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Beschluss

13 B 888/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1019.13B888.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 776,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 776,50 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem die Bezirksregierung Köln die Auslagen geltend macht, die entstanden sind, weil diese anlässlich der vom Antragsteller beantragten Approbation als Zahnarzt ein Gleichwertigkeitsgutachten in Auftrag gegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Kostenbescheid gerichteten Klage abgelehnt und dazu ausgeführt, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Bei den Kosten des Sachverständigen handele es sich um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW. Die Höhe der vom Gutachter angesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. II. Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 1. Dahinstehen kann, ob die geltend gemachten Aufwendungen in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen, wovon das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin ausgehen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde nicht. 2. Erfolglos rügt der Antragsteller, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids. Das Gebührengesetz NRW ist nicht nur Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, sondern auch für die Erstattung hier in Rede stehender Auslagen (§§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW). Diese sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW vom Gebührenschuldner dann zu ersetzen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig sind und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GebG gelten als nicht bereits in die Gebühr einbezogen, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu zahlenden Beträge. Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen im Falle des Antragstellers vor: Die Entscheidung über die Erteilung einer Approbation ist nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW - i. V. m. Tarifstelle 10.1.1.1 und 10.1.1.2. (Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten) gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 130 Euro, wenn alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind, und zwischen 130 und 1000 Euro in allen übrigen Fällen. Die nach diesen Tarifstellen zu erhebende Gebühr fällt für die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Approbation an. Aufwendungen, die der Behörde entstehen, weil es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (vgl. § 3 BÄO, § 2 ZHG) der Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person bedarf, sind in der Gebühr nicht enthalten. Die von der Bezirksregierung Köln an den Gutachter zu zahlenden Beträge bestimmen sich - da die Bezirksregierung keine der in § 1 JVEG benannte Stelle ist - in entsprechender Anwendung des JVEG. Der Antragsteller ist auch Kostenschuldner, weil er, wie von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW vorausgesetzt, gegenüber der Bezirksregierung Köln eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. 3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weiter nicht die Annahme, die vom Sachverständigen angesetzten Kosten seien zu hoch. a) Hinsichtlich der Frage, wie viele Stunden honorarfähig sind, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Allerdings ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags nur insoweit zu vergüten, als sie notwendig, d.h. erforderlich war. Erforderlich ist grundsätzlich die Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage in der Regel benötigt, wobei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist, wenn ein erfahrener Sachverständiger beauftragt wurde, grundsätzlich davon auszugehen, dass die von diesem angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war. Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 4 VO 487/05 -, juris, Rn. 3 f. Dass es sich bei dem von der Bezirksregierung Köln beauftragten Sachverständigen nicht um einen erfahrenen Sachverständigen handelt, ist nicht erkennbar. Ausweislich der Ausführungen sowohl des Antragstellers als auch der Bezirksregierung Köln ist davon auszugehen, dass der Gutachter bereits mehrfach mit der Erstellung von Gleichwertigkeitsgutachten betraut war. Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich gewesen wäre. b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weiter nicht die Annahme, die Zuordnung der Leistungen zur Honorargruppe M 3 sei fehlerhaft erfolgt. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar, das sich der Höhe nach aus der Zuordnung zu einer der Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3 bestimmt. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JEVG). Anlage 1 unterscheidet für medizinische Gutachten drei Honorargruppen. Während nach der Honorargruppe M 1 einfache gutachterliche Beurteilungen zu vergüten sind, beinhaltet die Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. In der Honorargruppe M 3 sind Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) erfasst. Die Anlage 1 beinhaltet eine Liste mit Regelbeispielen für Fallgestaltungen, die die Voraussetzungen für die jeweilige Honorargruppe erfüllen. Die Leistungen für die Erstellung eines Gleichwertigkeitsgutachtens in (zahn-) ärztlichen Approbationsverfahren ist keinem Sachgebiet dieser Anlage zuzuordnen. Für das Vorhandensein eines für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten üblichen Stundensatzes ist gegenwärtig ebenfalls nichts ersichtlich, insbesondere behauptet der Antragsteller keinen „marktüblichen“ Stundensatz. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft bei den Bezirksregierungen in NRW erfolgt die Abrechnung nach den Honorargruppen M1 bis M3. Orientierungspunkt für die nach billigem Ermessen erforderliche Zuordnung zu einer Honorargruppe ist deshalb die Schwierigkeit des Gutachtens, welche nicht stets und zwangsläufig mit einem hohen (Zeit-) Aufwand für seine Erstellung, der Länge des Gutachtens oder dem Umfang der Akten einhergeht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Einstufung des Gutachtens in die Honorargruppe M 3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad) sei nicht zu beanstanden. Ein solches liege unter anderem dann vor, wenn spezielle Kausalzusammenhänge zu begutachten seien. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes handele es sich nicht nur um einen rein formalen Vergleich der Studieninhalte. Stattdessen seien die Studieninhalte, sofern sich diese aus den übermittelten Unterlagen ergäben, mit denen einer deutschen Universität zu vergleichen. Dies bedeutet, dass die Qualität der Ausbildung in Bezug auf den vermittelten Lehrstoff sowie die Art und Weise der Vermittlung Gegenstand des Prüfverfahrens seien. Für einen solchen Vergleich seien vertiefte Kenntnisse des Studienaufbaus auf wissenschaftlicher Basis erforderlich. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Bezirksregierung Köln habe in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit stets nach der Honorargruppe M 1 abgerechnet, stellt dies den vom Verwaltungsgericht angenommenen Schwierigkeitsgrad eines Gleichwertigkeitsgutachtens nicht in Frage. Der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens hindert die Bezirksregierungen im Übrigen nicht daran, zu Gunsten der Antragsteller vertraglich abweichende Regelungen über die Vergütung treffen. 4. Anlass zur Annahme, der Vergütungsanspruch des Gutachters sei wegen mangelhafter Leistungen nach Maßgabe des § 8a JVEG entfallen oder beschränkt gewesen, bietet das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.