Beschluss
18 B 665/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.18B665.15.00
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Leitsätze
1. Vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen ist das Aufenthaltsgesetz auf Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU unterfallen, erst anwendbar, nachdem die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat.
2. Ehegatten sind i.S.v. § 1 FreizügG/EU Familienangehörige von Unionsbürgern.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen ist das Aufenthaltsgesetz auf Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU unterfallen, erst anwendbar, nachdem die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat. 2. Ehegatten sind i.S.v. § 1 FreizügG/EU Familienangehörige von Unionsbürgern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die dargelegten Beschwerdegründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Prüfungsprogramm des Senats bestimmen, rechtfertigen nicht die vom Antragsgegner erstrebte Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat auf den gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Rechtsschutzantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage 12 K 6626/14 (VG Köln) angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsandrohung nicht ‑ wie geschehen ‑auf das Aufenthaltsgesetz habe gestützt werden dürfen, da auf den Antragsteller als Ehemann und damit Familienangehörigen einer Unionsbürgerin das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung finde (vgl. § 1 FreizügG/EU). Für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes sei es nach dem Wortlaut des § 1 FreizügG/EU ohne Belang, ob sich der stammberechtigte Unionsbürger selbst im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU finde das Aufenthaltsgesetz in der vorliegenden Konstellation erst dann Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe. Da es an einer dementsprechenden Feststellung fehle, sei es unerheblich, ob dem Antragsteller ein derartiges Freizügigkeitsrecht zustehe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Abschiebungsandrohung nicht auf das Aufenthaltsgesetz gestützt werden kann, weil das FreizügG/EU auf den Antragsteller Anwendung findet. Die Anwendungsbereiche des Aufenthaltsgesetzes einerseits und des Freizügigkeitsgesetzes/EU andererseits sind wie folgt voneinander abzugrenzen: Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nimmt damit Ausländer aus dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes bereits dann aus, wenn deren Rechtsstellung vom Freizügigkeitsgesetz/EU (lediglich) geregelt wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob diese Ausländer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sind. Dieser Befund wird bestätigt durch § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Danach findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat. Damit wird vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsgesetz bis zur dementsprechenden Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch auf Ausländer anwendbar ist, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bestimmt § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht lediglich eine hinreichende, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes, Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2008 ‑ 3 Bs 281/07 ‑, juris Rn. 8; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. A. 2013, § 11 FreizügG/EU Rn. 7 m.w.N. sowie § 1 AufenthG Rn. 20; Kloesel/Christ/Häußer, § 11 FreizügG/EU Rn. 133 m.w.N., so dass das Aufenthaltsgesetz erst dann anwendbar ist, wenn eine Feststellung nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erfolgt ist. Dieses bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende Verständnis folgt auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Zweck der Bestimmung, die auf der Vermutung eines Freizügigkeitsrechts zugunsten des in Rede stehenden Personenkreises beruht. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 106; BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 11 und vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 12. Nicht zu folgen ist deshalb der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 34 Wx 63/07, 34 Wx 063/07 –, juris Rn. 16 f., wonach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nur eine hinreichende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes sei und dieses deshalb nur dann keine Anwendung finden soll, wenn ein Unionsbürger oder ein Familienmitglied tatsächlich Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU genießt. Unzutreffend auch HTK-Hoppe, § 1 FreizügG/EU Allgemeines Anm. 2.2. unter Bezugnahme auf OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O. Von der in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU vorgegebenen Freizügigkeitsvermutung erfasst werden mit Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Ausländer, deren Rechtsstellung durch das FreizügigG/EU geregelt wird. Angesprochen werden damit diejenigen Personen, die in § 1 FreizügG/EU aufgeführt werden, denn diese Norm bestimmt den Anwendungs- und damit Regelungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 106; BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 11 und vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 12. Die gesetzliche Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht gilt deshalb für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Nach § 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also nicht die Staatsangehörigen Deutschlands. Insoweit differenziert das Freizügigkeitsgesetz/EU zwischen den seinem Regelungsbereich unterfallenden und nach formalen Kriterien definierten Unionsbürgern und den in § 2 FreizügG/EU durch zusätzliche materielle Kriterien näher bestimmten freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Eine dementsprechende ausdrückliche Definition des Begriffs der seinem Regelungsbereich unterfallenden Familienangehörigen enthält das FreizügG/EU hingegen nicht. Eine derartige Definition wird insbesondere nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FreizügG/EU vorgenommen, wonach Familienangehöriger u.a. der Ehegatte der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Personen ist. Diese Bestimmung steht im unmittelbaren Kontext mit der Regelung der tatsächlichen Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen in § 3 Abs. 1 FreizügG/EU und stellt – weitergehend als § 1 FreizügG/EU – auf Seiten des Stammberechtigten mit der Bezugnahme auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU auf dessen tatsächliche Freizügigkeitsberechtigung ab. Sie regelt damit unmittelbar lediglich, wer Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist. Die Definition des Familienangehörigen i.S.v. § 1 FreizügG/EU hat deshalb – ebenso wie die des Unionsbürgers – anhand formaler Kriterien in dem Sinne zu erfolgen, dass jedenfalls der Ehegatte eines Unionsbürgers als dementsprechender Familienangehöriger anzusehen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Definition in Art. 2 Nr. 2 a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtline), deren Umsetzung das Freizügigkeitsgesetz/EU dient. Dem Gesetz lässt sich nichts für eine Einschränkung der Freizügigkeitsvermutung für Familienangehörige von Unionsbürgern in Konstellationen entnehmen, in denen der stammberechtigte Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht und sich nicht nach Deutschland begeben hat. A.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 FreizügG/EU § 11 Rn. 46. Zwar setzt das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen voraus, dass sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), für die Freizügigkeitsvermutung kommt es aber – wie oben dargelegt – nicht darauf an, ob der betreffende Ausländer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt ist. Im FreizügG/EU wird innerhalb des Kreises der lediglich seinem Regelungsbereich unterfallenden Unionsbürger und deren Familienangehörigen keine weitere Differenzierung in dem Sinne vorgenommen, dass es in bestimmten Fällen zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht bedürfte. Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass neben der nach einer etwaigen Feststellungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zulässigen Anwendung des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung auch die Maßgaben des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zu beachten sein dürften. Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 FreizüG/EU getroffene Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts dürfte nämlich eine Feststellung i.S.v. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU sein, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3212/04 –, juris Rn. 7; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. A. 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 14; Kloesel/Christ/Häußer, § 7 FreizügG/EU Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 FreizügG/EU Rn. 16; HTK-Hoppe, § 11 FreizügG/EU Abs. 2 Anm. 4 An eine dementsprechende Feststellung knüpft § 7 Abs. 1 FreizüG/EU besondere Folgen für die Länge der im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu setzenden Ausreisefrist und ordnet überdies an, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.