Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 17. November 2010 verpflichtet, das „International Baccalaureate Certificate of results“ (IB-C) des Klägers vom 3. August 2010 als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 7. Mai 1991 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte von 1995 bis 2006 die International School of E. (ISD) und von 2006 bis 2010 das International Baccalaureate Diploma Programme (IB) an der S. Q. Senior School in D. C. (Wales/Großbritannien). Die International Baccalaureate Organisation (IBO), Genf/Schweiz, stellte ihm unter dem 3. August 2010 ein „International Baccalaureate Certificate of results“ (IB-C) aus. Darin bescheinigte sie ihm die IB-Noten für drei Fächer im „higher level“ und drei Fächer im „standard level“. Der Kläger erreichte danach eine Gesamtpunktzahl von 23 Punkten. Am 12. November 2010 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. die Anerkennung seines IB-C als schulischer Teil der Fachhochschulreife nach Klasse 12. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2010 ab. Sie verwies auf den Beschluss „Vereinbarung über die Anerkennung des IB“ der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004. Ein IB könne danach nur dann als Hochschulreife anerkannt werden, wenn der Schüler es nach dem Schulrecht der IBO erfolgreich mit dem „IB Diploma“ abgeschlossen habe. Der Kläger habe das genannte Schulsystem jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern ein „IB Certificate“ als Abgangszeugnis erhalten. Mit diesem Zeugnis sei die Anerkennung als Hochschul- oder Fachhochschulreife nicht möglich. Mit seiner am Montag, dem 20. Dezember 2010 erhobenen Klage hat der Kläger gerügt, die Bezirksregierung habe sein Begehren offensichtlich missverstanden. Ihm gehe es nicht um eine Anerkennung als Hochschulreife, sondern lediglich um eine Anerkennung als schulischer Teil der Fachhochschulreife nach Klasse 12. Der Hinweis der Bezirksregierung auf den genannten KMK-Beschluss sei daher nicht weiterführend. Vielmehr ergebe sich aus § 40a APO-GOSt, welche Voraussetzungen ein Schüler bei einem Schulabgang nach der Jahrgangsstufe 12 erfüllen müsse, damit die Schule ihm den schulischen Teil der Fachhochschulreife zuerkennen könne. Sein Abgangszeugnis der IBO entspreche diesen Voraussetzungen. Wenn Schüler einer deutschen Schule mit dem schulischen Abschluss der 12. Jahrgangsklasse und einem einjährigen gelenkten Praktikum einen Hochschulplatz erhielten, könne man dasselbe einem deutschen Schüler einer ausländischen Schule nicht verwehren. Ergänzend legte der Kläger eine Bescheinigung der S. Q. Senior School mit den jeweils erreichten Einzel-IB-Noten in den Jahrgangsstufen 12 und 13 vor. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 17. November 2010 zu verpflichten, sein IB-C vom 3. August 2010 als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat erwidert, der schulische Teil der Fachhochschulreife könne nur für öffentliche Schulen in Deutschland und für deutsche Schulen im Ausland bescheinigt werden. Bereits die Zweigliedrigkeit des deutschen Hochschulwesens (Universitäten und Fachhochschulen) schließe eine analoge Anwendung der Vorschriften über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf ausländische Bildungsabschlüsse aus. Ihr stehe zudem entgegen, dass der frühere Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) für die Einstufung ausländischer Bildungsnachweise mit Runderlass vom 19. Februar 1987 für verbindlich erklärt habe. Wenn dem Kläger eine Nachqualifizierung im Schulsystem der IBO nicht möglich sei, könne er in Nordrhein-Westfalen über eine Externenprüfung die Hochschulreife erlangen oder aber den Zweiten Bildungsweg beschreiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf ausländische Bildungsabschlüsse scheide aus. Die Voraussetzungen der verordnungsrechtlichen Gleichwertigkeitsbestimmungen seien nicht erfüllt. Für ein IB-C, das ein Abgangszeugnis unter Nichterreichung des IB darstelle, habe die ZAB keinen Bewertungsvorschlag gemacht. Die verordnungsrechtlichen Gleichwertigkeitsbestimmungen seien abschließend. Das Fehlen einer Anerkennungsbestimmung für das IB-C des Klägers verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Februar 2012 zugestellte Urteil am 23. März 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 20. April 2012 begründet. Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Kläger rügt, auch das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem eigentlichen Anliegen nicht befasst. Es gehe zu Unrecht davon aus, die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sei nur bei solchen Schülern möglich, die entweder die gymnasiale Oberstufe in Deutschland oder in deutschen Schulen im Ausland besucht hätten. Um eine Gleichbehandlung der Schüler einer englischen Schule zu erreichen, müsse deren Bildungsstand und derjenige einer deutschen Schule im Hinblick auf diesen Abschluss im Einzelfall überprüft werden. Sowohl hinsichtlich der belegten Fächer als auch hinsichtlich der vergebenen Noten habe er an der S. Q. Senior School dieselben Voraussetzungen erfüllt, die auch ein Schüler einer deutschen Schule erfüllen müsse, um den schulischen Teil der Fachhochschulreife zu erreichen. Hierzu legte er das IB Curriculum der S. Q. School vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Bezirksregierung hat auf Anregung des Senats im Erörterungstermin vom 30. April 2013 eine Stellungnahme der ZAB vom 28. Mai 2013 zu der Frage eingeholt, inwieweit das erworbene IB-C des Klägers den materiellen Anforderungen des nordrhein-westfälischen Schulrechts an den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gerecht wird. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme nimmt der Senat auf die Seiten 264 – 266 der Gerichtsakte Bezug. Die Bezirksregierung teilt mit, sie könne dem Klagebegehren wegen des negativen Votums der ZAB nicht entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 17. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land sein im International Baccalaureate Diploma Programme (IB) an der S. Q. Senior School in D. C. (Wales/Großbritannien) erworbenes IB-C vom 3. August 2010 als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anerkennt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift bedürfen Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist auf das Anerkennungsbegehren des Klägers anwendbar (A.). Der Kläger hat sein IB-C im Sinne dieser Vorschrift „außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben“ (B.). Es ist auch eine „Berechtigung“ im Sinne dieser Bestimmung (C.). Es ist schließlich auch gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nach nordrhein-westfälischem Recht (D.). A. § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist auf das Anerkennungsbegehren des Klägers anwendbar. Die Anwendung dieser Vorschrift ist insbesondere nicht durch § 49 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ausgeschlossen. § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasst Gleichwertigkeitsfeststellungen, deren Anerkennungsziel ein Abschluss oder eine Berechtigung nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ist. Ausgenommen ist lediglich die Anerkennung eines außerhalb von NRW erworbenen Vorbildungsnachweises mit dem Ziel, dessen Gleichwertigkeit mit der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder mit der Fachhochschulreife festzustellen. Eine solche Anerkennung richtet sich nach § 49 Abs. 4 HG NRW und den auf dieser Verordnungsermächtigung beruhenden Rechtsverordnungen, also insbesondere nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO NRW) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407)). Die GlVO NRW ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 an die Stelle der früheren Qualifikationsverordnungen getreten (AQVO oder AQVO-FH, § 12 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 GlVO NRW). Wegen § 49 Abs. 4 HG NRW verbleiben als Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Wesentlichen die Abschlüsse der Sekundarstufe I, aber durchaus auch solche Abschlüsse der Sekundarstufe II, die keine unmittelbare Hochschulzugangsqualifikation vermitteln und daher nicht unter § 49 Abs. 4 HG NRW fallen. Ein solches Anerkennungsziel verfolgt der Kläger. Er hat in den verschiedenen Stadien des vorliegenden Verfahrens wiederholt klargestellt, dass er ausschließlich die Anerkennung seines IB-C als schulischer Teil der Fachhochschulreife begehrt, nicht hingegen eine unmittelbare Hochschulzugangsqualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife, § 49 Abs. 1 bis 3 HG NRW). Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Bezirksregierung auch Anerkennungsziel einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sein. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist ein allgemein bildender Abschluss der Sekundarstufe II, den ein Schüler in der gymnasialen Oberstufe oder am Berufskolleg erwerben kann, wenn er eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen besucht (§§ 18 Abs. 4 Satz 4, 22 Abs. 7 und 8 SchulG NRW). In der gymnasialen Oberstufe kann die Schule diesen Abschluss zuerkennen, wenn der Schüler in der Jahrgangsstufe 12 die Bedingungen erfüllt, die in den Nrn. 1 bis 4 des § 40a Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt NRW) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) aufgezählt sind, hier anzuwenden in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Änderungsverordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222). Ein Schüler, der die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 APO-GOSt NRW erfüllt, erhält ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass es in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum als Nachweis der Fachhochschulreife gilt [Nr. 40a.3 und Anlagen 6 und 18 der Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt NRW (VVzAPO-GOSt NRW) vom 18. November 2006 (ABl. NRW. S. 503)]. Der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf den schulischen Teil der Fachhochschulreife als Anerkennungsziel steht schließlich auch § 4 GlVO NRW nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur die Frage, welche weiteren Bildungsnachweise ein Schüler mit einem an einer deutschen Schule erworbenen Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erbringen muss (2-jährige Berufsausbildung, Praktikum), damit dieses als der Fachhochschulreife gleichwertig anzusehen ist und damit den Hochschulzugang eröffnet. Sie regelt hingegen nicht die hier streitige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland erworbener Vorbildungsnachweis als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen ist. B. Im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hat der Kläger sein IB-C „außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben“. Mit diesem sprachlich verunglückten Tatbestandsmerkmal erfasst die Vorschrift Vorbildungsnachweise, die ein Schüler nach anderen als den nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworben hat. Unerheblich ist hingegen der Erwerbsort. Insbesondere kann § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auch dann eingreifen, wenn der Schüler den Vorbildungsnachweis nach Maßgabe anderer Bestimmungen als derjenigen des nordrhein-westfälischen Schulrechts an einer Schule mit Sitz in NRW erworben hat. Zu diesem Maßstab für § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 18 L 1414/08 ‑, NVwZ-RR 2009, 334, juris, Rdn. 8; Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, Stand: Juni 2015, § 51, Anm. 4.1 (5); ferner HessVGH, Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 7 UE 533/06 ‑, juris, Rdn. 30 für den vergleichbaren § 80 HessSchulG. Soweit der Senat in Erwägung gezogen hat, für § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW könne der Erwerbsort maßgeblich sein, hält er daran nicht fest. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 ‑ 19 A 463/09 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks. Nach dem Maßstab der angewendeten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hat der Kläger sein IB-C vom 3. August 2010 „außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben“, weil der Ausstellung dieses Zeugnisses das private Schulrecht der IBO zugrunde lag. Insoweit gilt Entsprechendes wie für das IB selbst. Bülter, a. a. O., Anm. 4.5 (6e) m. w. N. aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. C. Das IB-C des Klägers vom 3. August 2010 ist auch eine „Berechtigung“ im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Dieser Einstufung steht insbesondere nicht entgegen, dass die IBO ihm darin lediglich das Nichtbestehen des IB-Diploma im IB-Programm bescheinigt hat, das Zeugnis im Sinne des § 49 Abs. 1 SchulG NRW also kein Abschlusszeugnis (Nr. 1), sondern lediglich ein Abgangszeugnis wäre (Nr. 2). Mit dem Tatbestandsmerkmal „Berechtigungen“ erfasst § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW alle Vorbildungsnachweise, die eine von einer Unterrichtsverwaltung außerhalb des Landes NRW errichtete oder genehmigte Schule oder ein Prüfungsamt nach einer