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Beschluss

6 B 824/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0907.6B824.15.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Sonderschulrektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Sonderschulrektors in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Schulleitung an der I. -I1. -Schule C. (Sonderschulrektor als Leiter einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern - BesGr. A 15 LBesO) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zustehe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, seine Bewerbung abzulehnen und die streitbefangene Stelle nicht mit ihm zu besetzen, sei rechtsfehlerfrei. Er habe sich geweigert, nach Maßgabe der Nr. 4.3.2 lit. d) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, im Folgenden: BRL 2003), fremden Unterricht zu bewerten und ein Beratungsgespräch mit dem Unterrichtenden durchzuführen. Die Annahme des Antragsgegners, auf der Grundlage der BRL 2003 sei eine aktuelle dienstliche Beurteilung für den - zuletzt am 25. Juli 2011 beurteilten - Antragsteller zu erstellen und insoweit u.a. auch Nr. 4.3.2 lit. d) BRL 2003 heranzuziehen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung dieser Bestimmung entspreche der letztlich maßgebenden Verwaltungspraxis im Land Nordrhein-Westfalen bei Bewerbern, die bereits das statusrechtliche Amt eines Schulleiters innehätten, aber seit Längerem nicht mehr an einer Schule tätig seien und sich nunmehr (erneut) um das Amt eines Schulleiters bewürben. Der Antragsteller sei in der Zeit vom 3. August 2009 bis 31. August 2013 bei der Bezirksregierung B. tätig gewesen und nehme seit dem 1. September 2013 Aufgaben als pädagogischer Mitarbeiter beim Schulmanagement NRW wahr, das zum LVR-Zentrum für Medien und Bildung gehöre. Der Antragsgegner habe somit von ihm nach Maßgabe der Nr. 4.3.2 lit. d) BRL 2003 die Bewertung fremden Unterrichts und die Beratung des Unterrichtenden zum Zwecke der Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung verlangen können, obwohl er bereits das statusrechtliche Amt eines Sonderschulrektors (BesGr. A 14 Fn. 2 LBesO), d.h. eines Leiters einer öffentlichen Schule i.S.v. Satz 1 BRL 2003 innehabe. Der Leistungsbericht des Leiters des M. -Zentrums für Medien und Bildung vom 12. Februar 2015 gebe keine hinreichende Auskunft über die Fähigkeit des Antragstellers zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung des Unterrichtenden. Der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Darlegungen während seiner früheren Tätigkeit als Schulleiter Fremdunterricht bewertet und eine entsprechende Beratung durchgeführt habe, führe vorliegend nicht weiter. Denn die betreffende Tätigkeit liege schon so lange zurück, dass sie über die diesbezüglichen aktuellen Fähigkeiten des Antragstellers nicht mehr zuverlässig Auskunft geben könne. Der vom Antragsteller befürwortete Rückgriff auf die ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 12. Juni 2002 und vom 26. Juli 2004 sei im vorliegenden Zusammenhang schon mit Blick auf deren Alter nicht möglich. Die Weigerung des Antragstellers, in einem Revisionsverfahren fremden Unterricht zu bewerten und den Unterrichtenden zu beraten, habe dazu geführt, dass die Erstellung einer den maßgebenden Beurteilungsrichtlinien bzw. der einschlägigen Verwaltungspraxis entsprechenden aktuellen dienstlichen Beurteilung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Ein Qualifikationsvergleich mit dem Beigeladenen sei infolgedessen nicht durchführbar und die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die streitbefangene Stelle damit gerechtfertigt. Die Vorgehensweise des Antragsgegners entspricht seiner Verwaltungspraxis, die das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: MSW) im Beschwerdeverfahren eingehend erläutert hat. Bezüglich der Handhabung der BRL 2003 hat es ausgeführt: „So enthält die Richtlinie besondere Vorgaben für die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine herausgehobene Funktion im Schuldienst. Sie unterscheidet in Nummer 4.3.1 bis 4.3.4 nach den Ämtern in der Schulaufsicht (Nummer 4.3.1 der Richtlinie), in der Schulleitung (Nr. 4.3.2) als Koordinator/in oder der erweiterten Schulleitung als Studiendirektor/in (Nummer 4.3.3) sowie