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Beschluss

2 B 723/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0922.2B723.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 25 L 1025/15 - vom 08.06.15 I. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.03.15 im Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 2258/15 - gegen 1. die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. April 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0074 zum Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I.--------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59, 2. die Baugenehmigung vom 12. Mai 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0086 zum Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, 3. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Umgestaltung des westlichsten Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße, 4. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Einrichtung eines öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin, anzuordnen; II. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1. die vollständigen Unterlagen aller mit der Klage und dem Antrag angegriffenen Baugenehmigungen der betroffenen Nachbarn, bzw. Grundstücksangrenzern des Grundstücks des Antragstellers und zwar I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, in Kopie vorzulegen, 2. die Einstellung der Zustandsstörung durch erforderliche Schutzmaßnahmen an den Häusern I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, vorzunehmen, 3. zukünftige Baugenehmigungen, die für den Abriss der beiden Häuser I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57 erteilt werden, unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, die sicherstellen, a) dass das Haus der Antragstellerin nicht beschädigt wird und damit Bestandsschutz gewährleistet wird, b) dass Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit der Vertreterin der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Mietern sowie Besuchern, Kunden und Lieferanten ausgeschlossen wird, c) dass Belastungen für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auf das zumutbare und unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die mit der Beschwerde verfolgte Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde (weiter-)verfolgten Anträge zu I.1. bis 4. mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Regelung der Vollziehung der mit den Anträgen zu I.1. und 2. angegriffenen Genehmigungen für den Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 bestehe nicht, weil die Klage der Antragstellerin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehe. Im Hinblick auf die in den Anträgen zu I.3. und 4. genannten Baugenehmigungen ergebe sich das fehlende Rechtsschutzinteresse daraus, dass diese Baugenehmigungen nicht existierten. Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. a) Das gilt zunächst für den begehrten Eilrechtsschutz in Bezug auf die Genehmigungen des Abrisses der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 (Anträge zu I.1. und I.2.). Nachdem die Antragsgegnerin - weiterhin - die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts teilt, die Klage gegen diese Genehmigungen entfalte aufschiebende Wirkung, besteht kein Anlass für den insoweit begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die bezeichneten Abrissgenehmigungen im Einzelnen damit begründet, § 212a Abs. 1 BauGB erfasse (nur) die Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und § 29 Abs. 1 BauGB beziehe sich wiederum (nur) auf Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hätten, nicht aber auf den (vollständigen) Abbruch eines Gebäudes; dass im Baugesetzbuch der Begriff des Vorhabens i. S. d. § 29 BauGB von dem der Beseitigung baulicher Anlagen zu unterscheiden sei, ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der beides nebeneinander stelle. Vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1982 - 11 A 15/80 -, NJW 1983, 2598 = juris LS; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2012– 2 Bs 14/12 -, juris Rn. 8; VG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2003 – 2 L 123/03 -, juris. Die Beschwerde setzt dieser - insgesamt überzeugenden - Argumentation nichts Tragfähiges entgegen. Sie beruft sich im Kern darauf, „per Definition“ liege hier jedoch kein kompletter Abriss vor, weil die Gebäude, die abgerissen werden sollten und das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende Gebäude eine gemeinsame Giebelwand besäßen. Diese Erwägungen überzeugen schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - auch im Falle einer gemeinsamen Giebelwand, die Abrissgenehmigung den vollständigen Abbruch der Gebäude vorsehe. Nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen seien die betreffenden Giebelwände keine (bauordnungs-)rechtlich relevanten Überbleibsel der Häuser 16 und 20, sondern ausschließlich Bestandteile des Hauses I1.