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Beschluss

12 A 2255/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0909.12A2255.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.261,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.261,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger dringen mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch. Das Zulassungsvorbringen führt vornehmlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die von den Klägern erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können bzw. hätten verfolgen können. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll unnötigen Feststellungsklagen entgegen stehen, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht oder gestanden hätte. Zudem soll verhindert werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Sonderregeln unterlaufen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 929/10 -, juris; Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris, jew. m.w.N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Kläger, soweit sie die Feststellung begehren, dass hinsichtlich der Beitragsbescheide 2004/2005 und der damit verbundenen Härtefallregelung die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, keine zulässige Feststellungsklage erheben können, weil sie die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Beitragsjahre 2004/2005 im Rahmen der Anfechtung der - mittlerweile bestandskräftigen - Beitragsbescheide vom 9. Februar 2007 hätten geltend machen können. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsantrag vorbringen, dass sie den Streitgegenstand bestimmen könnten und gar kein Interesse daran hätten, ein neues Festsetzungsverfahren in Gang zu setzen, ihnen vielmehr eine gerichtliche Feststellung der Verjährung ausreiche, verkennen sie, dass ihnen aufgrund der oben dargelegten Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerade kein Wahlrecht zwischen der Anfechtungsklage und einer später - nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts erhobenen - Feststellungsklage zukommt. Dasselbe gilt, soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage wegen der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Subsidiarität auch für den Fall als unzulässig beurteilt hat, dass die Kläger geltend machen wollten, der Vollstreckung der Beitragsbescheide stehe der noch nicht beschiedene Erlassantrag entgegen. Auch hier geht der Einwand der Kläger, sie hätten überhaupt kein Interesse daran, dass die Beklagte ein Erlassverfahren durchführe, vielmehr reiche ihnen die gerichtliche Feststellung völlig aus, dass in Zusammenhang mit dem Härtefallantrag die Verjährung eingetreten sei, am Regelungsgehalt des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorbei. Warum nach den Vorstellungen der Kläger die Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage der einfachere und billigere Weg sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht ansatzweise. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Soweit die Kläger vortragen, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, „dass vorliegend die besondere Verjährungsproblematik des Härtefallantrages in Verbindung mit den Vorschriften des KAG NRW und den hieraus resultierenden Verjährungsregelungen zu berücksichtigen“ sei und die Frage aufwerfen, ob sich ein Beitragspflichtiger in „entsprechend(er) Anwendung“ der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW i.V.m. den Normen der Abgabenordnung auf die Verjährung der Beitragspflicht berufen könne, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Jahren über einen Erlassantrag entschieden habe, zeigen sie keine besonders schwierig zu beantwortende rechtliche Frage auf. Vielmehr ist dem Gesetz und seinen Grundprinzipien unschwer zu entnehmen, dass eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage nicht ansatzweise in Betracht kommt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass nur durch eine solche entsprechende Anwendung gewährleistet sei, dass die Behörde sich nicht 30 Jahre Zeit lasse, um über einen Erlassantrag zu entscheiden, sondern in angemessener Zeit entscheide, übersehen sie nämlich offenbar, dass dem Beitragspflichtigen für den Fall, dass die Behörde über einen Erlassantrag nicht innerhalb angemessener Zeit entscheidet, die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO offen steht. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, innerhalb von vier Jahren über den Erlassantrag der Kläger zu entscheiden, und ob die Kläger sich nach Ablauf dieser Frist auf die Verjährung der Beitragspflicht berufen können, mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, worin der eingangs des Schriftsatzes zur Begründung des Zulassungsantrags erwähnte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen soll. Soweit das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein sollte, dass dem Verwaltungsgericht mangelnde Sachverhaltsauf-klärung vorgeworfen werden soll, weil es den Zeitpunkt des Zugangs des Erlassantrags bei der Beklagten nicht aufgeklärt hat, legen die Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - ungeachtet des Umstandes, dass es nach der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hierauf nicht ankam - nicht hinreichend dar. Bei einem behaupteten Verstoß gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 8 B 43.09 -, juris, vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, vom 18. April 2012 - 4 B 30.11 -, BauR 2012, 1233, juris, und vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag offensichtlich nicht, da die Kläger bereits nicht darlegen, in welcher Weise sie in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Aufklärung hingewirkt haben. Soweit die Kläger schließlich pauschal auf früheren Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren Bezug nehmen, entspricht dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.