OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1902/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1007.13A1902.15A.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Zudem sind bisher die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht vorgelegt worden (§ 118 Abs. 2 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht auf. Die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 12. Juni 2015 – 11 B 622/15.A –) stellt den vom Kläger behaupteten (abstrakten) Rechtssatz, in Fällen der Ablehnung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Dublin-Bescheid beginne die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO nicht erst mit der Ablehnung des Eilantrages, sondern schon mit der (gegebenenfalls fingierten) Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs, nicht auf. Der Tenorbeschluss des 11. Senats vom 12. Juni 2015 äußert sich hierzu überhaupt nicht, auch wenn dem Beschluss eine entsprechende Fallkonstellation zugrunde gelegen haben mag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.