Beschluss
12 A 661/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0820.12A661.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 19.568,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 19.568,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei für die Erbringung der Leistung im Hilfefall des Kindes K. T. während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht örtlich zuständig gewesen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die Kindesmutter, Frau K1. T. , in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angenommenen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe bzw. ein solcher nicht feststellbar gewesen sei und sich die örtliche Zuständigkeit daher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) gerichtet habe. Soweit der Kläger in diesem Kontext vorträgt, Frau T. habe sich nach den Angaben der Jugendhilfeeinrichtung Heidehaus „zumindest in der Woche regelmäßig in L. aufgehalten“, es habe aber „aufgrund der im Verwaltungsvorgang mehrfach dokumentierten Verweigerungshaltung von Frau T. … nicht ermittelt werden (können), wo genau in L. sie sich aufgehalten hat“ und ein gewöhnlicher Aufenthalt für die Zeit vom 17. Mai 2011 bis 29. Februar 2012 sei „somit nicht feststellbar“, geht er nicht darauf ein, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter im Gebiet der Stadt L. ungeachtet der Frage, „wo genau“ sie sich dort aufgehalten hat, feststellbar gewesen ist. Nach der auch für den Anwendungsbereich des § 86 SGB VIII maßgeblichen Begriffsdefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Mit dem Nebeneinander der Begriffe „Ort“ und „Gebiet“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Zuordnung des Aufenthalts zu einer bestimmten Stelle nicht erforderlich ist. Vgl. zur identischen Regelung des § 9 Satz 1 AO: Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juli 2015, § 9 AO, Rn. 19. Auf welche Art von Territorium es hierbei ankommt, hängt jeweils vom Inhalt derjenigen Vorschrift ab, die an das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts anknüpft. Vgl. Buciek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand 1. Mai 2011, § 9 AO, Rn. 27; Koenig, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 9, Rn.9. Bei Bestimmungen, die - wie § 86 SGB VIII - auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche von Leistungsträgern abstellen, reicht es daher aus, den gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines solchen sachlich zuständigen Trägers zu lokalisieren. Vgl. zur der dem § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ebenfalls entsprechenden Norm des § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG: Groth, in: jurisPK-SGB XII, Stand 1. Mai 2014, § 10a AsylbLG, Rn. 53. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oblegen, weitergehend darzutun, dass es nicht möglich gewesen sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter im Gebiet der Stadt L. festzustellen. Allein der Umstand, dass ein konkreter Wohnsitz oder ein entsprechend eingrenzbarer Aufenthaltsort im Stadtgebiet nicht bekannt war, stand einer solchen Feststellung nicht zwangsläufig entgegen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tat-sächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Diesen Zulassungsgrund vermag der Kläger nicht damit darzulegen, dass er geltend macht, in der „Bestim-mung des Aufenthaltsortes der Frau T. “ bzw. der „Dokumenten- und Aus-sagenbeschaffung - nicht zuletzt wegen der Aussageverweigerung von Frau T. “ liege eine tatsächliche Schwierigkeit. Dass die vom Gericht zu leistende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auch auf der Grundlage der bereits im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in besonderem Maße komplex sei, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es den Sachverhalt bezüglich der Aufenthaltsverhältnisse der Frau K1. T. nicht ausreichend erforscht habe, greift nicht durch. Bei einem an das Amtsermittlungsgebot anknüpfenden Verfahrensfehler muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 8 B 43.09 -, juris, vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, vom 18. April 2012 - 4 B 30.11 -, BauR 2012, 1233, juris, und vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht vorträgt, dass er in der beschriebenen Weise auf eine weitere Sachver-haltserforschung hingewirkt habe, und er auch nicht aufzeigt, aus welchen konkreten Gründen sich bestimmte Ermittlungen ohnehin aufgedrängt hätten. Bezeichnenderweise macht der Kläger für sich selbst geltend, „alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltes von Frau T. ausgeschöpft“ zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.