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Beschluss

1 E 674/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0824.1E674.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, welches durch Rücknahme der Klage beendet wurde, in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Anhebung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 8.000 Euro ist nicht gerechtfertigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet dabei der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro – der sog. Auffangstreitwert – anzunehmen. Letzteres ist auch hier der Fall. Da es in Anbetracht der Klagerücknahme nicht mehr zu einer Antragstellung in einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, ist das Begehren des Klägers aus dessen schriftsätzlichem Vorbringen heraus zu bestimmen. Dabei ist zum einen der schriftlich angekündigte Klageantrag, zum anderen (ergänzend) aber auch der sonstige Inhalt der Klagebegründung von Bedeutung. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: In der Klageschrift vom 16. Januar 2014 hat der Kläger angekündigt zu beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 die Beklagte zu verurteilen, als Unfallfolge des Arbeitsunfalls (richtig: Dienstunfalls) vom 28.12.2010 die Zwergfellhernie anzuerkennen und gesetzliche Leistungen zu erbringen. Dabei lässt der letzte Teil dieser Antragsformulierung nicht hinreichend erkennen, welche „gesetzliche(n) Leistungen“ konkret gemeint sein sollen. Er erweist sich insofern als zu unbestimmt, um als etwaige Grundlage für eine nähere wirtschaftliche Bestimmung des Streitwertes im Rahmen des § 52 Abs. 1 oder gar Abs. 3 GKG zu dienen. Hinzu kommt, dass die Klagebegründung eindeutig hervortreten lässt, dass sich die Klage (allein) gegen die im Antrag ausdrücklich erwähnten Bescheide vom 22. Mai 2011 und 14. Januar 2014 richten sollte. Diese Bescheide bezogen sich aber nicht auf die Gewährung konkreter Unfallfürsorgeleistungen, sie betrafen vielmehr ausschließlich die grundsätzliche (Vor-)Frage der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten beim Kläger aufgetretenen Erkrankung, der Zwerchfellhernie, „als Folge des Dienstunfalls“. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den genannten Bescheiden von der Anerkennung der „Behandlungsbedürftigkeit“ der Zwerchfellhernie die Rede ist. Denn auch das bezieht sich der Sache nach auf die vorbezeichnete Frage der Anerkennungsfähigkeit als Unfallfolge und meint jedenfalls keine behördliche Entscheidung über die Gewährung konkreter gesetzlicher Unfallfürsorgeleistungen im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG. Soweit die Bescheide in diesem Zusammenhang erwähnen, Kostenträger für die Heilbehandlungskosten sei die zuständige Krankenkasse, handelt es sich um keine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes, sondern um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage, wie sie sich aufgrund der fehlenden Anerkennung als Dienstunfallfolge darstellt. Da somit Gegenstand des Verfahrens keine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf bezogener Verwaltungsakt gewesen ist, ist für die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstrebte Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG kein Raum. Nach der ständigen Rechtsrechtsprechung des Senats ist es in Verfahren, in denen wie hier um die Anerkennung bestimmter Erkrankungen/Beschwerden als Folge eines (bereits anerkannten) Dienstunfalls gestritten wird, vielmehr angemessen und ausreichend, den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Vgl. statt vieler etwa den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2009 – 1 E 1320/09 – (n.v.), m.w.N., in einem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten betriebenen Streitwertbeschwerdeverfahren. Dabei tritt in den Hintergrund, dass eine Anerkennungsentscheidung der in Rede stehenden Art nahezu stets auch (je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus wirtschaftlich bedeutsame) Folgewirkungen dahin hat, ob auf ihrer Grundlage von dem Beamten Unfallfürsorgeleistungen wie die Übernahme von Heilbehandlungskosten nach § 33 BeamtVG und ggf. noch weitere Leistungen wie etwa Unfallausgleich in Anspruch genommen werden können. Dies kann aber im Ergebnis unberücksichtigt bleiben, wenn derartige Leistungen wie hier vom Streitgegenstand des Verfahrens (noch) nicht konkret mit erfasst werden. Das verhält sich im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen zunächst nur um die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall gestritten wird; auch dort findet der Auffangstreitwert Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).