in der Lehrerausbildung (Nummer 4.3.4). Die Beurteilung darf sich in diesem Fall nicht auf die Kriterien „Fachkenntnisse“, „Leistungen als Lehrerin oder Lehrer bzw. Ausbilderin oder Ausbilder“ und „Dienstliches Verhalten“ beschränken, sondern muss Aufschluss geben über die in den Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 genannten Leitungs- und Koordinationstätigkeiten. Diese Leitungs- und Koordinationstätigkeiten sind auf das Aufgabenspektrum der einzelnen Funktionsstellen zugeschnitten. Beim Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung wird unter Nummer 4.3.2 unter Buchstabe d) die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und Beratung der Unterrichtenden genannt. Hintergrund ist neben der generellen Aufgabe der Schulleitung im Handlungsfeld der Personalführung und -entwicklung insbesondere die Tatsache, dass die Schulleitung ihrerseits die Lehrkräfte der Schule insbesondere in der Probezeit und vor dem ersten Beförderungsamt beurteilt (§ 59 Abs. 4 Schulgesetz). Für diese Aufgabe, die große Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der an der Schule tätigen Personen hat, ist die entsprechende Kompetenz zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung von Kolleginnen und Kollegen unverzichtbar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich der Beurteilende die hierzu notwendigen Erkenntnisse verschafft, insbesondere, da die Beurteilungen nach Ziffer 4.3.1 bis 4.3.4 von den zuständigen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten erstellt werden, die in der Regel nur punktuelle direkte Arbeitskontakte mit den Bewerberinnen und Bewerbern haben. Die Beurteilungsrichtlinie nennt in Nummer 4.3 ausdrücklich nur die Erkenntnisquellen Unterrichtsbesuch und schulfachliches Gespräch. Zusätzlich soll bei Beurteilungen durch die Schulaufsicht nach Nummer 2.3 ein schriftlicher Leistungsbericht der Schulleitung vorgelegt werden. Mit dem Leistungsbericht werden der/dem Beurteilenden die Langzeitbeobachtungen der Schulleitung aus dem Schulalltag heraus mitgeteilt. Die Erkenntnisquellen Unterrichtsbesuch, Leistungsbericht und schulfachliches Gespräch reichen jedoch oftmals nicht aus, um hinreichende Aussagen über die für Funktionsstellen erforderlichen Leitungs- und Koordinationskompetenzen der Bewerber/innen treffen zu können. Vor diesem Hintergrund hat sich in langjähriger Verwaltungspraxis das sogenannte „Revisionsverfahren“ entwickelt, in dem sich die/der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin/Schulaufsichtsbeamte neben den vorhandenen Erkenntnisquellen einen eigenen Eindruck von der/dem zu Beurteilenden verschafft. Dabei wird die Einschätzung des Leistungsberichtes mit den eigenen Eindrücken abgeglichen bzw. an den Stellen, zu denen der Leistungsbericht keine hinreichend aktuelle Aussage treffen kann, ergänzt. Grundsätzlich findet an einem Revisionstag aus Anlass einer Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (soweit nicht die speziellere Regelung des Runderlasses vom 26.06.2013 - „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“, BASS 21 - 01 Nr. 30, Anwendung finden) ein Unterrichtsbesuch, eine Beratungsstunde, eine Konferenzleitung und ein abschließendes Kolloquium statt. Dabei dient die Beratungsstunde in erster Linie dazu, die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung der Unterrichtenden einzuschätzen. In der Konferenz werden dann in erster Linie die Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung beobachtet. In dem abschließenden Kolloquium werden alle Elemente des Revisionstags reflektiert und die weiteren in der Nummer 4.3.2 genannten Aspekte der Leitung und Koordination angesprochen. Die Vorgabe der Richtlinie und das vor diesem Hintergrund entwickelte Verfahren stellen erkennbar auf den Regelfall ab, dass sich einen Lehrkraft aus ihrer Funktion an einer Schule heraus um ein Funktionsamt bewirbt. Allerdings gelten sie auch in Fallkonstellationen wie der des Antragstellers, in der eine Bewerbung aus einem Abordnungsverhältnis außerhalb des Schuldienstes erfolgt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen. Auf die in Nr. 4.3 Satz 1 BRL 2003 genannten Elemente „Erteilung eigenen Unterrichts“ nebst anschließendem sich darauf beziehenden „schulfachlichem Gespräch“ kann im Sinne