Das angefochtene Urteil wird, soweit über den seiner Zeit nicht erledigten Teil entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 nicht wirksam geworden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, die Vollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufgeführten Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahrs 1991, soweit sie den im Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 festgesetzten Betrag übersteigen, und wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren einzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des erledigten Teils zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wird als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der Firma I. KG - im Folgenden: Primärschuldnerin - aus den Jahren 1988 bis 1990 und 1991 in Anspruch genommen. Der Kläger war seit Oktober 1985 Komplementär der Primärschuldnerin, die laut Eintragung im Handelsregister vom 27.9.1993 erloschen ist. Mit Haftungsbescheid vom 11.2.1993, gerichtet an die Privatadresse des Klägers in der I1. in L. , nahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Komplementär gemäß § 128 i. V. m. § 161 Handelsgesetzbuch (HGB) für Gewerbesteuerrückstände der Primärschuldnerin aus den Jahren 1988 bis 1990, die sie wie folgt bezifferte, in Anspruch: 1988 1.087,00 DM (fällig am 07.10.1991) 1989 5.881,00 DM (fällig am 07.10.1991) 1990 6.309,00 DM (fällig am 06.03.1992) Zinsen 1989 174,00 DM (fällig am 07.10.1991) Säumniszuschläge 1.781,00 DM Kosten 603,00 DM 15.835,00 DM Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht und geboten, da die Forderung von der Primärschuldnerin nicht mehr zu erlangen sei. Der geschuldete Betrag sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu begleichen. Der Bescheid wurde laut Zustellungsurkunde am 17.2.1993 im Wege der Ersatzzustellung Frau S. als Bediensteter in einem Geschäftslokal ausgehändigt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die persönliche Inanspruchnahme nicht ermessensgerecht sei, weil die Forderung gegen die Gesellschaft geltend zu machen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994, gerichtet an den Kläger, I1. , L. , wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 11.2.1993 zurück. Mit Haftungsbescheid vom 6.7.1994, adressiert an den Kläger, T.----weg, L. , nahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Komplementär gemäß § 128 i. V. m. § 161 HGB für Gewerbesteuerrückstände der Gesellschaft in Anspruch. Der seit 6.6.1994 bestehende Rückstand belaufe sich auf: Abschlusszahlung 1991 5.400,00 DM Zinsen 1991 351,00 DM Säumniszuschläge 54,00 DM Kosten 56,00 DM 5.861,00 DM. Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht und geboten, da die Forderung von der Personengesellschaft nicht mehr zu erlangen sei. Der geschuldete Betrag in Höhe von 5.751,00 DM sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Der Bescheid wurde ausweislich der darüber gefertigten Zustellungsurkunde am 12.7.1994 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal an den Bediensteten E. ausgehändigt. Mit Schreiben vom 31.10.1997 stellte das Kassen- und Steueramt der Beklagten gegenüber dem Meldeamt der Beklagten einen Antrag auf Einleitung pass- und personalausweisbeschränkender Maßnahmen, ersatzweise auf Eintragung eines Suchvermerkes gegen den Kläger wegen Gewerbesteuerschulden in Höhe von 23.663,00 DM. Daraufhin wurde eine vorläufige Passsperre verhängt und am 5.11.1997 ein Suchvermerk im Melderegister gespeichert. Unter dem 5.1.1998 wurden die Forderungen gegen den Kläger als Haftungsschuldner vorläufig bis zum 1.9.2000 niedergeschlagen. Ausweislich einer Behördenauskunft vom 24.2.2000 war der Kläger bis zum 6.6.1994 in der I1. in L. gemeldet und ist danach nach A. , B. Str., verzogen. Die Postzustellung einer Mahnung an den Kläger mit Schreiben vom 8.3.2000 an diese Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Auf Anfrage der Beklagten vom 14.3.2000 bestätigte das Meldeamt der Stadt A. unter dem 23.3.2000, dass der Kläger unter der Adresse "B. Str. " gemeldet sei. Daraufhin sandte die Beklagte mit einfachem Brief unter dem 27.3. 2000 eine erneute Mahnung an den Kläger an diese Anschrift und beantragte am gleichen Tag bei der Stadt A. passbeschränkende Maßnahmen. Die Stadt A. teilte am 4.4.2000 telefonisch mit, dass Briefkasten und Namensschild vorhanden seien und die Post dort abgeholt werde, der Aufenthalt des Klägers aber unbekannt sei. Ein Passsperrvermerk sei bereits angelegt worden. Auf erneute Nachfrage der Beklagten vom 19.9.2005 teilte die Stadt A. mit, dass nunmehr als Adresse - X. , N.