Gerichtsbescheid
13 D 45/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0819.13D45.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens, das beim Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 9 L 386/15 geführt wurde und dessen Überlänge die Klägerin rügt, war ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die FernUniversität in Hagen, mit der sie die vorläufige Zulassung im Sommersemester 2015 als Teilzeitstudentin im Bachelorstudiengang Psychologie begehrte. Diesen Antrag hatte die Klägerin am 17. März 2015 beim Verwaltungsgericht Arnsberg zugleich mit der in der Hauptsache auf die Zulassung zum entsprechenden Studiengang gerichteten Klage VG Arnsberg 9 K 1050/15 gestellt. Mit Beschluss vom 16. April 2015 lehnte die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und setzte den Streitwert auf 5000,00 Euro fest. Die Klägerin erhob am 29. April 2015 Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (13 B 540/15) sowie die Festsetzung des Streitwerts (13 E 459/15) und beantragte in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Das erkennende Gericht wies beide Beschwerden mit Beschlüssen vom 10. Juni 2015 zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der begehrten vorläufigen Zulassung zum Studium gründete dies darauf, dass die Klägerin nicht durch einen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Klägerin hat – wiederum ohne einen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO – am 26. Juni 2015 diese Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG im Hinblick auf das Ausgangsverfahren VG Arnsberg 9 L 386/15 erhoben, mit der sie in Bezug auf die Rechtsmittelverfahren beim erkennenden Gericht 13 B 540/15 und 13 E 459/15 Verzögerungsrüge erhoben hat und Entschädigung „bei Verzögerung der Bearbeitung der erhobenen Rechtsmittel von Amts wegen“ geltend macht. Diese Verfahren würden „seit mehr als zwei Monaten bei einstweiliger Anordnung im Beschwerdeverfahren gehindert“. Der Schadensersatz werde in Höhe von 500,00 Euro monatlich geltend gemacht. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsklage unter verschiedenen Gesichtspunkten keine Aussicht auf Erfolg haben kann. In Bezug auf die Aussage in der Klageschrift, „die Abhängigkeit der Klage vom Prozesskostenhilfeantrag und einer Vertretung“ sei nicht gegeben, teilte das Gericht der Klägerin mit, dies werde so verstanden, dass sie es ablehne, einen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage zu stellen, und unmittelbar Klage erheben wolle. Weiter sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihr im Hinblick auf die Dauer der Rechtsmittelverfahren 13 B 540/15 und 13 E 459/15 eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer von 500,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und sieht mit Blick auf die Verfügung des Gerichts vom 2. Juli 2015 von einer Stellungnahme ab. Die Gerichtskosten für das Entschädigungsverfahren in Höhe von 212,00 Euro sind durch Kostenrechnung vom 13. August 2015 bei der Klägerin angefordert worden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens VG Arnsberg 9 L 386/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage ist zu entscheiden, weil sie gemäß § 90 Abs. 1 VwGO schon durch Erhebung bei Gericht rechtshängig ist. Dies gilt – anders als z.B. im Zivilprozess gemäß § 253 Abs. 1 ZPO – unabhängig von der Zustellung der Klage an den Beklagten gemäß § 85 VwGO, die bei den Entschädigungsklagen im Sinne von § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG gemäß § 12 a i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erfolgen soll. Deshalb ist das bei Gericht wirksam angefallene Verfahren in der Prozessordnung entsprechender Weise zu erledigen, auch wenn angeforderte Gerichtskosten nicht gezahlt werden. Vgl. zu den Problemstellungen bei entsprechender Situation im Sozialgerichtsprozess auf der Grundlage von § 94 SGG: BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 8/14 B –, juris, insbesondere Rn. 15 ff., 26 ff. Wegen dieser in allen öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten gleichen Situation besteht die Absicht des Gesetzgebers, auch in diesen Gerichtsbarkeiten die Rechtshängigkeit – beschränkt auf die Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer – von der Zustellung abhängig zu machen, die ihrerseits gemäß §§ 12 a, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses unterbleiben darf bzw. soll. Bis diese Änderung wirksam ist, müssen durch Erhebung rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen im Sinne des 17. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes durch in den jeweiligen Prozessordnungen – hier der VwGO – für die Erledigung von Verfahren vorgesehene und der formellen Rechtskraft fähige Entscheidungsformen behandelt werden. Ein Zuwarten auf die Zahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin ist deshalb weder zulässig noch geboten. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. § 84 VwGO gilt nach § 173 Satz 2 VwGO auch für Verfahren nach dem 17. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes, der den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 -13 D 23/13 -, juris; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 173 VwGO, Rn. 18; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 173 VwGO, Rn. 4 und 15. Der Senat entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - 13 D 23/13 -, juris, Rn. 26 ff. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig. Die Klägerin war bei Klageerhebung und ist bei Erlass des Gerichtsbescheids nicht postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 4 VwGO ist vor dem Oberverwaltungsgericht eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO erforderlich. Die Klägerin hat keinen Bevollmächtigten und scheint es trotz der Hinweise in der Verfügung vom 2. Juli 2015 (sowie in den Verfahren 13 B 540/15 und 13 E 459/15) auch abzulehnen, einen solchen zu bestellen. Die Anwendung des Vertretungserfordernisses auf das erstinstanzliche Entschädigungsverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. Vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2013 ‑ X K 11/12 ‑, juris, Rn. 7 bis 13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des – nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbaren – § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.