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Beschluss

4 B 361/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0818.4B361.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gegen die Anordnung unter I.1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014, an der Außenfassade der Spielhalle der Antragstellerin in der O. Straße 262, L. , die Werbung mit dem Begriff „Las Vegas“ zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen, gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 6332/14 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 wieder-herzustellen, zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 19. November 2014 der in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 unter I.1. ausgesprochenen Aufforderung, an der Außenfassade der Spielhalle der Antragstellerin in der O. Straße 262, L. , die Werbung mit dem Begriff „Las Vegas“ zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen, dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001– 1 DB 26.01 – juris, Rn. 6. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie unter anderem auf das gesteigerte Interesse abgestellt hat, dass der zusätzliche Spielanreiz durch die unzulässige Werbung an der Außenfassade der Spielhalle schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung ohne weiteren Aufschub beendet wird und konkurrierende Unternehmer, die sich rechtstreu verhalten, nicht benachteiligt werden. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, die Werbung mit dem Begriff „Las Vegas“ zu entfernen oder unkenntlich zu machen, das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil ihre Klage insoweit voraussichtlich erfolglos sein wird. Überwiegendes spricht dafür, dass sich die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 in diesem Umfang als rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Entfernung des Begriffs „Las Vegas“ darauf gestützt, dass die Außenwerbung mit dieser Bezeichnung § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW widerspreche. Gemäß §§ 26 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Auch wenn diese Werberestriktionen als noch hinreichend bestimmte verfassungsrechtlich unproblematische Berufsausübungsregelungen anzusehen sind, vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Juni 2015– 1 B 5.13 –, juris, Rn. 189 f., stößt eine Auslegung dieser Verbote im Sinne eines totalen Werbeverbots unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auf Bedenken. Unproblematisch sind sie jedoch, soweit sie entsprechend der Begründung zu § 26 Abs. 1 GlüStV verhindern sollen, dass von der äußeren Gestaltung von Spielhallen ein übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen ausgeht. Vgl. z. B. Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 92. Dies kann sowohl bei einer Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele der Fall sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW) als auch bei einer besonders auffälligen Gestaltung (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW). Bei der Prüfung, ob im Einzelfall ein zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird, kann auch im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 GlüStV auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen. Gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV gilt § 5 GlüStV auch für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen; die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Mai 2014– 22 CS 14.640 –, NVwZ-RR 2014, 684 = juris, Rn. 17, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 = juris, Rn. 45 ff. und Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV, § 26 Rn. 8 a. E.; ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 30. April 2013 ‑ 14-38.07.03 - 15 –, http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redak-teure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Verfas-sung_und_Recht/spielhallenerlass1304.pdf. Gemessen daran kommt ernsthaft in Betracht, dass von der Bezeichnung „Las Vegas“ in der derzeit gewählten Gestaltung eine unzulässig übermäßig werbliche Anreizwirkung ausgeht. Der Begriff „Las Vegas“ dürfte ‑ wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht ‑ als Hinweis auf die gleichnamige, wegen ihres großen Glücksspielangebotes, gerade auch in Casinos, bekannte Stadt im US-Bundesstaat Nevada mit knapp 600.000 Einwohnern und knapp 2 Millionen Einwohnern in der angrenzenden Region, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Las _ Vegas, zu verstehen sein. Damit zielt die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen darauf, entsprechende „positive Assoziationen“ zu wecken. Auch wenn Passanten deshalb noch nicht mit einem ähnlich umfänglichen Spielangebot rechnen werden wie in Las Vegas, wird jedenfalls durch diese Assotiationen ein irgendwie besonderes Spielangebot suggeriert und Neugier geweckt, wie dies genau beschaffen ist. Damit zielt die Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit einer Spielhalle auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs und geht über die bloße zulässige Information über das vorhandene Angebot hinaus. Zudem weist der Schriftzug „Las Vegas“ als Bestandteil der Außenfassade der in einem mehrstöckigen Gebäude untergebrachten Spielhalle der Antragstellerin eine besonders auffällige Gestaltung auf, von der für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgeht. Die Außenfassade der Spielhalle ist auf Blickfang ausgerichtet. Über den – im Erdgeschoß befindlichen – Schaufenstern der Spielhalle sind die Bezeichnungen „Magic Hall“ und „Las Vegas“ angebracht. Die aus dunklen Großbuchstaben bestehenden Schriftzüge erreichen eine beachtliche Größe, sind hell unterlegt sowie auffällig gestaltet und eingerahmt. Darüber hinaus befindet sich an der Außenfassade eine senkrecht angebrachte Werbebeschriftung, die die Höhe des Gebäudes erreicht. Die Gestaltung besteht aus überlebensgroßen Figuren sowie den untereinander angebrachten Wörtern „BILLARD“, „FLIPPER“, „UNTERHALTUNG“, „AUTOMATEN“ und „DELIL“, wobei „DELIL“ aufgrund der Größe und Gestaltung des Schriftzugs optisch hervorgehoben ist. Als Bestandteil der Gestaltung dieser Außenfassade geht auch von der Bezeichnung „Las Vegas“ eine erhebliche blickfangmäßige Wirkung aus. Erweist sich die Anordnung, die Werbung mit dem Begriff „Las Vegas“ zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen, danach voraussichtlich als rechtmäßig, geht insoweit die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es steht ihr frei, die voraussichtlich unzulässige Bezeichnung „Las Vegas“ vorübergehend zu überdecken, bis sie über den Ausgang des Klageverfahrens letzte Klarheit hat. Ein Überdecken dürfte trotz der beachtlichen Größe des Schriftzugs „Las Vegas“ mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand, etwa durch ein vorläufig anzubringendes Schild, zu erreichen sein. Angesichts einer solchen (noch) zumutbaren Übergangslösung einerseits und der aufgrund der auffälligen Werbung mit dem Schriftzug „Las Vegas“ ausgehenden erheblichen Anreizwirkung andererseits überwiegt das Gewicht des durch §§ 26 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW beabsichtigten Schutzes vor Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV). Diese überragend wichtigen Gemeinwohlziele haben besonderes Gewicht, weil von Spielhallen eine besonders starke Suchtgefahr ausgeht. Das Suchtpotential bei Geldspielgeräten ist unter allen Glücksspielen am höchsten wie sämtliche Studien belegen. Bei der weit überwiegenden Zahl der pathologischen Glücksspieler (86,8 %) konnte eine Abhängigkeit aufgrund ihres Spiels an Geldspielautomaten in einer Spielhalle diagnostiziert werden. Aus zahlreichen Forschungsprojekten konnte die Erkenntnis gewonnen werden, dass pathologische Glücksspieler durchschnittlich jeden zweiten Tag zumeist bis zu fünf Stunden spielen und insgesamt hohe Geldbeträge verlieren. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), LT NRW-Drs. 16/17 vom 1. Juni 2012, S. 43 m. w. N. Das Spielen dieses Glücksspiels hat nach einer Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung trotz rigiderer gesetzlicher Regelungen in letzter Zeit erneut zugenommen. Die Ergebnisse korrespondieren mit der Entwicklung der Umsatzzahlen auf dem Glücksspielmarkt. Danach hat der gewerbliche Geldspielautomatenmarkt weiter zugenommen. Automatenhersteller und -aufsteller haben offenbar Mittel und Wege gefunden, die Umsätze in den Gaststätten, Spielhallen und anderen Orten weiter zu steigern. Vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, http://www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/?sub=81. Vor diesem Hintergrund erscheint die baldige wirksame Umsetzung zumindest der rechtlich wenig zweifelhaften Regelungen zum Spielerschutz und zur Verhinderung irreführender Werbung durchaus dringlich, auch wenn der Schriftzug „Las Vegas“ in der streitgegenständlichen Form schon seit vielen Jahren an der Außenfassade der Spielhalle angebracht sein sollte und die Antragsgegnerin nach Inkrafttreten der Regelung nicht sofort eingeschritten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).