Externenprüfung erteilt hat. Insofern verwendet § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW den Begriff „Berechtigungen“ synonym mit demjenigen des „Vorbildungsnachweis[es]“ in § 24 Abs. 1 SchulG NRW und in § 49 Abs. 4 HG NRW (vgl. auch den Begriff „Vorbildungsvoraussetzungen“ in § 116 Abs. 7 Nr. 2 SchulG NRW). Anerkennungsfähige „Berechtigung“ im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann hiernach insbesondere auch ein Zeugnis sein, das im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW lediglich als ein Abgangszeugnis einzustufen wäre. Auch hierzu Bülter, a. a. O., Anm. 4.1 (1). D. Das IB-C des Klägers ist schließlich auch gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nach nordrhein-westfälischem Recht. Ein im International Baccalaureate Diploma Programme (IB) erworbenes IB-C ist mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nach nordrhein-westfälischem Recht gleichwertig, wenn die schulischen Leistungen sowohl die Vorgaben der "Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International" (vom 10.3.1986 in der Fassung vom 13.12.2013) - VIB - als auch die Vorgaben der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (vom 7.7.1972 in der Fassung vom 6.6.2013) - VSekII - entsprechend erfüllen. Im Einzelnen ergeben sich aus den vorgenannten Vereinbarungen die folgenden Voraussetzungen für drei aufeinander folgende Terms in der Jahrgangstufe 12 oder den Jahrgangsstufen 12/13 bis zum Schuljahr 2009/2010, die der Kläger in dem dritten Term der Jahrgangsstufe 12 und den Terms 1 und 2 der Jahrgangsstufe 13 erfüllt hat: - Es müssen zwei Sprachen belegt werden, und zwar eine fortgesetzte Fremdsprache als "Language A" und Deutsch (vgl. Ziffer 1a), 1. Spstr. VIB, Ziffer 12.3 VSekII). Der Kläger hat in der Jahrgangsstufe 12 die Kurse "English A2" und "German A1" besucht. - Es muss ein naturwissenschaftliches Fach belegt werden (vgl. Ziffer 1a), 2. Spstr. VIB, Ziffer 12.3 VSekII). Der Kläger hat das Fach "Biology" belegt. - Es muss einer von den Kursen "Mathematics SL", "Mathematics HL" oder "Further Mathematics" in Verbindung mit "Mathematics HL" belegt werden (vgl. Ziffer 1a), 3. Spstr. VIB, Ziffer 12.3 VSekII). Der Kläger hat den Kurs "Mathematics SL" besucht. - Es muss ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (History, Geography, Economics) belegt werden (vgl. Ziffer 1a), 4. Spstr. VIB, Ziffer 12.3 VSekII). Der Kläger hat den Kurs "Economics" besucht. - Als sechstes Fach kann außer den vorgenannten eines der folgenden Fächer belegt werden: Visual Arts, Music, Theatre, Film, Literature and Performance, eine weitere moderne Fremdsprache, Latin, Classical Greek, General Chemistry, Applied Chemistry, Environmental Systems, Computer Science, Design Technology, World Religions, Philosophy, Psychology, Social Anthropology, Business and Management, Sports exercise and health science (vgl. Ziffer 1a), 5. Spstr. VIB). Der Kläger hat den Kurs "French B" belegt. - Auf dem "Higher Level" ist entweder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach zu belegen (vgl. Ziffer 1b) VIB). Der Kläger hat den Kurs "Biology" auf dem "Higher Level" belegt. - Die vorgenannten Fächer müssen durchgängig in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren belegt worden sein (vgl. Ziffer 1c) VIB, Ziffer 12.1 und 12.2 VSekII). Der Kläger hat die vorgenannten Fächer in allen drei Terms der Jahrgangsstufe 12 belegt. - In den drei Fächern, die auf dem "Higher Level" belegt wurden, müssen insgesamt mindestens 36 Punkte erzielt worden sein (vgl. Ziffer 1d) VIB, Ziffer 12.2, 1. Spstr. VSekII: 3 Fächer x 4 Bestehenspunkte nach dem IB-System x 3 Terms). Der Kläger hat in den Fächern "German A1", "Biology" und "English A2" insgesamt 38 Punkte in der Jahrgangsstufe 12 erzielt. - In mindestens 11 Kursen müssen jeweils mindestens 4 Punkte erzielt worden sein, darunter mindestens zwei Ergebnisse aus Kursen auf "Higher Level" (vgl. Ziffer 12.2, 2. Spstr. VSekII: 60 % von 18 Kursen, 4 Bestehenspunkte nach IB-System). Der Kläger erfüllt auch diese Anforderung. - Insgesamt müssen mindestens 108 Punkte (bei doppelter Wertung der drei Kurse auf dem "Higher Level" und einfacher Wertung der drei Kurse auf dem "Standard Level") erzielt werden (vgl. Ziffer 12.2 VSekII). Der Kläger hat insgesamt 109 Punkte erzielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.