Beschluss
6 B 1072/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1109.6B1072.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zur „Anpassung“ einer auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien eines anderen Bundeslandes (Niedersachsen) erstellten Beurteilung an das Beurteilungssystem der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zur „Anpassung“ einer auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien eines anderen Bundeslandes (Niedersachsen) erstellten Beurteilung an das Beurteilungssystem der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die beiden derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen (A 10 BBesG in der Fassung des ÜBesG NRW) nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Ein für das Auswahlergebnis potentiell kausaler Fehler sei nicht festzustellen. Insbesondere sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 20. Oktober 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014) aus dem Land Niedersachsen in nicht zu beanstandender Weise nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 v. 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW) angepasst worden. Damit die Auswahlentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genüge, sei der Dienstherr verpflichtet, nach unterschiedlichen Richtlinien erstellte Beurteilungen vergleichbar zu machen, wobei ihm ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbarer (Beurteilungs-)Spielraum zukomme. In der nach den Regeln der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (RdErl. d. MI v. 11. Juli 2008 – P 25.22-03002 – BRL Pol Nds.) erstellten Beurteilung habe die Antragstellerin in sechs von acht Leistungsmerkmalen ein „C“ (das entspreche 3 Punkten in NRW) und in zweien ein „B“ (das entspreche 4 Punkten in NRW erhalten); die beiden Befähigungsmerkmale seien mit „normal ausgeprägt“ bewertet worden. Im Rahmen der Binnendifferenzierung innerhalb der Wertungsstufe „C“ habe sie im „mittleren Bereich“ gelegen. Durch die Anpassung an die BRL Pol NRW sei sie in sechs Merkmalen mit 3 Punkten und in einem Merkmal mit 4 Punkten bewertet worden. Diese Zuordnung der nicht deckungsgleichen Merkmale sei nicht sachfremd und verletze auch keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe. Auch das Gesamtergebnis von 3 Punkten sei nicht rechtsfehlerhaft. Mit den nach der „Anpassung“ erreichten 22 Punkten sei die Antragstellerin schlechter beurteilt als die Beigeladenen mit 23 bzw. 24 Punkten. Eine Anlassbeurteilung sei für die Antragstellerin nicht zu erstellen gewesen, weil Nr. 4.3 BRL NRW dies erst nach Ablauf von neun Monaten nach der Versetzung vorsehe. Mit der Beschwerde, die nur noch die Freihaltung der für die Beigeladene zu 1. vorgesehenen Stelle zum Gegenstand hat, werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen die näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf der Grundlage der „angepassten“ Beurteilung der Antragstellerin bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung nach den BRL Pol NRW erstellen musste. Nach Nr. 4.3, 1. Spiegelstrich Abs. 3 BRL Pol NRW ist bei Versetzungen in den Geltungsbereich der BRL Pol NRW hinein nach neun Monaten eine Anlassbeurteilung zu erstellen, soweit die/der zu Beurteilende nicht bereits nach Nummer 3.3 in das Regelbeurteilungsverfahren einzubeziehen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr hier auf der Grundlage dieser Regelung für die mit Wirkung vom 1. September 2014 aus dem niedersächsischen Polizeivollzugsdienst in den Geltungsbereich der BRL Pol NRW versetzte Antragstellerin keine Anlassbeurteilung erstellt hat, sondern die im April 2015 getroffene Auswahlentscheidung für die im Mai 2015 zu besetzenden Stellen an Hand der durch einen anderen Dienstherrn erstellten und an das System der BRL Pol NRW „angepassten“ Beurteilung getroffen hat. Hierin liegt weder eine Verletzung der mit den BRL Pol NRW aufgestellten Beurteilungssystems noch eine Überschreitung des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zukommenden Ermessensspielraums. Liegt – wie hier – für einen Bewerber keine nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien erstellte Beurteilung vor und unterfällt der betreffende Beamte erst seit relativ kurzer Zeit den für ihn nunmehr geltenden neuen Beurteilungsrichtlinien, muss der Dienstherr einander widerstreitende Gesichtspunkte zum Ausgleich bringen. Er hat auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass eine nicht im Geltungsbereich seiner Beurteilungsrichtlinien erstellte Beurteilung – gegebenenfalls auch nach sorgfältiger „Anpassung“ – nur eine eingeschränkte Aussagekraft für die Einordnung des Beamten in die für ihn maßgebliche Vergleichsgruppe besitzt. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass eine Anlassbeurteilung, die nach einem Zeitraum von nur wenigen Monaten erstellt würde, für eine sachgerechte Bewertung seiner Leistungen regelmäßig nur eine unzulängliche Tatsachengrundlage aufweisen würde und frühere Leistungen des Beamten völlig außer Betracht ließe. Löst der Dienstherr diesen Konflikt – wie hier – dadurch, dass er regelmäßig erst ab einer Tätigkeit über einen Zeitraum von neun Monaten im Geltungsbereich der BRL Pol NRW eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung einer Anlassbeurteilung annimmt und davor auf die Beurteilung des früheren Dienstherrn abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums liegt darin nicht. Nichts anderes gilt, wenn – wie die Antragstellerin meint – die BRL Pol NRW es nicht zwingend ausschlössen, auch schon vor Ablauf von neun Monaten nach der Versetzung in den Geltungsbereich der BRL Pol NRW eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Absehen von einer Anlassbeurteilung im Fall der Antragstellerin aus anderen Gründen zu beanstanden sein könnte, insbesondere im Widerspruch zu einer von den BRL Pol NRW abweichenden Verwaltungspraxis gestanden hätte. Die Antragstellerin macht nichts für das Bestehen einer Verwaltungspraxis geltend, nach der auch vor Ablauf von neun Monaten eine Anlassbeurteilung angefertigt würde. Stattdessen lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmen, dass nach der Verwaltungspraxis eine innerhalb des Zeitraums von neun Monaten anstehende Auswahlentscheidung grundsätzlich an Hand der erforderlichenfalls „angepassten“ Beurteilung eines anderen Dienstherrn getroffen wird. Die Antragstellerin irrt, wenn sie aus dem Umstand, dass nach neun Monaten eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist (vgl. Nr. 4.3, 1. Spiegelstrich – Versetzungen – Abs. 3 BRL Pol NRW), folgert, der Dienstherr halte Beurteilungen aus anderen Bundesländer im Rahmen einer Auswahlentscheidung generell für ungeeignet. Das Gegenteil ist der Fall. Denn darin zeigt sich, dass vor Ablauf dieses Zeitraums nach der Einschätzung des Dienstherrn noch keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für eine Anlassbeurteilung vorliegt. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand, aus Nr. 4.3, 2. Spiegelstrich – Auswahlentscheidungen – Abs. 1 BRL Pol NRW folge, dass eine Anlassbeurteilung vor Ablauf von neun Monaten nicht generell ausgeschlossen sei, weil das darin enthaltene Verbot, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nur dann gelte, wenn – anders als hier – eine Regelbeurteilung nach den BRL Pol NRW vorliege. Denn der dort geregelte Ausschluss einer Anlassbeurteilung bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass anderenfalls, wenn also keine nach den BRL Pol NRW erstellte Regelbeurteilung vorliegt, zwingend eine Anlassbeurteilung angefertigt werden müsste. Keiner Entscheidung bedarf es, ob in Ausnahmefällen auch schon nach einer hinter neun Monaten zurückbleibenden Zeitspanne eine Anlassbeurteilung angefertigt werden darf oder in Ausnahmefällen sogar geboten ist, etwa wenn so erhebliche Unterschiede zwischen den Beurteilungssystemen bestehen, dass eine Heranziehung der Beurteilung des früheren Dienstherrn mangels sachgerechter Möglichkeit einer „Anpassung“ als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich. Auch dass die BRL Pol NRW keine konkreten Vorgaben zur Heranziehung und „Anpassung“ von nicht auf ihrer Grundlage erstellten Beurteilungen enthalten, wirft keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise des Antragsgegners auf. Ein Verstoß gegen die BRL Pol NRW folgt daraus nicht. Soweit sich die Antragstellerin gegen die konkrete „Anpassung“ ihrer Beurteilung wendet, bietet ihr Vorbringen ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtsfehlern. Dem Dienstherrn kommt auch bei seiner Entscheidung, in welcher Weise er die Beurteilung aus einem anderen Bundesland hinsichtlich