einer Ausnahme von dieser Soll-Regelung verzichtet werden, wenn im fraglichen Zeitraum z. B. ausschließlich eine außerschulische Tätigkeit ausgeübt worden ist. Andere Elemente sind jedoch nicht verzichtbar. Eine dienstliche Beurteilung, die - wie hier - aus Anlass der Bewerbung um ein Amt in der Schulleitung erstellt wird, muss eine Bewertung der in der Vergangenheit ausgeübten und für das angestrebte Leitungsamt relevanten Leitungs- und Koordinationstätigkeiten enthalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2006 - 6 B 618/06. Ein Amt der Schulleitung erfordert nach den Vorgaben des Schulgesetzes und der Richtlinie besondere Kompetenzen, unter anderem die Kompetenz zur kollegialen Beratung/Bewertung. Wenn der/die Beurteilende also aus den vorhandenen Erkenntnisquellen, hier insbesondere aus dem Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Behörde, keine hinreichend aktuelle Einschätzung zu einer der wesentlichen Kompetenzen treffen kann, so ist die Durchführung von Elementen des Revisionsverfahrens auch in dieser Fallkonstellation erforderlich. Bei Bewerbungen aus Abordnungsverhältnissen außerhalb des Schuldienstes werden die erforderlichen Elemente jeweils an der Schule durchgeführt, an der der/die abgeordnete Beschäftigte zuletzt ihren/seinen Dienst versehen hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Beurteilung zu Eignung, Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden im Hinblick auf alle in Nummer 4.3.2 der BRL 2003 genannten Leitungs- und Koordinationstätigkeiten hinreichend aktuelle und vergleichbare Aussagen treffen kann. Auf dieser Grundlage kann dann eine am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen werden.“ Das Beschwerdevorbringen bietet weder ein Argument, das die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis schlüssig in Frage stellt, noch zieht es die hierauf gründenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel. Der Antragsteller scheint bereits außer Acht zu lassen, dass Beurteilungsrichtlinien durch eine ständige Verwaltungspraxis geändert, also auch ergänzt werden können. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Fehl geht sein Einwand, Nr. 4.3.2 BRL 2003 greife in seinem Fall schon deshalb nicht ein, weil er sich nicht „um ein - statusrechtliches - Amt der Schulleitung“ beworben habe; dieses statusrechtliche Amt habe er bereits inne. Nach der genannten Bestimmung muss eine Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Amt der Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG) erstellt wird, u.a. über die dort unter lit. a) bis h) genannten Fähigkeiten, Kenntnisse etc. Aufschluss geben. Dafür, dass die Bestimmung sich allein auf eine Beurteilung bezieht, die aus Anlass einer Bewerbung eines Beamten um ein statusrechtliches Amt der Schulleitung zu erstellen ist, der ein solches Amt noch nicht innehat, gibt ihr Wortlaut nichts her. Unabhängig davon bewirbt sich der Antragsteller hier um ein statusrechtliches Amt der Schulleitung, das er derzeit noch nicht inne hat. Mit Blick auf die unterschiedliche Besoldung (derzeitiges Statusamt: BesGr. A 14 Fn. 2 LBesO, angestrebtes Statusamt: BesGr. A 15 LBesO) handelt es sich um zwei verschiedene Statusämter i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass sich die Auswahlentscheidung an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes orientieren müsse. Die Auswahlentscheidung ist allein deshalb zu Lasten des Antragstellers ausgefallen, weil, so der Antragsgegner, die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, unmöglich und ein Qualifikationsvergleich deshalb nicht durchführbar gewesen sei. Im Übrigen scheint der Antragsteller außer Acht zu lassen, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, hier also das Statusamt eines Sonderschulrektors (BesGr. A 15 LBesO). Soweit er geltend macht, es sei nicht sachgerecht, ihn im Rahmen des Beurteilungsverfahrens so zu stellen, als wenn er das statusrechtliche Amt eines Schulleiters erst noch anstrebte, lässt er unberücksichtigt, dass er durch die Vorgehensweise des Antragsgegners gerade nicht so gestellt wird, wie Lehrer, die sich (erstmalig) um ein Amt als Schulleiter bewerben. Diese müssen nach dem Erlass des MSW vom 26. Juni 2013 - 412-6.07.01-50216 - vor ihrer Bewerbung an