-------straße 18, nämlich als dessen Hausabschlusswände. Hat die Klage auch aus Sicht der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung, ist Eilrechtsschutz zur Wahrung möglicher und im Hauptsacheverfahren zu klärender Abwehrrechte gegenüber dem genehmigten Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 nicht erforderlich. Besondere Umstände, die - etwa zur Schaffung von Rechtsklarheit bzw. zur Verhinderung einer (faktischen) Vollziehung der Abrissgenehmigung - ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründen könnten, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin werde die Abrissgenehmigung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht umsetzen, beruht - anders als die Beschwerde meint - nicht auf bloßer Spekulation. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bereits in der Antragserwiderung den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass der Klage insoweit aufschiebende Wirkung beizumessen sei. Im Beschwerdeverfahren hat sie darüber hinaus ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige auch nicht, die sofortige Vollziehung der Genehmigungen anzuordnen. Tragfähige Hinweise darauf, dass die Erklärungen nur vorgeschoben sind, fehlen. Die von der Beschwerde angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin in anderen Zusammenhängen zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wegen des drohenden Verlustes von Fördermitteln begründen weder für sich noch unter Auswertung des weiteren Beschwerdevorbringens den Schluss, die Antragsgegnerin werde sich über die von ihr selbst erkannte Rechtslage hinwegsetzen und vollendete Tatsachen schaffen. Soweit die Antragsgegnerin nach Klageerhebung an der Freizeitanlage, an der Fahrbahnverlagerung und am Weg weitergearbeitet hat, ist dem im Hinblick auf die Umsetzung der Abrissgenehmigung keine Bedeutung beizumessen. Auch Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung der Abrissverfügung bieten weder für sich noch in einer Gesamtschau Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Abrissverfügung vorzeitig umsetzen. Dass die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Handlungsweisen über eine bloße Vorbereitung hinausgingen und sich bereits als Umsetzung des Abrisses darstellten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich hindert die aufschiebende Wirkung der Klage nicht ein zivilrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin. Soweit sich das Beschwerdevorbringen zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage verhält, ob sich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bereits aus einer möglichen Bestandskraft der angegriffenen Genehmigungen ergebe, ist es bereits unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage der Bestandskraft ebenso offen gelassen wie die Frage nach dem Eilrechtsschutzinteresse im Falle eingetretener Bestandskraft. b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge zu I.3 und 4. als unzulässig ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft der Ansicht, dass die Nichtexistenz der Baugenehmigungen unbestritten sei; danach gingen nicht die Anträge zu I.3. und 4. ins Leere, sondern stattdessen der Vortrag der Antragsgegnerin zur vermeintlichen Nichtexistenz der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, Baugenehmigungen für die beanstandete Umgestaltung des westlichen Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße und die Einrichtung eines öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichsten Grenze des Grundstücks seien nicht erteilt worden, so dass die Anträge auf Regelung der Vollziehung derselben ins Leere gingen, aus den entsprechenden Einlassungen der Antragsgegnerin gefolgert. Das ist nicht zu beanstanden. In Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassungen der Antragsgegnerin nicht der Wahrheit entsprechen, fehlen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde bleiben spekulativ. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin bei der gegebenen Sachlage die Existenz einer Genehmigung verschweigen sollte. 2. Im Hinblick auf die Anträge zu II.1. bis 3. bleibt der Beschwerde ebenfalls der Erfolg versagt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich zu diesen Anträgen nicht verhalten hat. Denn die Anträge gehen über das erstinstanzliche Antragsbegehren hinaus und sind erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht worden. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen konnte das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin bei der gebotenen verständigen Lesart allein im Sinne des Verwaltungsgerichts verstanden werden. Das Eilrechtsschutzersuchen ist allein eingangs der Klageschrift im Anschluss an die Anfechtungsanträge formuliert, das Gericht möge die Abrissgenehmigungen vom 25. April 2014 und vom 12. Mai 2014 sowie die Baugenehmigungen unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens für die im Antrag zu I.3. und 4. genannten Baumaßnahmen aufheben und „falls dies nicht hinreichend gerechtfertigt ist, die zur Wahrung unserer berechtigten Belange erforderlichen Auflagen und Bedingungen für die Baugenehmigung verfügen,“ und zwar mit der Wendung: „und einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die genehmigten Vorhaben gewähren, bis in