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Beschluss

6 B 932/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1026.6B932.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2015 erhobenen Klage (1 K 1691/15) insoweit wiederhergestellt, als die Zahlung von drei Vierteln der An-wärterbezüge betroffen ist. Im Übrigen hat es seinen Antrag abgelehnt. Allein gegen diesen ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde. Zu dessen Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grund - entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst solle allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Wegen der Fassung als Sollvorschrift komme es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliege, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier einen derartig atypischen Ausnahmefall angenommen habe. Er sei vor dem Hintergrund des Kontaktes des Antragstellers mit harten Drogen zu Recht davon ausgegangen, dass gravierende charakterliche Eignungsmängel ihn für die weitere Polizeiausbildung ungeeignet erscheinen ließen. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Entlassungsverfügung werde insoweit Bezug genommen. Die die Feststellungen des Antragsgegners tragenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 27. Oktober 2014, 4. November 2014 und 21. November 2014 seien dienstrechtlich verwertbar, zumal der Antragsteller ausweislich des Vermerks vom 4. Mai 2015 sein Einverständnis zur Entnahme einer zweiten Haarprobe erklärt habe. Im Hinblick auf die gravierenden charakterlichen Mängel des Antragstellers stelle sich seine Entlassung als geboten dar, so dass sich weitere Ermessenserwägungen erübrigten. Auch die weiterhin vorzunehmende Vollzugsfolgenabwägung führe nicht zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt das Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Er setzt sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander und legt nicht dar, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auch im Übrigen rechtfertigen die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung lassen sich nicht allgemeingültig umschreiben, sondern richten sich nach den Besonderheiten des Falles. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass die Begründung der angefochtenen Entlassungsverfügung den an sie - auch mit Blick auf den mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriff - zu stellenden Anforderungen an Inhalt und Umfang nicht genügt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Indem der Antragsgegner in der Verfügung die Sach- und Rechtslage ausführlich dargestellt hat, die seiner Entscheidung zu Grunde liegt, hat er den Antragsteller in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung auf sein Anhörungsschreiben vom 22. Dezember 2014, auf Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 26. September 2014, auf die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 27. Oktober und 21. November 2014 sowie auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Januar 2015 Bezug nimmt. Zum einen hat der Antragsgegner die wesentlichen Inhalte dieser Schriftstücke in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben. Zum anderen waren sie dem Antragsteller bekannt. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass die Bezugnahme auf die genannten Schriftstücke rechtlich nicht zu beanstanden ist, und zu Recht auf § 39 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW hingewiesen. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Ermessensausübung des Antragsgegners gründe nicht auf „klaren“ Sachverhaltsfeststellungen, sondern auf Spekulationen. Der Antragsgegner hat unter Ziff. II der Verfügung den von ihm ermittelten Sachverhalt dargestellt, der ihn zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung veranlasst hat, der Antragsteller habe Umgang mit Betäubungsmitteln und zwar mit Amphetaminen gehabt. Dort heißt es: „Am Samstag, 20.09.2014, hat Ihre ehemalige Lebensgefährtin, Frau K. L. , gegen Sie eine Strafanzeige u.a. wegen Sachbeschädigung und Bedrohung erstattet. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage gab die Geschädigte an, dass Sie in der Vergangenheit und im gegenwärtigen Zeitraum Betäubungsmittel besessen und konsumiert haben sollen. Aufgrund dieses Verdachts wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts F. vom 26.09.2014 die Durchsuchung Ihrer Wohnung sowie die Entnahme einer Haarprobe angeordnet. Bei der Durchsuchung Ihrer Wohnung am 26.09.2014 wurde unter anderem eine Schachtel mit acht augenscheinlich benutzten ‚Konsumröhrchen‘ für den Konsum von BtM durch Aufziehen über die Nasenschleimhaut sichergestellt. Mittels des insoweit eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 21.11.2014 wurden an einem dieser Konsumröhrchen Amphetamin und Coffein nachgewiesen. An diesem Röhrchen konnte ferner eine DNA-Mischspur detektiert werden, die von wahrscheinlich zwei Personen stammt. Ein Abgleich mit Ihrem DNA-Profil ergab eine Übereinstimmung von 99,99 %. Die Haarprobe wurde Ihnen am 29.09.2014 beim Erkennungsdienst des PP H. entnommen. Das diesbezügliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 27.10.2014 hat ergeben, dass Sie im Zeitraum von etwa Anfang Juli 2014 bis etwa Mitte September 2014 mindestens Umgang mit Amphetaminen hatten.