---weg - bekannt sei. Am 6.7.2007 teilte das Einwohnermeldeamt X. mit, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Unter dem 2.10.2007 wandte sich die Beklagte an das Bundeszentralregister mit der Bitte um Eintragung in die Suchkartei. Ab dem 5.11.2007 teilte das Bundesamt für Justiz weitere mögliche Adressen des Klägers mit. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger Geschäftsführer der H. GmbH war, Ermittlungen nach dem Wohnort aber erfolglos geblieben waren, forderte die Beklagte den Kläger mit an die Geschäftsadresse dieser GmbH ‑ L1. Str. , M. ‑ gerichteter Mahnung vom 27.10.2011 zur Zahlung von 12.140,26 Euro (Haftungsforderung/Säumniszuschläge 1988-1991) auf. Mit Schreiben vom 1.11.2011 und 17.5.2012 machte der Kläger dagegen unter anderem geltend, dass die Forderung verjährt und verwirkt sei. Die Beklagte betrieb zwischenzeitlich die Vollstreckung aus den Haftungsbescheiden zuzüglich Nebenforderungen nach einer Forderungsaufstellung vom 11.5.2012. Der Kläger hat am 19.7.2012 bei dem Finanzgericht L. Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme durch die Beklagte erhoben. Das Finanzgericht L. hat die Verfahren an das Verwaltungsgericht L. verwiesen. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, dass eine Steuerschuld nicht mehr bestehe und dies näher begründet, insbesondere sei sie verjährt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 geltend gemachten Säumniszuschläge im Detail aufgeschlüsselt und in Höhe eines auf die Haftungsschuld entfallenden Teilbetrages (5.803,76 Euro) aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Haftungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 1993 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 nicht wirksam geworden ist. hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 1993 einzustellen, 2. den Haftungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1994 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 nicht wirksam geworden ist, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1994 einzustellen, 3. die Zwangsvollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufgeführten Säumniszuschläge, soweit sie die in den Haftungsbescheiden genannten Beträge übersteigen, und der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung unter anderem vorgetragen, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da keine Zahlungsverjährung eingetreten sei, weil im Jahr 1997 verjährungsunterbrechende Ermittlungsmaßnahmen zum Aufenthaltsort des Klägers als Haftungsschuldner ergriffen worden seien. Bei der Eintragung einer vorläufigen Passsperre sowie eines Suchvermerkes im Melderegister der Beklagten trete das Steueramt nach außen in Erscheinung. Sie sei zwar der Körperschaft Stadt L. zugeordnet, nehme jedoch einen konkreten näher umschriebenen abgegrenzten Aufgabenkreis wahr. Die Anfrage bei dem Meldeamt sei somit an eine andere Behörde im funktionalen Sinne gerichtet und habe Außenwirkung. In den Jahren 2000, 2005, 2007 und 2011 seien erneut verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen worden. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Haftungsbescheid vom 6.7.1994 aufgehoben und festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994 nicht wirksam geworden sei. Darüber hinaus hat es die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 eingestellt. Eingestellt hat es darüber hinaus die Zwangsvollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15.10.2014 aufgeführten Säumniszuschläge, soweit diese die in den Haftungsbescheiden festgesetzten Beträge überstiegen, und ebenfalls wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte auf die Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 und der hiervon abhängigen Säumniszuschläge beschränkt. Mit Beschluss vom 18.8.2015 hat das Gericht die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden zahlungsverjährungsunterbrechenden Wirkungen einer Passsperre und eines melderechtlichen Suchvermerks hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Verjährung sei bereits durch eine aktenkundige Anfrage vom 6.9.1997 beim Einwohnermeldeamt unterbrochen worden. Anlass zu dieser Anfrage habe