des Gesamtergebnisses und ggf. auch seiner Einzelfeststellungen zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht, ein – gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer – Spielraum zu. Dass er dabei die rechtlichen Grenzen überschritten, insbesondere sachwidrige Erwägungen angestellt hat, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin rügt vergeblich, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner für das in den BRL Pol NRW vorgesehene Merkmal „Veränderungskompetenz“, in das der Antragsgegner die mit 3 bzw. 4 Punkten bewerteten Merkmale „Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung“ und Fachkompetenz“ der BRL Pol Nds. einbezogen habe, lediglich 3 Punkte vergeben habe. Sachwidrige Erwägungen sind damit nicht aufgezeigt. Das zeigt sich zunächst daran, dass nach den BRL Pol Nds. mehr Merkmale zu bewerten sind als nach den BRL Pol NRW und schon daher eine Zusammenfassung von Merkmalen unvermeidbar ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Zusammenfassung mit lediglich 3 Punkten nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragstellerin auch im Rahmen der sog. „Binnendifferenzierung“ nach niedersächsischem Recht (vgl. Nr. 6.L BR Pol Nds.) im mittleren Bereich bewertet worden sei und die ebenfalls im mittleren Bereich („normal ausgeprägt“) bewerteten Befähigungsmerkmale der Veränderungskompetenz zuzuordnen seien. Durchgreifende Einwände gegen die Sachgerechtigkeit dieser Zuordnung lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass eventuell auch eine andere Zuordnung, etwa zur „Sozialen Kompetenz“ möglich gewesen wäre, genügt insoweit nicht. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, ist eine „Eins-zu-Eins-Übertragung“ nicht möglich, weil sich die jeweiligen Erläuterungen der einzelnen niedersächsischen Beurteilungsmerkmale nicht immer nur einem Beurteilungsmerkmal der BRL Pol NRW zuordnen lassen. Entsprechende oder ähnliche Formulierungen finden sich teilweise zu verschiedenen Beurteilungsmerkmalen oder lassen sich auch gar nicht hinreichend eindeutig ausmachen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein ausreichender Bezug zwischen den Merkmalen Veränderungskompetenz (NRW) und berufliches Selbstverständnis (Niedersachsen) mit Blick auf die zu beurteilenden Parameter wie Engagement und Einsatzbereitschaft (Niedersachsen) bzw. Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen (NRW) (noch) gegeben. Schließlich bestehen entgegen der Auffassung er Beschwerde auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die bei der „Anpassung“ der Beurteilung angewendeten Maßstäbe. Beide Beurteilungssysteme sehen eine fünf-stufige Beurteilungsskala vor: Nach den BRL Pol Nds. (Anlage 1 Nr. 6) gibt es fünf Wertungsstufen von A (Bestbewertung) bis E; die BRL Pol NRW (Nr. 6.2) sehen Noten von 1 Punkt bis zu 5 Punkten (Bestnote) vor. Die dabei verwendeten (Noten-)Beschrei-bungen der BRL Pol NRW auf der einen Seite und der BRL Pol Nds. auf der anderen Seite sind ähnlich oder teilweise sogar wortgleich. Ferner treffen beide Beurteilungssysteme vergleichbare Vorkehrungen zur Maßstabswahrung. Nach Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRL Pol Nds. wirken die Beurteilenden darauf hin, „dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen wiederfinden lassen“. Danach befinden sich „die meisten Beschäftigten … im Normal- bzw. Durchschnittsbereich, d.h., dass diese den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll entsprechen“. Vergleichbares ist in den BRL Pol NRW geregelt, indem Richtsätze Anhaltspunkte für die Vergabe von überdurchschnittlichen Gesamtnoten (Gesamtnote 4 Punkte 20 v.H. und Gesamtnote 5 Punkte 10 v.H.) geben. Dadurch wird ebenfalls für den Geltungsbereich der BRL Pol NRW gewährleistet, dass sich die meisten Beurteilungen im Durchschnittsbereich bewegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Fall der Antragstellerin die Bewertung mit der Wertungsstufe C in Niedersachsen 3 Punkten in NRW gleichgesetzt hat sowie dementsprechend die Leistungsstufe B in Niedersachsen 4 Punkten in NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, GKG, wonach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (des angestrebten Amtes – hier: A 10, Stufe 5) anzusetzen ist. Der danach ermittelte Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).