“ Der Antragsgegner hat im Weiteren u.a. die Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Januar 2015 berücksichtigt (vgl. Ziff. III der Verfügung). Der Antragsteller habe seinerzeit bestritten, im angegebenen Zeitraum Betäubungsmittel besessen und konsumiert zu haben. Bezüglich der in seiner Wohnung aufgefundenen Konsumröhrchen habe er angegeben, auch durch eine zufällige Berührung, beispielsweise beim Aufräumen der Wohnung, könne die DNA-Spur an eines dieser Röhrchen gelangt sein. Die DNA-Spur lasse keinen Rückschluss auf einen Betäubungsmittelkonsum zu. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers hat der Antragsgegner Anlass gesehen, in der Entlassungsverfügung darauf hinzuweisen, dass nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 27. Oktober 2014 nicht zwingend ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller Amphetamine konsumiert habe. In dem Gutachten sei ausgeführt, ein einmaliger oder seltener Konsum von Drogen werde durch die Haaruntersuchung nicht erfasst. Mithin, so der Antragsgegner, könne gerade ein solch seltener Konsum der Grund für den unter dem Cut-Off-Wert liegenden Nachweis von Amphetaminen in der Haarprobe des Antragstellers sein. Entgegen der Vermutung des Antragstellers hat der Antragsgegner die Entscheidung, ihn zu entlassen, indes nicht auf die Mutmaßung gestützt, er habe Amphetamine konsumiert. Die Entlassungsverfügung beruht auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf der spekulativen Annahme des Antragsgegners, er habe lediglich anderen den Konsum von Amphetaminen in seiner Wohnung gestattet und selbst mit diesen Drogen nur beim Aufräumen der Wohnung hantiert. Dass der Antragsgegner dies für unwahrscheinlich hält, hat er in der Verfügung vielmehr ausdrücklich ausgeführt. Er hat sich dennoch und zwar zu Recht zu der ergänzenden Feststellung veranlasst gesehen, dass auch eine Tolerierung des Umgangs mit harten Drogen in seiner Wohnung im krassen Widerspruch zu dem für einen angehenden Polizeivollzugsbeamten angemessenen Verhalten stünde. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsgegner habe insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, lässt er zum einen außer Acht, dass Umstände in Rede stehen, die seiner Sphäre zuzuordnen sind. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass seine Einlassung, er habe den Umgang mit harten Drogen in seiner Wohnung nicht bemerkt, nach den hier gegebenen Gesamtumständen schlicht lebensfremd und damit unglaubhaft ist. Zum anderen legt die Beschwerde auch nicht dar, welche weiteren Mittel zur Erforschung des Sachverhalts der Antragsgegner hätte anwenden können. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, das u.a. die zweite Haarprobe betreffende rechtsmedizinische Gutachten vom 27. Oktober 2014 sei dienstrechtlich verwertbar, nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie der Antragsteller geltend macht, unter Verweis „auf Bl. 177 der Strafakte“ festgestellt, dass er sein Einverständnis zur Entnahme einer zweiten Haarprobe erteilt hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts gründet vielmehr auf dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars I. -T. vom 4. Mai 2015, den der Antragsgegner im Klageverfahren 1 K 1691/15 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 übersandt hat. Ausweislich dieses Vermerks hat der Antragsteller sich mit einer erneuten Entnahme einer Haarprobe einverstanden erklärt. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Ergebnis der zweiten Haarprobe sei auch nicht geeignet, einen „Umgang mit Betäubungsmitteln“ nachzuweisen, lässt er unberücksichtigt, dass die Feststellungen des Antragsgegners sich ausweislich der bereits zitierten Ausführungen unter Ziff. II der Entlassungsverfügung nicht hierauf beschränken. Der Einwand des Antragstellers, eine „Mischspur“ rechtfertige keine Vorwürfe gegen ihn, da es völlig selbstverständlich sei, dass in seiner Wohnung überall eigene DNA-Spuren gefunden würden, ist nicht nachvollziehbar. Er ignoriert insoweit, dass an einem der in seiner Wohnung aufgefundenen „Konsumröhrchen“ Amphetamin nachgewiesen wurde und gerade diesem Röhrchen eine DNA-Mischspur anhaftete, die bei einem Abgleich mit seinem DNA-Profil eine Übereinstimmung von 99,99 % er-gab. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers unter Ziffer II. der Beschwerdebegründung sei schließlich angemerkt, dass das Verwaltungsgericht nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig ist. Es hat im Rahmen dieser Überprüfung jedoch nicht feststellen können, dass die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Vor diesem Hintergrund hat es sich im Rahmen der weiteren Interessenabwägung veranlasst gesehen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung insoweit wiederherzustellen, als die Zahlung von drei Vierteln der Anwärterbezüge betroffen ist. Der Antragsgegner ist somit verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig drei Viertel seiner Anwärterbezüge zu belassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).