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Beschluss

12 A 1628/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1016.12A1628.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 2013 zu Recht einen auf § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stützenden Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter des Klägers gemäß § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG auf sich übergeleitet, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit das Verwaltungsgericht zutreffend - und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen - ausgeführt hat, dass eine Überleitungsanzeige nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG, deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Bestehen des übergeleiteten Anspruchs abhänge, nur dann ausgeschlossen sei, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs objektiv offensichtlich sei (sog. Negativevidenz) und die Überleitung damit offensichtlich sinnlos erscheine, kann der Kläger nicht damit durchdringen, dass seine Inanspruchnahme „aus faktischen Gründen sinnlos“ sei, weil er als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II über keine Mittel verfüge, mit denen er den in Rede stehenden Anspruch erfüllen könne. Denn ob eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs Erfolg verspricht, muss regelmäßig der Prüfung nach Überleitung vorbehalten bleiben. Dem offensichtlichen Nichtbestehen des Anspruchs könnte allenfalls gleichzusetzen sein, wenn schon vor der möglichen Überleitung offenkundig ist, dass der Anspruch, so er besteht, dauerhaft nicht durchsetzbar sein wird. Auf eine solche Sachlage deutete allerdings im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, vgl. entsprechend zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der (letzten) Behördenentscheidung bei der sozialhilferechtlichen Überleitungsanzeige: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 1992, 1123, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. März 1997 - 6 S 223/96 -, juris; Bay. LSG, Urteil vom 9. Januar 2005 - L 11 SO 16/05 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 853/09 -, ZFSH/SGB 2010, 543, juris, und vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 4268/11 -, ZFSH/SGB 2015, 89, juris, nichts Greifbares hin. Wenn der Kläger, der sich im Verwaltungsverfahren nicht näher zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingelassen hatte, aktuell Leistungen nach dem SGB II bezieht, schließt das eine künftige Verbesse-rung seiner Einkommens- und Vermögenssituation im Übrigen nicht aus. Mit seinem Hinweis auf § 529 Abs. 2 BGB vermag der Kläger eine Negativevidenz im dargelegten Sinne ebenfalls nicht zu begründen. Auf die Argumentation des Verwal-tungsgerichts dazu, dass diese Vorschrift nur eine anspruchshemmende Einrede vermittelt, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern lediglich dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht, geht der Kläger nicht ein. Auch sein nicht weiter substantiiertes Berufen auf § 818 Abs. 3 BGB stellt die vom Verwaltungs-gericht ausgesprochene Klageabweisung nicht in Frage. Aus dem Zulassungsvor-bringen erschließt sich nicht ansatzweise, dass der Kläger im Sinne dieser Vorschrift entreichert ist. Dem Kläger gelingt es auch nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Überleitungs-anzeige ermessensfehlerhaft ist. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es habe näherer Ausführungen zur persönlichen Situation des Klägers nicht bedurft, weil dieser sich auf die Anhörung des Beklagten vom 21. November 2012 hin nicht geäußert habe, ist diese - mit dem Zulassungsantrag im Kern auch nicht angegrif-fene - Wertung nicht zu beanstanden. Die Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs war nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten und im Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten Maßgaben zur Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite des § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG nicht notwendigerweise in den Blick zu nehmen. Wenn der Beklagte hierbei auch auf den „Aspekt der sparsa-men Verwendung von öffentlichen Mitteln“ abgestellt hat, kann der Kläger dem nicht entgegenhalten, „dass aus wirtschaftlichen Gründen und Ansehung der konkreten Verhältnisse des Berufungsführers eine Weiterverfolgung des Anspruchs rein wirt-schaftlich kaum Sinn machen wird“ und „gutes Geld schlechtem hinterhergeworfen“ würde. Wie bereits angesprochen, bestand bei Erlass des angefochtenen Beschei-des - und so auch gegenwärtig - keine erkennbare Grundlage für die Annahme, der übergeleitete Anspruch könne, sein Bestehen unterstellt, auf Dauer nicht realisiert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich ebenfalls nicht aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Durchsetzung eines Schen-kungsrückforderungsanspruchs eine im Pflegewohngeldrecht zu berücksichtigende Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII begründet, wenn Schenker und Beschenk-ter in einem Näheverhältnis stehen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl 2009, 194, juris. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die in der zitierten Entscheidung hierzu entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sind, weil das seinerzeit geltende Pflegewohngeldrecht eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte, wie sie § 27g BVG ermöglicht, gerade nicht vorsah. Der Hinweis des Klägers darauf, dass es seiner Mutter „nicht zumutbar ist, ihn zu verklagen“, geht insofern an der hier maßgeblichen Rechtslage vorbei. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache spricht der Kläger lediglich eingangs seiner Zulassungsbegründung an, aus seinem weiteren Vorbringen erge-ben sich solche Schwierigkeiten indes nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung und Divergenz macht der Kläger an dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 14. Ok-tober 2008 - 16 A 1409/07 - fest, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungs-gerichts dazu, dass diese Entscheidung hier nicht heranzuziehen ist, auseinander-zusetzen. Das entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.