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Beschluss

5 B 475/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0915.5B475.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2015 das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (VG Köln, 20 K 551/15) überwiegt. Die in der Ordnungsverfügung untersagte Haltung des Pitbull Terrier-Mix „E. “ und die angeordnete Abgabe des Hundes an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder an eine berechtigte Person erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass jede weitere Duldung der Hundehaltung durch die Antragstellerin nicht hingenommen werden könne. Aus dem Gesamtkontext der angefochtenen Verfügung geht zudem hervor, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Allgemeinheit zum Schutz vor den Gefahren, die von einer – von ihr vorliegend angenommenen – unerlaubten Haltung gefährlicher Hunde ausgehen, die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dies lässt – noch – hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber an dieser Stelle unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „E. “ nicht erteilt werden kann, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW – ungeachtet des Vorliegens der übrigen Haltungsvoraussetzungen – nicht gegeben sind. Ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Haltung des Tieres besteht nicht. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll. Ein solches scheidet aber jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2015 - 5 B 137/15, vom 10. März 2015 - 5 B 1008/14 -, vom 12. Juni - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 11, vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 - und vom 25. Januar 2010 - 5 B 159/10 -, juris, Rn. 7. Hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes sind an den Hundehalter – gerade wegen der von sog. „Listenhunden“ möglicherweise ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Dies zugrunde gelegt hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass es sich bei „E. “ um einen Pitbull Terrier-Mix und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Mit ihrem Vortrag, sie habe beim Kauf des Tieres im Juli 2014 nicht gewusst, dass „E. “ ein Pitbull Terrier-Mix sei, sie sei ihr auch nicht als gefährlicher Hund verkauft worden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Die Hündin, die im August 2013 geboren worden sein soll, war zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits elf Monate alt; sie muss demnach bereits Merkmal eines sog. „Listenhundes“ aufgewiesen haben. Die amtliche Tierärztin Dr. M. hat wenig später, am 11. Dezember 2014, festgestellt, dass sich im äußeren Erscheinungsbild von „E. “ signifikante Merkmale der Rasse Pitbull Terrier zeigen. Schon angesichts dieser deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Pitbull Terrier hätte es sich der Antragstellerin beim Erwerb des Tieres im Juli 2014 aufdrängen müssen, dass „E. “ zu den gefährlichen Hunden zählt. Auch aufgrund der im Impfausweis eingetragenen Rassebezeichnung „Mischling“ hätte die Antragstellerin weitere Erkundigungen zwecks konkreterer Rassebestimmung einholen müssen. Zumindest hätte sie sich entsprechend fachkundig machen oder fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Bezeichnenderweise trägt die Antragstellerin zu den näheren Umständen des Erwerbs des Tieres nichts vor. Dass ihr aber schon vor der Rassebestimmung durch die amtliche Tierveterinärin bewusst war, dass „E. “ ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist, belegen ihre eigenen Angaben in ihrem Erlaubnisantrag vom 25. November 2014: Darin hatte sie als Rasse „Staffordshire-Mix“ angegeben. Diese Rasse bzw. Kreuzungen mit dieser Rasse zählen ebenfalls zu den gefährlichen Hunden im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Antragstellerin ein öffentliches Interesse an der Haltung von „E. “ auch nicht mit Erfolg aus verfassungsrechtlich verbrieften tierschutzrechtlichen Belangen mit der Begründung ableiten, durch die weitere Haltung des Hundes würde ein Tierheimaufenthalt vermieden. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden, der gerade auch durch die Kontrolle des Bestandes dieser Tiere durch die Schaffung strenger Erlaubnisvoraussetzungen für deren Haltung erreicht werden kann, ist ebenfalls verfassungsmäßig abgesichert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG). Wegen der von gefährlichen Hunden und damit auch von „E. “ potentiell ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen wird die Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Hündin nach der von der Antragstellerin angekündigten Sterilisierung zukünftig voraussichtlich nicht mehr zur Zucht verwendet werden kann. Ermessensfehler hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW getroffenen Anordnung, „E. “ an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder eine berechtigte Person abzugeben, sind nicht erkennbar. Ist in der vorliegenden Fallkonstellation – nach Feststellung des Nichtvorliegens der materiellen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen – die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW untersagt worden, kommt regelmäßig nur die Anordnung des Entzugs und der Abgabe des Tieres nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Betracht. Denn um der Untersagungsverfügung Effektivität zu verleihen, bedarf es im Regelfall der „Wegnahme“ des Hundes. Vgl. Haurand, Landeshundegesetz, 6. Aufl. 2014, Anm. 6 zu § 12. Siehe hierzu auch die Begründung des Entwurfs des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 33, wonach die „Wegnahme“ des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 erforderlich sei um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen, mit dem Hund nicht mehr umgehen. Vgl. zu Fallkonstellationen, in denen allein wegen fehlender Erlaubnis auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW eingeschritten wurde, demgegenüber: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 23. Besondere Gründe, die hier eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, „E. “ dürfe u.a. nicht an Herrn N. P. L. oder eine mit der Antragstellerin verwandte oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person abgegeben werden, nicht regelnd anordnen, sondern lediglich klarstellend zum Ausdruck bringen wollte, dass der Hund nicht einfach an die Familienmitglieder der Antragstellerin oder ihr nahestehende Personen weitergereicht werden dürfe. Denn diese benötigten zur Haltung des Pitbull Terrier-Mix „E. “ ohnehin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW, welche in einem gesonderten Verfahren zu beantragen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin besteht schließlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahmen. Die Antragstellerin hält vorliegend einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht nur ohne die erforderliche und vom Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen geknüpfte Erlaubnis. Ein solche kann ihr auch – jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung alles hierfür – nicht erteilt werden, weil die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung kann gerade nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin, die die erlaubniswidrige Haltung des Hundes durch ihr eigenes sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführt hat, diese bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zunächst fortsetzen kann. Der Umstand, dass „E. “ bislang nicht in aggressiver Weise in Erscheinung getreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.