jedenfalls angesichts der Abmeldung des Klägers am 6.6.1997 (gemeint: 6.6.1994) bestanden. Zudem komme den von ihr, der Beklagten, veranlassten passbeschränkenden Maßnahmen und der Eintragung eines melderechtlichen Suchvermerks vom 31.10.1997 verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Die Maßnahmen seien konkret veranlasst gewesen und hätten auch einen Erkenntnisgewinn zum Aufenthalt des Klägers erwarten lassen. Dies gelte besonders für die Eintragung eines Suchvermerks. Hiermit sei gewährleistet worden, dass die Meldebehörde die ersuchende Behörde darüber informieren würde, wenn sich die gesuchte Person auch bei einer anderen Meldebehörde gemeldet hätte. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 sowie wegen der in diesem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge sowie wegen der aus dem Bescheid erwachsenen Säumniszuschläge gemäß der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung vom 15.10.2014 eingestellt hat. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere die Eintragung eines melderechtlichen Suchvermerks für keine Maßnahme, die den gesetzlichen Anforderungen an eine zahlungsverjährungsunterbrechende Aufenthaltsermittlung entspräche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 und der hiervon abhängigen Säumniszuschläge. Rechtskräftig - aufgehoben ist der Haftungsbescheid vom 6.7.1994, - festgestellt ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994 nicht wirksam geworden ist. - eingestellt ist die Vollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2010 in der Fassung vom 15.10.2014 aufgeführten Säumniszuschläge betreffend die Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 6.7.1994, soweit sie den in diesem festgesetzten Betrag übersteigen, sowie wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren. Weiter ist rechtskräftig abgewiesen die Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 11.2.1993. Die so beschränkte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil sind die Haftungsforderung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 sowie die davon abhängigen Säumniszuschläge nicht zahlungsverjährt und damit auch nicht erloschen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5, 47, 228 und 232 der Abgabenordnung ‑ AO ‑). Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, worunter auch die hier streitgegenständlichen Forderungen aus einem Haftungsbescheid fallen (§ 37 AO), einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO), hier ausgehend von einer Bekanntgabe des Haftungsbescheides vom 11.2.1993 und dem in diesem Bescheid genannten Fälligkeitstermin mit Ablauf des Jahres 1993. Zahlungsverjährung wäre danach im vorliegenden Fall zunächst mit Ablauf des 31.12.1998 eingetreten. Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung u. a. unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 3 AO erneut beginnt. Dahinstehen kann, ob der von der Beklagten angeführten Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 6.9.1997 oder dem Antrag auf pass- und personalausweisbeschränkende Maßnahmen vom 31.10.1997 als Ermittlungshandlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Klägers verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen ist. Denn jedenfalls kommt eine solche Wirkung der im Jahr 1997 beantragten und erfolgten Eintragung eines Suchvermerks im Melderegister zu. Die Ermittlung der Gemeinde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen als zahlungsverjährungsunterbrechende Maßnahme setzt eine nach außen wirkende Maßnahme voraus. Eine rein innerdienstliche Maßnahme reicht nicht. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung ‑ zumindest im Fall der EMA-Anfrage ‑ nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass die Behörde den Entschluss fasst, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass die Behörde einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn ihr der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage an das Einwohnermeldeamt kann die Verjährung nicht unterbrechen. Vgl. BFH, Beschluss vom 17.9.2014 ‑ VII R 8/13 ‑, juris Rn. 10. Erforderlich sind also bei Wohnsitzermittlungsmaßnahmen ‑ erstens ‑ eine Maßnahme, die der Wohnsitzermittlung dient, ‑ zweitens ‑ eine außenwirksame Maßnahme und ‑ drittens ‑ ein besonderer Anlass zu der Maßnahme. Der melderechtliche Suchvermerk dient der Wohnsitzermittlung. Das ergibt sich aus der Funktion des melderechtlichen Suchvermerks in Verbindung mit dem Rückmeldeverfahren. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) speichern die Meldebehörden im Melderegister "zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle)". Sinn der Speicherung ist, wie sich aus dem angegebenen Zweck "zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen" ergibt, dass eine Anfrage nicht nur zeitlich punktuell beantwortet, sondern über einen Zeitraum von zwei Jahren nachgehalten wird. Das bewirkt, dass immer dann, wenn die Meldebehörde in diesem Zeitraum Kenntnis von einer neuen Wohnung bekommt, diese Information an die seiner Zeit anfragende Behörde weitergeleitet wird. Es ist auch durchaus naheliegend, dass solche Erkenntnisse erlangt werden. Denn § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung vom 24.6.1994 (ebenso heute § 17 Abs. 1 Satz 1 MRRG und demnächst auch das Bundesmeldegesetz) regelte, dass dann, wenn sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet hat, diese die bisher zuständige Meldebehörde davon durch Übermittlung der Anschrift und des Tags des Zuzugs zu unterrichten hat (Rückmeldung). Deshalb erlaubte und erlaubt § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG auch die Speicherung der früheren Anschriften neben der gegenwärtigen. Dieses Rückmeldeverfahren ist darauf angelegt, das Melderegister der Gemeinde, aus der jemand unbekannt verzogen ist, um die aktuelle Anschrift zu vervollständigen. Immer dann, wenn sich somit ein Gesuchter in Erfüllung seiner ‑ bußgeldbewehrten ‑ Meldepflicht bei der Meldebehörde anmeldet, erhält davon die ehemals zuständige Meldebehörde Kenntnis und kann gespeicherte Aufenthaltsanfragen nunmehr positiv beantworten. Der Anbringung eines solchen Suchvermerks kann deshalb nicht die Qualität einer zahlungsverjährungsunterbrechenden Ermittlung nach dem Wohnsitz abgesprochen werden. Richtig ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass insofern eine Lücke in der Nachverfolgung der Anschriften durch das Rückmeldesystem bestand, als § 17 Abs. 1 MRRG in der Fassung vom 24.6.1994 nur eine Meldung an die "bisher zuständige Meldebehörde" vorschrieb, so dass bei einem Zuzug aus dem Ausland keine Rückmeldung an womöglich vor dem Auslandsaufenthalt zuständig gewesene Meldebehörden erfolgte. Vgl. Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II: Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2006), § 30 Rn. 6. Diese Lücke wurde erst durch Art. 1 Nr. 14 des Melderechtsrahmenänderungsgesetzes vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1186) geschlossen, der in § 17 MRRG Satz 4 regelte, dass bei einem Zuzug aus dem Ausland die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten ist. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anbringung des hier in Rede stehenden Suchvermerks diese Lücke noch bestand, nimmt ihm aber trotz dieser Effektivitätseinschränkung nicht den Charakter einer Maßnahme zur Ermittlung des Wohnsitzes im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Anbringung des Suchvermerks war auch eine nach außen wirksame Maßnahme. Zwar verblieb alles im Bereich der Behörde des Oberbürgermeisters L. , der sowohl das ersuchende Steueramt als auch das dem Ersuchen nachkommende Einwohnermeldeamt angehören. Maßgebend für die Außenwirksamkeit ist aber nicht die Zuordnung der beteiligten Behörden, sondern der Umstand, dass der Entschluss, den Zahlungsanspruch durchzusetzen, den innerdienstlichen Bereich der den Zahlungsanspruch verfolgenden Stelle in Form der Ermittlungsmaßnahme verlassen hat, also nicht im innerdienstlichen Bereich dieser Stelle verblieben ist. Das ist der Fall, wenn eine andere Stelle wie hier das Einwohnermeldeamt einbezogen wird. Es bestand auch ein besonderer Anlass zu der Ermittlungsmaßnahme. Die Forderung sollte befristet niedergeschlagen werden, was auch tatsächlich am 5.1.1998 geschah. Voraussetzung für eine Niederschlagung war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i. V. m. § 261 AO, dass feststand, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen ist. Nr. 15 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung. Das war hier ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 6.9.1997 der Fall, so dass ein Anlass zur Anbringung des Suchvermerks bestand. Dadurch wurde die bis Ende 1998 laufende Zahlungsverjährungsfrist 1997 unterbrochen und