Beschluss
13 A 2598/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1026.13A2598.14.00
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Leitsätze
Ein Arzneimittel darf auf der äußeren Umhüllung und dem Behältnis nicht mit einem firmeneigenen Biosiegel gekennzeichnet werden, weil dies gegen das unionsrechtliche Werbeverbot verstößt. (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2013 - 13 A 2862/12 -, LRE 66, 308 = PharmR 2013, 463)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arzneimittel darf auf der äußeren Umhüllung und dem Behältnis nicht mit einem firmeneigenen Biosiegel gekennzeichnet werden, weil dies gegen das unionsrechtliche Werbeverbot verstößt. (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2013 - 13 A 2862/12 -, LRE 66, 308 = PharmR 2013, 463) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.