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Beschluss

12 A 1946/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1113.12A1946.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 25. September 2013 liege ein rechtswirksamer Antrag der Arbeitgeberin der Klägerin, der Fa. X. X1. N. , zugrunde und der Bescheid sei auch dieser Antragstellerin wirksam bekanntgegeben worden, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darlegt, dass die Bezirksregierung nach den Gesamtumständen davon ausgehen musste, der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Klägerin sei von der Fa. X. X1. N. - und nicht von der X. X1. GmbH mit Sitz in N1. - gestellt. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Dabei gibt § 133 BGB eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217, juris, m. w. N.; s. auch Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 22 Rn. 55; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 22 Rn. 45 (jew. m. w. N.). Eine solche am verfolgten Ziel orientierte Interpretation einer Erklärung ist gleichermaßen angebracht, wenn Unklarheit nicht hinsichtlich des Inhalts der Erklärung, sondern hinsichtlich der Person des Erklärenden besteht. Im Fall der Klägerin erschloss sich schon aus dem Antragsschreiben vom 17. Juli 2013, dass der „Antrag auf Kündigung“ dadurch veranlasst war, dass die Fa. X. X1. N. ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2012 eingestellt hatte. Gleiches ergab sich aus dem mit Datum vom 5. August 2013 ausgefüllten Anhörungsbogen, der für das Verständnis des Antrags ebenfalls heranzuziehen war. Diesem Anhörungsbogen lag eine Kopie des im Juni 2009 geschlossenen Anstellungsvertrages bei, der die Firma „I. X. N. “ als Arbeitgeber der Klägerin auswies. Daraus war mit der notwendigen Eindeutigkeit zu schließen, dass der Antrag für die Fa. X. X1. N. gestellt sein sollte. Nur diese Firma war als Arbeitgeberin der Klägerin befugt, die Zustimmung der Bezirksregierung zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Januar 2007 - 204.2926 - 03/000 -, BAnz 2007, Nr. 5, S. 247) zu beantragen. Ein Antrag der in N1. ansässigen X. X1. GmbH wäre offensichtlich ins Leere gegangen. Dieses Rechtsgefüge musste sowohl dem Unterzeichner des Antragsschreibens vom 17. Juli 2013, Herrn S. H. , der nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nur für die X. X1. GmbH, sondern auch für die Fa. X. X1. N. zu handeln befugt war, als auch der Bezirksregierung E. als Adressatin des Antrags bekannt sein. Insofern ist der Verwendung des Briefpapiers der X. X1. GmbH und der Formulierung „unserer Mitarbeiterin M. N2. “ keine entscheidend gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sprechende Bedeutung beizumessen. Unbeschadet der Frage, ob der Bescheid vom 25. September 2013 Rechte der Klägerin überhaupt verletzen würde, wenn er der Fa. X. X1. N. nicht rechtswirksam bekanntgegeben worden wäre, vermag das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu erwecken, dass eine solche wirksame Bekanntgabe vorliege. Auch bei der Bestimmung des bzw. der Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts kommt es - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - auf den sog. objektiven Empfängerhorizont ankommt; maßgeblich ist danach der Inhalt, den der Empfänger dem Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geben konnte. Vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - IV R 75/05 -, juris, m. w. N. Hier musste der Geschäftsführer der X. X1. GmbH ganz offensichtlich davon ausgehen, dass sich der Bescheid vom 25. September 2013 der Sache nach an die Fa. X. X1. N. als Antragstellerin richtet. Das hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Der Zulassungsantrag setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Die Einwendungen der Klägerin gehen an der Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts im Wesentlichen vorbei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).