lief somit erst Ende 2002 ab. Mit Schreiben vom 8.3.2000 wurde versucht, dem Kläger eine Mahnung über die rückständigen Gewerbesteuerforderungen 1988 bis 1991 sowie der Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen an die Anschrift B. Str. in A. zuzustellen. Jedoch kam die Sendung mit dem Hinweis "unbekannt verzogen" zurück. Daraufhin fragte die Beklagte unter dem 14.3.2000 beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. nach der aktuellen Adresse und bekam als Antwort, dass der Kläger unter der genannten Anschrift gemeldet sei. Somit wurde die laufende Verjährungsfrist im Jahre 2000 erneut unterbrochen und lief bis Ende 2005. Eine erneute Mahnung ging mit einfachem Brief vom 27.3. 2000 an die genannte Anschrift ab; zugleich wurde die Eintragung passbeschränkender Maßnahmen bei der Stadt A. beantragt. Die Stadt antwortet darauf, dass es sich bei der Anschrift um einen Briefkasten und Namensschild handele. Die Post werde abgeholt, der Aufenthalt des Klägers sei jedoch unbekannt. Ein Passsperrvermerk sei bereits angelegt. Unter dem 19.9.2005 fragte die Beklagte beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. erneut nach der aktuellen Anschrift an und erhielt die Antwort, der Kläger sei nach X. , N.---weg verzogen. Da der Aufenthalt des Klägers bislang unbekannt war, hatte die Beklagte Anlass zu dieser erneuten Ermittlungsmaßnahme, so dass die laufende Verjährungsfrist dadurch erneut unterbrochen wurde und bis Ende 2010 lief. Auf Anfrage vom 6.7.2007 teilte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde X. mit, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Daraufhin beantragte die Beklagte unter dem 2.10.2007 beim Bundeszentralregister die Eintragung eines Suchvermerks, was noch im selben Jahr geschah. Auch dies stellt eine zahlungsverjährungsunterbrechende Ermittlung nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen dar. Die Eintragung eines Suchvermerks nach § 27 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bewirkt, dass dann, wenn das Register eine Mitteilung über den Gesuchten erhält, davon der anfragenden Behörde Mitteilung gemacht wird (vgl. § 28 BZRG). Der Suchvermerk wird spätestens nach drei Jahren gelöscht (§ 29 Abs. 2 BZRG). Hier ist also eine Rückmeldung an die suchende Behörde zu erwarten, wenn für den Gesuchten ein Registereintrag vorgenommen wird, also (vgl. § 3 BZRG) vor allem strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl. § 10 BZRG), und Vermerke über Schuldunfähigkeit, außerdem aber auch ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Im Unterschied zum melderechtlichen Suchvermerk hängt hier die Rückmeldung nicht von der Erfüllung der Meldepflicht durch den Gesuchten ab, sondern von Aktivitäten anderer Behörden. Zwar dient eine Registereintragung anders als eine melderechtliche Eintragung nicht unmittelbar der Feststellung des Aufenthaltsortes, sondern kann sich nur als Folge aus der Kenntnis anderer Behörden ergeben. Jedoch bezweckt die Eintragung eines Suchvermerks nach § 27 BZRG die Nutzung solcher Kenntnisse zur Aufenthaltsermittlung. Daher wird der Eintragung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister zu Recht der Charakter einer zahlungsverjährungsunterbrechenden Ermittlungsmaßnahme zugesprochen. FG Köln, Urteil vom 18.9.1996 - 13 K 3522/89 -; juris, Rn. 19; Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 231, Rn. 17; Fritsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 231 Rn. 27. Somit wurde die laufende Verjährungsfrist 2007 erneut unterbrochen und lief bis Ende 2012. Unter dem 27.10.2011 mahnte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche und forderte ihn zur Zahlung auf. Die Mahnung ist dem Kläger, der dagegen Einwendungen erhob, zugegangen. Mit dieser schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche ist die laufende Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden und läuft deshalb noch bis Ende 2016. Ist somit nach den voranstehenden Ausführungen die Haftungsforderung aus dem Bescheid vom 11.2.1993 nicht verjährt und damit auch nicht gemäß § 232 AO erloschen, bestehen gegen die Zwangsvollstreckung betreffend die gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwirkten Säumniszuschläge keine Bedenken. Die Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, betreffend das Berufungsverfahren auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.