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Beschluss

6 A 2141/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.6A2141.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Archäologiedirektors auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten „Leiter der Archäologischen Zone L.“ gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Archäologiedirektors auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten „Leiter der Archäologischen Zone L.“ gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Antrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung seiner Umsetzung und die Rückübertragung der Funktion „Leiter der Archäologischen Zone“ begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Umsetzung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere weise die im weit gespannten Organisationsermessen der Beklagten stehende Maßnahme keine Ermessensfehler auf. Der neue Dienstposten des Klägers sei amtsangemessen. Er sei im aktuellen Stellenplan der Beklagten mit der Wertigkeit A 15 ausgewiesen. Die Stellenbewertung sei nicht zu beanstanden. Die Umsetzung sei nicht durch einen Ermessensmissbrauch geprägt. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten, dem Landschaftsverband S. als künftigem Betreiber der Archäologischen Zone und dem Kläger sei nicht mehr gegeben. Die Beklagte halte den Kläger als Leiter des Projekts für ungeeignet und sehe die Erfolgsziele des Projektes als gefährdet an. Dies ergebe sich bereits aus der durch den Kläger fahrlässig verursachten Rückforderung von Fördergeldern seitens der Bezirksregierung. Darüber hinaus habe der Landschaftsverband S. eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr für möglich erachtet. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten aus September 2006 stehe einer Umsetzung nicht entgegen. Sie sei unwirksam, weil sie zum einen nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei und zum anderen den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums widerspreche. Dessen ungeachtet sei die in der Vereinbarung genannte Bedingung für einen Entzug der Leitungstätigkeit „wegen Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes“ gegeben. Das hilfsweise erhobene Begehren des Klägers auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit sei unbegründet, weil die Beklagte ihm eine solche zugewiesen habe. Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Soweit Ziffer 10 Satz 3 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten aus September 2006 eine Verpflichtung der Beklagten zur Erläuterung und schriftlichen Fixierung der Gründe für die Entziehung der Leitungsfunktion beinhaltet, ist die Beklagte dieser mit der persönlichen Erläuterung durch den Stadtdirektor L. am 10. April 2013 und der Übergabe des die Gründe für die Entziehung der Leitungsfunktion beinhaltenden Schreibens vom gleichen Tag nachgekommen. Ein darüber hinausgehender Inhalt, insbesondere eine weitergehende Anhörungsverpflichtung, lässt sich dem maßgeblichen Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger unter dem 10. April 2013 übertragene Aufgabe der „wissenschaftlichen Erforschung der Ausgrabungen des Grabungsfeldes der zukünftigen Haltestelle I.--markt -Q.----straße anlässlich des Baus der Nord-Süd Stadtbahn L1. “ nicht amtsangemessen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. In dem durch das Besoldungsrecht und das Haushaltsrecht gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend statusrechtlichen Ämtern zuzuordnen. Er entscheidet ausschließlich im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991– 2 C 41.89 –, juris, Rn. 18, und vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 26, sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5.04 –, juris, Rn. 21. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass es sich bei der dem Kläger zugewiesenen Forschungsstelle um einen amtsangemessenen Dienstposten handelt, auf den aktuellen Stellenplan der Beklagten und die nach den Kriterien des Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement vorgenommene Stellenbewertung gestützt. Danach erweise sich der Dienstposten insbesondere angesichts des Schwierigkeitsgrades der Informationsverarbeitung und des Grades der Selbständigkeit sowie der Vor- und Ausbildung als eine Stelle der Wertigkeit A 15. Dem setzt der Kläger keine durchgreifenden Einwände entgegen. Seine ausführliche Stellungnahme zu der von der Beklagten vorgenommenen Stellenbewertung als Anlage zum Schriftsatz vom 31. März 2014 gibt seine persönliche Ansicht zu den einzelnen Parametern wieder. Sie lässt bereits unberücksichtigt, dass es einer dem Dienstherrn obliegenden Wertung bedarf, ob er einen Dienstposten einem bestimmten Statusamt zuordnet. Valide, der Wertung der Beklagten entgegenstehende Aspekte benennt der Kläger nicht. Auch sein Einwand, dass die „Grabung“ bereits veröffentlicht sei, und zwar durch die Publikation von Prof. G. („Ausgrabungen im Bereich der Haltestelle I.--markt in L1. , 2004 – 2009“), bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Wunsch der Beklagten nach einer breiteren, fundierteren, vollständigen und von ihr autorisierten Ausarbeitung, die den an eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung zu stellenden Anforderungen entspreche, nachvollziehbar und plausibel sei. Es kommt der Beklagten, wie sie auch in ihren Schriftsätzen verdeutlicht hat, auf eine (eigenständige) von ihr autorisierte wissenschaftliche Abschlussuntersuchung und Bewertung der Grabungsstelle an. Eine solche liegt bislang nicht vor. Es besteht kein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Umsetzungsentscheidung vom 10. April 2013 ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Es gebe, so das Verwaltungsgericht, keinen Hinweis dafür, dass die für die Umsetzung von der Beklagten angeführten Gründe konstruiert oder vorgeschoben seien. Vielmehr habe sie sich darauf stützen dürfen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger sowie ihren Entscheidungsträgern und denen des Landschaftsverbandes S. als künftigem Betreiber der Archäologischen Zone mittlerweile fehlte. Ein solches gestörtes Vertrauensverhältnis stellt – ungeachtet etwaiger Verursachungsbeiträge – regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Umsetzung dar. Eine mangelnde Eignung seiner Person ist entgegen der Ansicht des Klägers damit nicht festgestellt. Rechtlich unerheblich ist der Einwand des Klägers, mit seiner Umsetzung sei keine Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der öffentlichen Aufgabenerledigung eingetreten, vielmehr sei seitdem gar nichts geschehen. Abgesehen davon, dass der Fortschritt der Grabungsstelle nicht nur von der Beklagten vorgetragen ist, sondern auch in den frei zugänglichen Bildern im Internet nachverfolgt werden kann, beruht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf den sich aus einem fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Amtswaltern für die Aufgabenwahrnehmung ergebenden Schwierigkeiten. Dass die Auswechslung des Inhabers einer konfliktbeladenen Leitungsfunktion insoweit geeignet ist, zur Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung beizutragen, wurde oben bereits festgestellt. Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Vertrauensverlust lasse sich schon aus der durch den Kläger (schlicht) fahrlässig verursachten Rückforderung von Fördergeldern herleiten, nichts Durchgreifendes entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Zusammenhang zwischen dem Projekt „Archäologische Zone“ und den zurückgeforderten Mitteln. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 18.000,00 € setzt sich aus 10.000,00 € für die wissenschaftliche Untersuchung der Synagogengrabung und 8.000,00 € für die Konservierung und Restaurierung ortsfester Bodendenkmäler der Archäologischen Zone zusammen (vgl. hierzu auch Seite 2 f. des Abdrucks des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts L1. vom 26. September 2014 – 19 K 2828/13 –). Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe hinreichende Anhaltspunkte für das fehlende Vertrauen zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband S. angeführt, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung nicht nur auf das Schreiben des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung vom 13. April 2013 gestützt, sondern vielmehr auch auf den der Umsetzung vorangegangenen Schriftverkehr um die Einsichtnahme in die Grabungsunterlagen. Insoweit musste der Kläger erst durch den Oberbürgermeister angewiesen werden, die Unterlagen dem Landschaftsverband S. zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis darauf, dass die Verzögerung der Herausgabe– wie der Kläger meint – auf einer Anweisung des Kulturdezernenten beruhte, lässt sich dem vorliegenden Schriftverkehr nicht ansatzweise entnehmen. Erfolglos rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarung aus September 2006 fehlerhaft gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Ziffer 10 der Vereinbarung aus September 2006 der Umsetzung nicht entgegenstehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Vereinbarung wegen eines möglichen Verstoßes gegen zwingendes Beamtenrecht Bestand haben könne, sei die Voraussetzung für die Entziehung der Leitungsfunktion, nämlich eine „Gefährdung der Erfolgsziele des Projekts“, in Anbetracht des fahrlässigen Umgangs mit Fördergeldern und des nicht konstruktiven Umgangs zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landschaftsverbandes S. erfüllt. Dem setzt der Kläger ausschließlich seine persönliche Wertung der Vorfälle entgegen. Die bereits geschilderte Bedeutung der genannten Aspekte für das Vertrauensverhältnis, und damit auch für den Erfolg des Projekts stellt er hingegen nicht stichhaltig in Frage. Der Einwand, die Vereinbarung beinhalte eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW, geht angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für einen Leitungsentzug seien auch nach Ziffer 10 der Vereinbarung erfüllt, ins Leere. Inwieweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb als rechtsfehlerhaft darstellen soll, weil das Gericht auf den Vergleichsvorschlag des Klägers vom 15. Juli 2013 nicht eingegangen sei, erschließt sich nicht. Ob die Beteiligten einen Vergleich schließen, ist ihnen im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis überlassen. Dass das Verwaltungsgericht angesichts der in den Schreiben vom 7. August 2013 und 11. September 2013 zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung der Beklagten nicht weiter auf den Vorschlag eingegangen ist, erscheint auch mit Blick auf die dort angedachte Beförderung des Klägers ohne Weiteres nachvollziehbar. Gesonderte Einwendungen gegen die Ablehnung des Hilfsantrags sind nicht erhoben. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob die Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) bzw. in einer verbindlichen Zusage (§ 38 VwVfG) ihr Organisationsermessen modifiziert einschränken kann“. Insoweit besteht schon deshalb kein Klärungsbedarf, weil es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Der Kläger macht vergeblich geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits mit der Entscheidung im Eilverfahren festgestanden habe, und eine Auseinandersetzung mit seiner ausführlichen Stellungnahme zur Stellenbewertung fehle. Anhaltspunkte für eine rechtlichen Bedenken unterliegende frühzeitige Festlegung der gerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Pressemitteilungen zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Eilverfahren um die Umsetzung des Klägers (19 L 482/13). Selbst wenn die Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts vom 28. Juni 2013 (19 L 482/13) hinausgeht, bedeutet dies weder eine formale noch eine materielle Festlegung der zuständigen Kammer. Der Kläger scheint zudem außer Acht zu lassen, dass der Streitgegenstand des Eilverfahrens, das auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, sich von demjenigen des Hauptsacheverfahrens unterscheidet, in dem es um die endgültige Klärung der Rechtsfragen geht. Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Stellungnahme zur Stellenbewertung auseinandergesetzt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln oder gar den Vorstellungen eines Beteiligten folgen muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015– 6 B 43.14 –, juris, Rn. 25, und vom 4. Juli 2013– 9 A 7.13, 9 A 7.13 (9 A 17.11) –, juris, Rn. 4. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenbewertung befasst. Den Ausführungen, dass die neue Stelle ein weniger an Personal- und Budgetverantwortung beinhalte, die Amtsangemessenheit nicht eine umfassende Vergleichbarkeit des neuen mit dem alten Dienstposten in ihren Bewertungskriterien verlange, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Stellungnahme des Klägers zur Stellenbewertung inhaltlich gewürdigt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).