dieser Sache entschieden wurde“. Hinsichtlich der im Fließtext weiter formulierten Anträge ist Eilrechtsschutz nicht angesprochen worden. Damit rechtfertigte sich zugleich die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass entsprechende Anträge im Fließtext der Klageschrift, soweit sie überhaupt selbständige Sachanträge enthielten, nur Gegenstand des Hauptsache-, nicht aber des vorliegenden Eilverfahrens seien. Der Erlass der nunmehr beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Anträge zu II.1. bis 3. im Beschwerdeverfahren scheidet aus. Dahin stehen mag, inwieweit bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag überhaupt entsprechend § 91 VwGO geändert werden kann und ob die gegebenenfalls einschlägigen Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen. Vgl. zum Streitstand: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen offensichtlich nicht vor. Soweit die begehrten Anordnungen sich überhaupt auf einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicherungs- bzw. regelungsfähigen Anspruch beziehen, liefen sie auf die (jedenfalls teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, ohne dass die dafür bestehenden besonderen Anforderungen vorliegen. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für sie unzumutbar ist. a) Der Antrag zu II.1., wie er in der Klageschrift bisher formuliert war, konnte im gegebenen Kontext bisher nur als bloßer Verfahrensantrag verstanden werden, gerichtet auf die Anforderung weiterer Akten. Dem nachzugehen bestand seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Eilanträge zu I.1. bis 4. kein Anlass, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 die einschlägigen Verwaltungsvorgänge betreffend die Abrissgenehmigungen vorgelegt hatte und weitere Baugenehmigungen, an welche die Anträge zu I. 3. und I.4 anknüpfen, nicht existieren. Auch im Beschwerdeverfahren waren weitere Akten nicht anzufordern. Selbst wenn man den Antrag zu II.1. als Sachantrag zur Durchsetzung eines eigenständig geltend gemachten Informationsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin verstehen wollte, ist der begehrte Eilrechtschutz nicht veranlasst. Ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung über den geltend gemachten Informationsanspruch oder bis zur Klärung der Anfechtungsbegehren gemäß den Anträgen zu I. ist der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten. b) Die Antragstellerin kann auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, „erforderliche Schutzmaßnahmen“ an den Häusern I1.-------straße 16 und 20 vorzunehmen (Antrag zu II.2.). Jenseits der Frage der Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs zum öffentlichen Recht, begründet die Beschwerde schon nicht die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens vor Abklärung im Hauptsacheverfahren. Außerdem erscheint ein Anordnungsanspruch fraglich, nachdem die Antragsgegnerin den Abriss der genannten Gebäude beabsichtigt, mit dem der beanstandete devastierte Zustand der benachbarten Bebauung endgültig beseitigt wäre. c) Weshalb der Antragstellerin ein Zuwarten im Hinblick auf den Antrag zu II.3 nicht zumutbar sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem geht es in der Sache um vorbeugenden Rechtsschutz, der auch im Hauptsacheverfahren besonderen Anforderungen unterliegt, für deren Vorliegen hier nichts spricht. Schließlich richtet sich der Antrag im Kern nur auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, beim Erlass künftiger Abrissgenehmigungen ihre Rechte zu wahren, also auf eine Verpflichtung auf die Rechtsordnung, der die Antragsgegnerin ohnehin unterliegt. Ohnehin bleibt der Bestand der bereits erteilten Abrissgenehmigungen im Hauptsacheverfahren noch zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 66 GKG. Dabei bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem erstinstanzlich geltend gemachten Eilrechtsschutz mit 5.000,00 Euro. In Ansehung der Schwere der Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin für ihr Eigentum und ihre gewerbliche Tätigkeit in Folge der angegriffenen Abrissgenehmigungen und durch die angegangenen Baumaßnahmen befürchtet, ist das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren betreffend ihr Anfechtungsbegehren mit 5.000,00 Euro zu niedrig bemessen. Im Hinblick namentlich auf die geltend gemachten gewerblichen Interessen ist aus Sicht des Senats vielmehr ein Wert von 10.000,00 Euro anzusetzen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist. Für das Beschwerdeverfahren liegt der Streitwert höher, nachdem die Antragstellerin das Verfahren um zusätzliche Anträge erweitert hat. Die Erhöhung entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes, da dieser nach Einschätzung des Senats das Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres diesbezüglichen Antragsbegehrens im Hauptsacheverfahren angemessen widerspiegelt. Der Streitwert war mithin für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 7.500,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich dabei aus § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).