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Beschluss

12 A 433/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0908.12A433.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden) sein, weil der seine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII begehrende Kläger, legt man seine eigenen Angaben zum Geburtsdatum (24. August 1997) zugrunde, seit dem 24. August 2015 nicht mehr ein Jugendlicher i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, so dass sein Klage- und Zulassungsvorbringen den geltend gemachten Anspruch von vornherein nicht mehr zu stützen vermag. Jedenfalls ist der Zulassungsantrag unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Minderjährigkeit des Klägers, für die er die materielle Beweislast trage, sei nicht erwiesen gewesen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit der Kläger zunächst pauschal auf früheren Sachvortrag im Klage- und Eilverfahren Bezug nimmt, entspricht dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Indes zeigt auch sein weiteres Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sein behauptetes Geburtsdatum entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts als erwiesen anzusehen ist. Sein Hinweis auf eingereichte Ausweise geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29. September 2014 - 12 B 923/14 - davon ausgegangen ist, alle vorgelegten Dokumente böten keine Gewähr für die Richtigkeit der dortigen Angaben. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger auf eine Bescheinigung des b. Generalkonsulats vom 23. März 2015 und seinen am 20. Juli 2015 ausgestellten b. Reisepass verweist, hat der Senat bereits in seinem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass nach den Informationen des Auswärtigen Amtes in B. echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichen Umfang kursieren und Pässe sowie Personenstandsurkunden von b. Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Darauf wird auch im jüngsten Lagebericht hingewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik B. , 2. März 2015, S. 25. Dass die unter dem 23. Juli 2015 ausgestellte ausländerbehördliche Duldungsbescheinigung eine weitergehende Beweiskraft hätte, legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Stellungnahme der Fachärztin I1. -L1. vom 27. Oktober 2014 kein entscheidender Aussagewert zukommt, weil sie sich nur zum „seelischen Entwicklungsalter“ des Klägers verhält, zu dem nicht weniger bedeutsamen Kriterium der körperlichen Reife aber nichts aussagt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1280/14 -, juris. Dem vermag der Kläger nicht entgegenzuhalten, eine solche fachärztliche Stellungnahme wie die hier vorgelegte sei „angesichts der Ungeeignetheit körperverletzender ärztlicher Untersuchungen der einzig rechtmäßige Weg …, um in der nötigen behutsamen Art und Weise … zutreffende Angaben zum Lebensalter zu bekommen“. Damit blendet der Kläger aus, dass, wenn von Röntgenuntersuchungen abzusehen ist, gleichwohl geeignete Methoden medizinischer Altersdiagnostik verbleiben. Allgemein wird dann eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße, der sexuellen Reifezeichen und möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen sowie eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus empfohlen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 - 12 CE 14.1833 u. a. -, AuAS 2014, 233, juris, m. w. N. Dass die medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, liegt in der Natur der Sache. Dennoch ist nicht zu erkennen, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen und es aus Sicht des Betroffenen daher von vornherein unverhältnismäßig erschiene, entsprechende Untersuchungen auf sich zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1280/14 -, juris. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu seinem „Empfang durch die zuständige Jugendschutzbehörde“ und dazu, dass das Jugendamt der Beklagten gegen sein „Recht auf Gleichbehandlung mit anderen minderjährigen Flüchtlingen“ verstoßen habe, fußen auf der behaupteten Minderjährigkeit, geben aber für deren Nachweis nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.