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Beschluss

12 A 1894/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0813.12A1894.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht maßgeblich auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen lässt - ungeachtet des Umstandes, dass Einiges dafür spricht, dass die Pflegezulage nach § 35 BVG, anders als das Zulassungsvorbringen annimmt, nicht die hauswirtschaftliche Versorgung des Empfängers sicherstellen soll -, vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, juris, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Pflegezulage nach § 35 BVG dem gleichen Zweck i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wie die durch die Beklagte gewährten Leistungen der Jugendhilfe dient. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich insbesondere daraus, dass bisher ungeklärt ist, in welchem Umfang die Leistungen der Beklagten - insbesondere das sogenannte Basisentgelt - den pflegerischen Bedarf des Klägers decken (sollen).