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Beschluss

8 A 1247/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0918.8A1247.12.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Möglichkeit zu prüfen, ob dem Verwaltungsakt Nebenbestimmungen zur Immissionsminderung durch die Nutzung geschlossener Container oder durch Errichtung einer Einhausung hätten beigefügt werden können, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nur geprüft, ob der Genehmigungsbescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung einer Anfechtungsklage ist, ungeachtet des Streitstands im Einzelnen, vgl. hierzu Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 121, 46 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 90 Rn. 7 ff., der konkret erlassene Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend das der Beigeladenen tatsächlich genehmigte Vorhaben und nicht auch mögliche Alternativvorhaben an die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften gemessen, hier insbesondere an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Widerspricht das genehmigte Vorhaben diesen Anforderungen, ist die angefochtene Genehmigung aufzuheben, selbst wenn das Vorhaben in modifizierter Form rechtmäßig betrieben werden könnte. Anders als die Klägerin meint, kann das Verwaltungsgericht der Genehmigung keine weiteren Nebenbestimmungen beifügen. Entspricht das genehmigte Vorhaben dagegen den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (und ggf. denen anderer drittschützender Vorschriften), ist die Klage abzuweisen, selbst wenn in dem Bereich unterhalb der schädlichen Umwelteinwirkungen oder der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft eine Verbesserung der zu erwartenden Immissionen möglich wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterlassung von strengeren Anforderungen in diesem Bereich die Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen zwar so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat jedoch grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 198 ff., sowie Beschluss vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 68. Dass hier einzuhaltende Vorsorgebestimmungen ihren Ursprung im Unionsrecht hätten und deshalb drittschützend sein könnten, hat die Klägerin weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. b) Die Klägerin dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass an den TA Luft-konformen Beurteilungspunkten keine wesentlich andere Immissionsbelastung zu erwarten sei als an dem in der Staubimmissionsprognose der Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom 10. Dezember 2008 betrachteten Beurteilungspunkt 2. Es trifft zwar zu, dass die gewerblichen Hallen und die Freifläche des klägerischen Betriebs nach den Vorgaben der TA Luft als Beurteilungspunkt hätten ausgewiesen werden müssen. Es trifft ferner sowohl zu, dass Staubimmissionsprognosen im Wesentlichen von der vorherrschenden Windrichtung und damit der Lage der Beurteilungspunkte im Verhältnis zu dem emittierenden Vorhaben abhängen, als auch, dass die westlich des Vorhabens der Beigeladenen befindlichen Betriebsflächen der Klägerin in einer anderen Windrichtung liegen als der nördlich gelegene Beurteilungspunkt 2. Die Klägerin hat jedoch die der angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Annahme nicht in Zweifel gezogen, die Belastungssituation an den TA Luft-konformen Beurteilungspunkten einschließlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin könne den in der Staubimmissionsprognose enthaltenen graphischen Darstellungen der Zusatzbelastung für Staubniederschlag und PM 10 im gesamten Beurteilungsgebiet entnommen werden. Sie hat weder behauptet, dass die graphischen Darstellungen unzutreffend wären, noch, dass die Staubbelastung auf ihrem Betriebsgelände den graphischen Darstellungen nicht entnommen werden könnte oder dass die hier verzeichnete Staubbelastung nicht der des Beurteilungspunkts 2 entspräche. Sie hat auch nicht die fachliche Stellungnahme des LANUV vom 18. November 2011 in Frage gestellt, dass bei der Klägerin mit wesentlichen anderen Immissionsbelastungen zu rechnen sei, als für den Beurteilungspunkt 2 prognostiziert. c) Auch die Rüge der Klägerin, die Staubimmissionsprognose habe zu Unrecht die im Eigentum der Klägerin stehenden Hallen als abschirmend berücksichtigt, weil rechtlich nicht sichergestellt sei, dass die Gebäude in dieser Form Bestand hätten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Vorhandensein der klägerischen Hallen war für das Ergebnis der Immissionsprognose nicht maßgeblich. Der Gutachter der Gesellschaft für sensorische Messtechnik hat in der Immissionsprognose unter Ziffer 6.3. „Gebäudeeinfluss“ - zutreffend - ausgeführt, dass die Einflüsse der Bebauung im Rechengebiet nach Nr. 10 des Anhangs 3 der TA Luft zwar zu