Beschluss
12 A 2011/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1012.12A2011.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die - auch nur sinngemäß - allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung kann die Klägerin in Bezug auf den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2014 ersichtlich nicht geltend machen. Selbst wenn der besagte Bescheid im herkömmlichen Wortsinne an die Klägerin adressiert war, machte dies die Klägerin lediglich zum Bekanntgabeadressaten, nicht jedoch zum Inhaltsadressaten, auf den es aber zur Feststellung der Klagebefugnis ankommt. Vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 B 28.14 -, juris; Happ, in: Eyer-mann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 88 u. 10. Inhaltsadressat des Bescheides war und ist die Klägerin offenkundig nicht, weil auf der Hand liegt, dass der Bescheid ihre Rechte nicht regelt, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Der Einwand der Klägerin, der Bescheid sei „auch so auszulegen, dass sie als amtlich bestellte Betreuerin in Rechten als solche betroffen war“, geht fehl, weil die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. September 2014 die Rechtsstellung der Klägerin als Betreuerin ihrer Mutter nicht berührt. Ob der Aufhebungsbescheid der regelungsbetroffenen Mutter der Klägerin wirksam bekanntgegeben worden ist, ist für die Frage der Klagebefugnis der Klägerin ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).