbereiche, die mit aller Konsequenz durchgesetzt würden. Die Gruppierungen verfügten über Zugang zu Waffen unterschiedlichster Art. Sowohl bei vorbereitet erfolgenden Auseinandersetzungen als auch bei spontanen Gewalttätigkeiten sei mit dem Einsatz von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen zu rechnen; dies gelte insbesondere für den Einsatz von Schusswaffen. Angesichts der latent hohen Gewaltbereitschaft sei auch zukünftig jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen zu rechnen. Dabei entstünden auch Gefahren für Dritte. Anhaltspunkte, die die Plausibilität dieser polizeilichen Einschätzung in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Sie wird vielmehr untermauert durch eine Vielzahl an Vorfällen im Zusammenhang mit „Rockern“ in den letzten Jahren, welche das Polizeipräsidium C. für seinen Zuständigkeitsbereich festgehalten hat und die in der Allgemeinverfügung im Einzelnen aufgeführt sind. Insbesondere der Vorfall am 18. Mai 2014 in einer Gaststätte in C. macht dabei deutlich, dass die Mitglieder der hier in Rede stehenden Gruppierungen auch dann nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschrecken, wenn unbeteiligte Dritte zugegen sind. Nach den vorliegenden Informationen drangen seinerzeit ca. zehn bis fünfzehn Mitglieder der „Freeway Riders“ in eine Gaststätte ein und zertrümmerten vor den Augen der Gaststättenbesucher die Einrichtung; Hintergrund waren Streitigkeiten zwischen rivalisierenden Clubs. Dass die „Rocker“ selbst auf großen öffentlichen Veranstaltungen – und damit im Beisein einer Vielzahl unbeteiligter Personen – ihre Auseinandersetzungen austragen, zeigt der aktuelle Vorfall am 13. März 2015 vor Beginn eines Fußballspiels im S.-Stadion in C. Dort begingen Mitglieder der „Bandidos“ und „Supportergruppierungen“ – offenbar spontan – eine schwere Körperverletzung zum Nachteil eines Mitglieds der Gruppierung „United Tribunes“. Schon nach eigenen Angaben traten zudem die „Bandidos“ und die „Freeway Riders“ während der Cranger Kirmes 2013 gemeinsam auf, um „Stärke gegen die ,Hells Angels‘ zu zeigen“. Dies belegt nicht nur, dass gerade das uniformierte Auftreten in der Öffentlichkeit darauf abzielt, rivalisierende Gruppierungen zu provozieren. Es zeigt sich außerdem, dass nicht zuletzt auch die „Freeway Riders“ bereit sind, sich an Auseinandersetzungen der „Bandidos“ mit deren rivalisierenden Clubs zu beteiligen. Ausgehend hiervon ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch auf der Cranger Kirmes 2015 mit der Begehung von Gewaltdelikten konkret zu rechnen sein dürfte, wenn dort rivalisierende, sich durch das Tragen ihrer Kutten etc. gegenseitig provozierende „Rockergruppierungen“ aufeinanderstoßen. Dabei wird zugrunde gelegt, dass vorliegend schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt, da im Schadensfall hochrangige Schutzgüter – Leib und Leben von Menschen – betroffen sind und das Ausmaß eines möglichen Schadens – im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden „Rockergruppierungen“ werden schwerste Körperverletzungs- bis hin zu Tötungsdelikten begangen – besonders groß sei kann. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Cranger Kirmes mit einer durchschnittlichen Besucherzahl von etwa vier Millionen Menschen innerhalb von zehn Tagen um eines der größten Volksfeste in Deutschland handelt mit einer im Vergleich zu anderen Volksfesten enorm hohen Dichte und Enge, vgl. Wikipedia-Eintrag zur „Cranger Kirmes“ vom 5. August 2015, können im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden „Rockergruppierungen“ immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen, zumal nach den polizeilichen Erkenntnissen hierbei mit dem Einsatz von Waffen – bis hin zu Schusswaffen – zu rechnen ist. Es spricht nach alldem Einiges dafür, dass die Schwelle zu einem bloßen Gefahrenverdacht vorliegend überschritten ist. Siehe dazu Schl.-H. OVG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 4 KN 1/11 -, juris, Rn. 35. Ungeachtet verbleibender Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr, denen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, führt vorliegend jedenfalls eine allgemeine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktritt. Das mit der Allgemeinverfügung verfolgte öffentliche Interesse, den Eintritt von Schäden an Leben und Gesundheit von Menschen zu verhindern, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seine „Kutte“ auf der Cranger Kirmes zu tragen. Die Belastung des Antragstellers durch das „Kuttenverbot“ und die damit verbundene Beschränkung der von ihm geltend gemachten Freiheitsrechte ist demgegenüber gering. Dem Antragsteller ist es lediglich an zehn Tagen für jeweils einige Stunden und nur in dem in der Anlage zur Allgemeinverfügung näher festgelegten räumlichen Bereich, der dem Bereich gemäß der Festsetzungsverordnung zur Cranger Kirmes vom 2. Oktober 2013 entspricht, untersagt, Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu tragen, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen seiner Zugehörigkeit zu den „Freeway Riders“ wiedergeben; im Übrigen steht es ihm frei, die Cranger Kirmes ohne die genannten Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände uneingeschränkt zu besuchen und seine „Kutte“ während der Kirmeszeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung zu tragen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (mangelnden) Strafbarkeit des Tragens von „Rocker-Kutten“. Der Bundesgerichtshof hat – soweit dies der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung zu entnehmen ist – entschieden, dass das Tragen von „Rocker-Kutten“, auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen „Chapters“ angebracht sind, mangels Vorliegens eines entsprechenden Straftatbestands nicht strafbar ist. Dass das Tragen einer „Rocker-Kutte“ nicht strafbar ist, bedeutet jedoch nicht grundsätzlich, dass dieses nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr untersagt werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass gleichwohl das Tragen einer „Kutte“ mit den entsprechenden Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen polizeirechtlich verboten sein kann. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/13 -, Pressemitteilung Nr. 113/2015 des BGH (die Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.