berücksichtigen seien, die TA Luft jedoch für den hier vorliegenden Fall, dass die Emissionsquellenhöhe kleiner als das 1,2fache der Gebäude seien, kein Rechenverfahren bestimme. Aus diesem Grund habe man im Rahmen einer Sonderfallbetrachtung in einem ersten Rechenlauf die Bebauung unberücksichtigt gelassen. Die in einem zweiten Rechenlauf erfolgte Berücksichtigung der Gebäude entspreche nicht den Vorgaben der TA Luft und die Ergebnisse seien daher nur als orientierende Werte zu verstehen. Die Einschätzung des Gutachters, der gewählte Ansatz, die Gebäude bei der Ausbreitungsrechnung völlig außer Acht zu lassen, führe zu konservativen Ergebnissen, wird von der Klägerin nicht angegriffen, sondern ersichtlich geteilt. Dessen ungeachtet räumt die Klägerin selbst ein, dass die Ausbreitung der Schwebstoffe nicht davon abhängt, in wessen Eigentum ein Hindernis steht. Dem entspricht Nr. 10 des Anhangs 3 der TA Luft, wonach im Beurteilungsgebiet vorhandene Gebäude zwingend berücksichtigt werden müssen, ohne dass hier auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt würde. Dass ein Umbau oder Abriss der klägerischen Hallen grundsätzlich „realistisch“ ist, reicht daher für sich nicht aus, die Gebäudeeinflüsse in der Immissionsprognose außer Acht zu lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ändert, ist insoweit nicht höher einzuschätzen als bei den sonst in die Prognose eingestellten Gebäuden oder Hindernissen. Dass für ihre Hallen - möglicherweise der Berücksichtigung der Gebäude entgegenstehende - rechtlich und tatsächlich verfestigte Abriss- oder Umbaupläne bestünden, ist dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. d) Entgegen der Annahme der Klägerin ist weder die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid sei hinsichtlich der aufgeführten Zuschlagstoffe hinreichend bestimmt, noch der entsprechende Schluss, die Immissionsprognose habe weitere Zuschlagstoffe nicht einbeziehen müssen, zu beanstanden. Der Genehmigungsbescheid ist hinsichtlich der von ihm erfassten Zuschlagstoffe für Gießereien hinreichend bestimmt. Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 37 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 ‑ 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10. Der Umfang einer genehmigten Anlage ergibt sich nach alledem aus dem Genehmigungsbescheid und dem in dem Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Antragsunterlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl. 2010, 719 = juris Rn. 223 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -,NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 323 ff.. Gemessen hieran ist dem Genehmigungsbescheid trotz der weit gefassten Überschrift („Zuschlagstoffe für Gießereien“) hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche konkreten Zuschlagstoffe von ihm erfasst werden. Der Genehmigungsbescheid nimmt auf Seite 2 u.a. Bezug auf die in den Antragsunterlagen enthaltene Verfahrens- und Anlagenbeschreibung. Die hier aufgeführten technischen Daten konkretisieren eindeutig, welche Stoffe umgeschlagen und zwischengelagert werden dürfen, nämlich in den Betriebseinheiten Waggonentladung Zwischenlagerung, Lkw-Beladung und Abwasserbehandlung neben Koks und Koksgruss nur Kalkstein und Kies, vgl. Formular 3 Blatt 1, Blatt 3 und Blatt 5 jeweils Nr. 2 „Gehandhabte Stoffe“. Die von der Klägerin genannten Zusatzstoffe Dolomit Bauxit und Flussspat sind hier nicht aufgeführt und sind daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung. Auf den von der Klägerin zitierten Inhalt der im Vorfeld der Genehmigungserteilung geführten Korrespondenz zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten kommt es nicht an. Dass der bei der Reinigung und dem Schlammfang anfallende Koksgruss nicht offen zwischengelagert werden darf, sondern in einem abgeplanten Absetzcontainer, ergibt sich eindeutig aus der - die vorangestellte Liste der Anlagenteile konkretisierenden - ausführlichen Anlagenbeschreibung, vgl. 3.2.2 nach Formular 2. Die Heranziehung der Antragsunterlagen scheidet auch nicht bei einer Anwendung der Grundsätze der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661 = juris Rn. 15. Danach ist für den Inhalt einer Baugenehmigung in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimme insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen hätten demgegenüber allenfalls eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen seien daher ohne rechtliche Bedeutung und würden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen seien. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides weicht vorliegend nicht von den Angaben in den Antragsunterlagen ab, sondern wird durch diese konkretisiert e) Die Annahme der Klägerin, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Nebenstimmung Nr. 2.1 betreffend den Einsatz der Wasservernebelungseinrichtung/des Wassernebelerzeugers einschließlich der zugehörigen Ausführungen in den Antragsunterlagen verhaltensbezogen sei und deshalb nicht sichergestellt sei, dass nachbarschützende Belange nicht verletzt werden, trifft nicht zu. Der bloße Umstand, dass die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Auflagen von der Beigeladenen ein Verhalten verlangen, stellt deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage, sondern ist dem Begriff der Auflage immanent. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden der Unterlassen vorgeschrieben wird. Dass das von der Beigeladenen verlangte Verhalten rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Prüfung, ob der Begünstigte - hier die Beigeladene bzw. ihre Mitarbeiter - der Auflage ordnungsgemäß nachkommen, hat im Rahmen der Überwachung des Vorhabens zu erfolgen. Die Nebenstimmung Nr. 2.1 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere, soweit geregelt ist, dass der Einsatz der Wasservernebelungseinrichtung und des Wassernebelerzeuger in Zeiträumen, in denen Regen fällt, ausnahmsweise unterbleiben kann. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem inhaltlichen Zusammenhang, dass hier nur Regenfälle von einer solchen Stärke gemeint sind, die eine dem Wirkungsgrad der Wasservernebelungseinrichtung entsprechende Benetzung des Koks und des Koksgruss gewährleisten. Die Klägerin dringt auch mit der weiteren Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der - von der Außentemperatur abhängigen - Ausnahme das Bestehen eines Abwägungsspielraums angenommen, obwohl ein solcher Abwägungsspielraum bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bestehe. Die von der Klägerin angegriffenen Erwägungen sind nicht entscheidungstragender Natur. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie darauf abgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass die Staubimmissionen in den von dieser Ausnahme erfassten Zeiträumen zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung und zu einer Überschreitung Immissions-Tageswerte führten. Mit diesem Argument, das sich - wie von der Klägerin gewünscht - zu den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen verhält und deren Vorliegen bejaht, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 2. Die Rechtssache weist nach alledem auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die hier von der Klägerin angeführten Fragestellungen gehen inhaltlich nicht über die Fragenstellungen hinaus, die oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelt wurden und sich ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten lassen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob eine Anlage nach Ziffer 9.11 der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV mit einer immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung - insbesondere Einhausung oder Umschlag in geschlossenen Containern - versehen werden kann, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu keinem sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Ist die angegriffene Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. Vgl. für das Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ‑ wie ausgeführt ‑ seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid auch ohne die von der Klägerin gewünschten Nebenbestimmungen deren subjektive Rechte nicht verletzt. In Bezug auf diese selbständig tragende Begründung sind Zulassungsgründe nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, inwieweit im Eigentum eines Dritten stehende Gebäude im Rahmen einer Staubimmissionsprognose als abschirmend zugrundegelegt werden dürfen, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Bei den unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung (auch) der klägerischen Hallen ermittelten Werte handelt es sich - wie oben dargelegt - nur um (vergleichende) Orientierungswerte. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen verhaltensbezogene Auflagen zur Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen herangezogen werden können, entzieht sich einer allgemeingültigen Antwort. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit - wie oben dargelegt auch verhaltensbezogenen - Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen, bestimmt sich anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 4. Das angefochtene Urteil weicht schließlich auch nicht von der oben zitierten Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie oben ausgeführt schließt die baurechtliche Rechtsprechung eine Bezugnahme der Baugenehmigung auf die Antragsunterlagen nicht grundsätzlich aus, sondern lässt eine Konkretisierung des Inhalts des Genehmigungsbescheides zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene diese hat im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).