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Beschluss

12 A 1156/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0915.12A1156.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 24.329,69 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 24.329,69 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der - zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach - geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe für die Antragsmonate keinen Anspruch auf weitergehende Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten von Tagespflegeeinrichtungen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin zunächst vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die „Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Absatz 2 Satz 3 PflG NW keine Anspruchsvoraussetzung für den Zuschuss der betriebsnotwendigen Investitionskostenzuschüssen nach §§ 9, 11 LPflG NW“ sei, ist schon nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung auf eine solche „Abstimmungsbescheinigung“ abgestellt hat. Sollte die Klägerin den auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks angesprochenen - auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 PfG NRW erlassenen - Feststellungsbescheid vom 5. April 2011 meinen, sind ihre Ausführungen dazu, dass die Festlegung der „Besuchergröße“ bzw. „Besucherzahl“ für den Förderrahmen unbeachtlich sei, offensichtlich ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Klägerin verkennt ihrerseits, dass die den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss betreffende Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 4 Satz 1 PfG NRW (in der bis zum 15. Oktober 2014 gültig gewesenen Fassung) sich auf „das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung , das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung“ (Hervorhebung durch den Senat) bezog und zulässigerweise durch die Vorschriften des Teils I der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO; in der bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Fassung) umgesetzt worden war, deren § 1 (weitere) sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen der Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für die Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege regelte. Wenn das Verwaltungsgericht richtigerweise auf diese Voraussetzungen (hier: auf § 1 Nr. 1 PflFEinrVO) abgestellt hat, kann insofern von einem „Rechtsfehler“ - den die Klägerin offenbar deshalb sieht, weil sie meint, die Pflegeeinrichtungsförderverordnung betreffe nur das Pflegewohngeld - keine Rede sein. Soweit das Verwaltungsgericht aus dem Wortlaut des § 3 Satz 3 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO; in der ebenfalls bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Fassung) - hiernach „(ist) bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen … eine Nettogrundfläche von 18 qm je Bewohnerin und Bewohner vorzusehen“ - den Schluss gezogen hat, es handele sich um eine Muss-Regelung, die Ausnahmen ausschließe, ist das jedenfalls im Sinne von zwingend einzuhaltenden Mindest anforderungen nicht zu beanstanden. Diese Würdigung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin auf die - lediglich vollstationäre Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen betreffende - Sollvorschrift des § 3 Satz 1 AllgFörderPflegeVO verweist. Wenn die Klägerin weiter geltend macht, der Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI enthalte lediglich eine „Raumprogrammempfehlung“, stellt dies von vornherein nicht in Frage, dass die gesetzlichen bzw. auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 PflFEinrVO i. V. m. § 9 Abs. 2 PfG NRW und der AllgFörderPflegeVO zu erfüllen waren, um den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Anspruch nehmen zu können. Dass der Rahmenvertrag geringere bauliche Anforderungen vorsieht als § 3 Satz 3 AllgFörderPflegeVO, hat die Klägerin im Übrigen nicht konkret dargelegt. Mit ihrem Einwand, das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2006 - 5 K 3537/04 -, juris, sei „nicht einschlägig“, weil es darin um stationäre Pflegeeinrichtungen mit „eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen“ gehe, vernachlässigt die Klägerin, dass die Vorinstanz jenem Urteil lediglich allgemeine Ausführungen entnommen hat, die an in § 1 Abs. 1 PfG NRW festgelegte Ziele anknüpfen und keinen spezifischen Bezug zu einem bestimmten Einrichtungstyp aufweisen. Dass die zitierten Passagen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster nicht zu finden seien, wie von der Klägerin behauptet, ist offensichtlich unzutreffend (vgl. dort juris Rn. 24 ff.). Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass es „keinerlei rechtlichen Beleg“ für die vom Verwaltungsgericht angenommene Wettbewerbsverzerrung gebe, vermögen das Vorliegen einer solchen - allerdings eher tatsächlichen als rechtlichen - Wirkung der Überbelegung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass nur temporär überbelegt worden sei und die Klägerin „an anderen Tagen … eine entsprechende niedrigere Auslastung zu verzeichnen“ gehabt habe, geht schon daran vorbei, dass das Risiko schwankender Belegung im Investitionskostenansatz bereits berücksichtigt ist, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt. Vor allem vernachlässigt die Klägerin aber, dass nach der - durch den Zulassungsantrag nicht grundsätzlich in Frage gestellten - Gedankenführung des Verwaltungsgerichts jede , mithin auch nur kurzzeitige Überbelegung einen wettbewerbsverzerrenden Effekt hat, sofern sie bei der Förderung berücksichtigt wird, während sich Mitbewerber an die Belegungsgrenzen halten. Allein mit dem Hinweis darauf, dass die Überbelegung auch zu einer höheren „Abnutzung an der Immobilie und den Einrichtungsgegenständen“ führe, ist nicht schlüssig dargetan, dass ein Wettbewerbsvorteil dadurch gänzlich entfällt. Entgegen der - offenkundig irrigen - Auffassung der Klägerin waren die Zuständigkeits- und Fristvorschriften des § 3 PflFEinrVO für das Antragsverfahren zur Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses zu beachten. § 1 Abs. 1 AllgFörderPflegeVO, auf den die Klägerin verweist, regelte hingegen - wie dem Wortlaut der Norm ohne Weiteres zu entnehmen ist - die Zuständigkeit für die Feststellung, dass die Einrichtung nach Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtung die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 PfG NRW erfüllte. Auch der - sinngemäß geltend gemachte - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift hat die Klägerin nicht dargelegt, indem sie sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe „den Sachverhalt von Amts wegen nicht vollständig ermittelt“, weil es „den angebotenen Zeugenbeweis“ zur fristgerechten und vollständigen Antragstellung nicht erhoben habe. Denn diese Rüge beruht auf der - wie bereits angesprochen, offenkundig irrigen - Annahme, die Antragsfrist des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO sei nicht maßgeblich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).