Beschluss
12 A 1410/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1103.12A1410.14.00
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den auf § 18 Abs. 5a BAföG beruhenden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 - wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den auf § 18 Abs. 5a BAföG beruhenden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 - wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Studentenwerk C. habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Vater durchzusetzen Der Auszubildende ist zur Rückzahlung darlehensweise nach § 36 BAföG gewährter Ausbildungsförderung nicht verpflichtet, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung es pflichtwidrig unterlassen hat, den nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern geltend zu machen. Die Förderungsämter handeln pflichtwidrig, wenn sie nicht alles ihnen Zumutbare tun, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden, den dieser selbst aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht mehr geltend machen kann, gegen seine Eltern zu realisieren und so den mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BAföG angezielten Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen sowie, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Nur wenn dieser Verpflichtung entsprochen worden ist, das Bemühen der zuständigen Stellen um Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs jedoch erfolglos geblieben ist, ist es gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistungen erhalten hat, vom Empfänger zurückzufordern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Förderungsämter nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistungen dem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung des Einzelfalls nachzugehen hätten. Kommt die Behörde vielmehr in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht und eine entsprechende Klage keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, ihn gerichtlich geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2011 - 12 E 1564/10 -; Humborg, in: Rothe/ Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 37 Rn. 10.1; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 37 Rn. 12. Ausgehend von diesen Maßgaben wird durch das Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage gestellt, dass das Studentenwerk C. den Anforderungen an eine pflichtgemäße Prüfung und Verfolgung übergegangener Unterhaltsansprüche in der Zeitspanne zwischen den Übergangsanzeigen vom 6. Juli 2004, 24. Januar 2005 und 11. April 2005 einerseits und dem unter dem 14. Januar 2009 erfolgten Abschluss des Vorgangs andererseits entsprochen hat. Hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten bleibt der Zulassungsantrag indes erfolglos, weil die Klägerin den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts insoweit nichts Erhebliches entgegensetzt. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nicht zu erkennen, dass insoweit ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO vorliegt.