einem Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) teilnehmen. Die Teilnehmenden werden nach Nr. 11 dieses Erlasses unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gemäß Nr. 3.1.2. BRL 2003 durch die zuständige Schulaufsicht dienstlich beurteilt (Satz 1). Teilnehmende, die das EFV nicht bestanden haben, werden auf Antrag beurteilt (Satz 4). Für Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben oder - wie der Antragsteller - innehatten, bedarf es nach diesem Erlass einer Teilnahme am EFV nicht. Die Auswahl unter den Bewerbern um die streitbefangene Beförderungsstelle hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Eignung ist die aufgrund von Leistung und Befähigung des Beamten prognostisch einzuschätzende Tauglichkeit für ein erstrebtes Amt. Die Bewertung der so verstandenen Eignung eines Bewerbers ist regelmäßig auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228, d.h. einer Beurteilung, die ein hinreichend aktuelles Leistungs- und Befähigungsbild darstellt. Somit verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, er sei Sonderschulrektor und habe seine Eignung und Befähigung für das Amt eines Sonderschulrektors bereits in der Vergangenheit nachgewiesen. Dass sich der Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des zu Beurteilenden ändern kann, versteht sich von selbst. Unverständlich ist der Einwand des Antragstellers, in seinem Falle sei bisher keine Leistungsbewertung erfolgt. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sollte das sogenannte „Revisionsverfahren“ durchgeführt werden, in dem sich der zuständige Schulaufsichtsbeamte neben den vorhandenen Erkenntnisquellen - hierzu zählt vorliegend insbesondere der Leistungsbericht des Leiters des M. -Zentrums für Medien und Bildung vom 12. Februar 2015 - einen eigenen Eindruck von dem Antragsteller verschafft. Gegenstand des Verfahrens sollte (auch) die Bewertung fremden Unterrichts sowie die Durchführung eines Beratungsgesprächs mit dem Unterrichtenden (vgl. Nr. 4.3.2 lit. d) BRL 2003) sein. Da der Antragsteller hierzu nicht bereit war, ist eine aktuelle dienstliche Beurteilung für ihn nicht erstellt worden. Verfehlt ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe das in Nr. 4.3.2 lit. d) BRL 2003 aufgeführte Bewertungskriterium herausgegriffen, ohne dafür ein sachliches Argument zu benennen. Der Antragsgegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kompetenz eines Schulleiters zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung der Unterrichtenden eine hervorgehobene Bedeutung zukomme. Es handele sich um eine „Schlüsselqualifikation“. Diese Darlegungen hat er im Beschwerdeverfahren vertieft. Zu Recht hat er u.a. darauf hingewiesen, dass dem Schulleiter die Personalführung und -entwicklung und insbesondere auch die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte der Schule während der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes (vgl. § 59 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SchulG) obliegt. Für diese Aufgabe, die, so der Antragsgegner weiter, große Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte habe, sei die Kompetenz eines Schulleiters zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung der Unterrichtenden unverzichtbar. Einer tragfähigen Grundlage entbehrt nach alledem der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner dränge ihn in ein - in Anbetracht seiner, des Antragstellers, Tätigkeit in den letzten Jahren - ungeeignetes Beurteilungssystem bzw. wende in seinem Fall ein „unangemessenes Beurteilungsverfahren“ an. Ins Leere geht schließlich das Vorbringen des Antragsstellers, das MSW habe nicht dargelegt, wie es „den Sachverhalt beurteilen will, dass ein abgeordneter Lehrer nicht an eine Schule zurückkehrt und sich auf eine andere Stelle im Rahmen der Schulaufsicht oder der sonstigen Verwaltung bewirbt“ oder wie es „den Fall regelt, wenn sich Personen, die im aktiven Schuldienst tätig sind und sich auf Stellen bewerben, die außerhalb dieses Bereichs liegen und aber in Konkurrenz zu solchen Personen stehen, die bereits seit Langem aufgrund einer Planstelle außerhalb dieses Bereichs arbeiten“. Diesbezügliche Darlegungen waren, da vorliegend eine solche Fallkonstellation nicht gegeben ist, nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).